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Arbeitsverweigerung wegen behaupteter Diskriminierung
16.05.2011. Hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht, darf er die Arbeit verweigern, z.B. wenn Lohnansprüche in erheblichem Umfang offen stehen (§ 273 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Aber auch eine fortgesetzte Diskriminierung kann zur Arbeitsverweigerung berechtigen: Wenn der Arbeitgeber keine oder nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer diskriminierenden "Belästigung" ergreift, darf der Arbeitnehmer gemäß § 14 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seine Tätigkeit einstellen.
Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht vor und ist die Arbeitsverweigerung daher unberechtigt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung. Daher hat der Arbeitnehmer ein Interesse daran, rasch eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Kann er aber auch im Eilverfahren das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts feststellen lassen? Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 24.11.2010 (5 Ta 361/10) gibt Antwort.
Ein Arbeitnehmer fühlte sich hier von seinen Kollegen diskriminiert und wollte per einstweiliger Verfügung feststellen lassen, dass er ein Recht auf Arbeitsverweigerung gemäß §§ 14 AGG, 273 Abs.1 BGB hat. Sowohl das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 15.10.2010, 17 Ga 119/10) als auch das LAG wiesen seinen Antrag jedoch zurück, weil im einstweiligen Rechtsschutz nur Unterlassungsansprüche und Handlungsansprüche (Zahlung, Leistung, Herausgabe, etc.) geltend gemacht werden können.
Fazit: Der Arbeitnehmer hatte die Regel missachtet, dass Gerichte keine Rechtsgutachten erstellen. Er hätte statt einer Feststellung die Unterlassung konkreter, künftig drohender Diskriminierungen einfordern sollen. Das mit der Ausübung einer Arbeitsverweigerung verbundene arbeitsrechtliche Risiko lässt sich auf diese Weise nicht vorab beseitigen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist und bleibt daher für Arbeitnehmer riskant und sollte daher wohl überlegt sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.11.2010, 5 Ta 361/10
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnrückstand - Arbeitnehmerrechte
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Zurückbehaltungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/006 Arbeitsverweigerung kann zur fristlosen Kündigung führen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/146 Fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/115 Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/095 Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückstand bei Krankheit
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2016
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