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LAG Köln, Beschluss vom 24.11.2010, 5 Ta 361/10
Schlagworte: | Zurückbehaltungsrecht, Einstweilige Verfügung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 Ta 361/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 24.11.2010 | |
Leitsätze: | Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Feststellungsantrag unzulässig, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass dem Antragsteller ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 15.10.2010, 17 Ga 119/10 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 361/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.10.2010 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.
Mit dem am 14.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Beschwerdegegner, ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG und § 273 BGB zustehe.
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er werde am Arbeitsplatz durch seine Vorgesetzte und seine Arbeitskollegen diskriminiert und gemobbt und insbesondere wegen seiner sexuellen Orientierung als homosexueller Mann und wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt.
Durch Beschluss vom 15.10.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die begehrte Feststellung könne nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Feststellende einstweilige Verfügungen seien in der Regel unzulässig. Die beantragte Feststellung laufe auf eine gutachterlich zu beantwortende Frage hinaus, ob der Beschwerdeführer bei Nichtaufnahme der grundsätzlich arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit, irgendein finanzielles Risiko eingehe. Hierfür komme ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren von vorneherein nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20.10.2010 bei Gericht die
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vorliegende sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die beantragte Feststellung könne sehr wohl Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Da die Beschwerdegegnerin das Leistungsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers bestreite, handele es sich um die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, weshalb das Rechtsinstitut der Regelungsverfügung gegeben sein. Andernfalls werde das Leistungsverweigerungsrecht des § 14 AGG unterlaufen und praktisch wirkungslos. Würde dem Beschwerdeführer der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt, bestünde für ihn überhaupt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdegegnerin zur Abstellung und Unterbindung der fortlaufenden Beeinträchtigungen und Belästigungen zu veranlassen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.10.2010 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber der Beschwerdegegnerin das Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG und § 273 BGB zustehe.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die begehrte Feststellung könne nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein. Zudem sei die Beschwerde auch unbegründet, da der Beschwerdeführer kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG sowie kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB in Anspruch nehmen könne, da entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Benachteiligungen oder Diskriminierungen vorgefallen seien.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
1. Der Antrag, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung feststellen zu lassen, dass dem Beschwerdeführer ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, ist bereits unzulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann ebenso wie im sonstigen zivilrechtlichen Verfahren Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nur ein Anspruch sein, der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Denn nach § 936 ZPO finden auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen die Arrestvorschriften der §§ 916 ff. ZPO Anwendung. § 916 Abs. 1 ZPO bestimmt aber, dass der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung statthaft ist. Mithin muss es sich um Zahlungs-, Leistungs-, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche handeln, die nach § 803 ff. oder § 883 ff. vollstreckt werden können.
Der Beschwerdeführer kann sich insoweit auch nicht auf eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO berufen. Denn auch eine Regelungsverfügung hat zum Inhalt, dass ein Rechtsverhältnis dergestalt geregelt wird, dass die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen ausgesprochen wird. Deshalb wird die Regelungsverfügung zum Teil auch als Unterfall der Leistungsverfügung eingeordnet (siehe Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage, § 940 ZPO, Randnummer 1 f).
Auf eine denkbare Ausnahme - weil anderenfalls effektiver Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 GG nicht zu erreichen wäre - kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Denn als mögliches Reaktionsmittel auf Benachteiligungen und Diskriminierungen steht dem Beschwerdeführer das Leistungsverweigerungsrecht nach § 14 AGG und § 273 BGB ohnehin zu. Allerdings bedeutet die Ausübung dieser Rechte ein Risiko für den
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Arbeitnehmer. Wenn sich im weiteren Verlauf erweist, dass keine Benachteiligungen oder Diskriminierungen vorlagen und damit die Inanspruchnahme der Leistungsverweigerungsrechte rechtswidrig war, besteht für den Arbeitnehmer die Gefahr nachteiliger Reaktionen seines Arbeitgebers, insbesondere in Gestalt von Abmahnung und Kündigung.
Es ist aber nicht Aufgabe des einstweiligen Verfügungsverfahrens, dem Arbeitnehmer dieses Risiko abzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, sorgfältig selbst zu prüfen, ob ausreichende Gründe für ein Leistungsverweigerungsrecht aufgetreten sind oder nicht. Ansonsten würde, worauf das Arbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat, das einstweilige Verfügungsverfahren zu einem gutachterlichen Verfahren, welches in Form eines vorläufigen Rechtsgutachtens die Berechtigung von Leistungsverweigerungsrechten feststellen würde. Das aber ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und auch nicht Aufgabe einer Regelungsverfügung.
Der Arbeitnehmer ist desweiteren auch deshalb nicht rechtsschutzlos im Sinne des Artikels 19 Abs. 4 GG, da die Möglichkeit besteht, konkrete, in Zukunft drohende Ehrverletzungen oder Diskriminierungen durch eine ausreichend konkretisierte Unterlassungsverfügung im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
Der Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts ist daher unzulässig.
2. Unabhängig vom Vorhergesagten ist der Antrag auch unbegründet. Weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund sind schlüssig dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus dem bisherigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass eine Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung oder wegen der ethnischen Herkunft unter Berücksichtigung des summarischen Prüfungsmaßstabes im einstweiligen Verfügungsverfahren erkannt werden könnte.
Soweit der Kläger als Grund anführt, dass er über sein Grundgehalt hinaus von 5.160,00 € brutto keine weiteren Gehaltserhöhungen, Sonderzahlungen und Boni erhalten habe und anders als andere Mitarbeiter nicht befördert worden sei, ist nicht erkennbar, dass dies - nach dem vom Kläger geschilderten Arbeitgeberverhalten - einen Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung oder seiner ethnischen Herkunft haben könnte. Ebenso wenig eignen sich die Emails der Frau H nach der kursorischen Prüfung, die im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmen ist, zur Annahme einer Benachteiligung gemäß § 3 AGG, denn darin wird jeweils ohne Bezugnahme auf sexuelle Orientierung oder ethnische Herkunft die Wehleidigkeit des Beschwerdeführers kritisiert und er zu verstärkter Motivation, auch im Hinblick auf das von ihm bezogene Gehalt, aufgefordert.
Darüber hinaus fehlt es auch an nachvollziehbaren Darlegungen für einen Verfügungsgrund.
3. Insgesamt konnte die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers nicht erfolgreich sein und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.
Dr. Griese
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