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Probezeit
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter "Probezeit" versteht und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit durch Kündigung beenden kann.
Im einzelnen finden Sie Hinweise dazu, worin sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Probezeit von einem befristeten Probearbeitsverhältnis unterscheidet und welche Kündigungsfristen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, wenn sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit kündigen wollen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was heißt Probezeit?
- Welcher Kündigungsschutz besteht bei Kündigungen in der Probezeit?
- Welchen Kündigungsschutz haben Schwangere in der Probezeit?
- Müssen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung vor einer Probezeitkündigung angehört werden?
- Kann man die gesetzliche sechsmonatige Probezeit (Wartezeit) vertraglich verkürzen oder verlängern?
- Wie lange kann eine vertraglich vereinbarte Probezeit dauern?
- Kann eine vertraglich vereinbarte Probezeit auch bei einfachen Tätigkeiten volle sechs Monate lang sein?
- Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
- Wie lange kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis dauern?
- Wie lange ist die Probezeit bei der Berufsausbildung?
- Besteht ein Urlaubsanspruch in der Probezeit?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Probezeit?
- Was können wir für Sie tun?
Was heißt Probezeit?
Wenn man von "Probezeit" spricht, kann man verschiedene Dinge meinen.
- Erstens kann die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten gemeint sein: Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat man erst, nachdem das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang bestanden hat (§ 1 Abs.1 KSchG).
- Zweitens kann man eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit meinen. Eine solche Probezeitklausel führt dazu, dass beide Parteien mit einer verkürzten gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen können (§ 622 Abs.3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
- Drittens kann eine Probezeit bedeuten, dass das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung befristet ist. Das Arbeitsverhältnis endet dann erst einmal mit Ablauf der vereinbarten Befristung und kann durch einen weiteren Vertrag verlängert oder entfristet werden, wenn sich der Arbeitnehmer bewährt hat. Gesetzliche Grundlage ist § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Welcher Kündigungsschutz besteht bei Kündigungen in der Probezeit?
Wie erwähnt haben Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses keinen Kündigungsschutz auf der Grundlage des KSchG. Das folgt aus der Wartezeitregelung in § 1 Abs.1 KSchG.
Für Arbeitgeber heißt das: Sie können während der ersten sechs Monate jederzeit nach ihrem freien Ermessen eine fristgemäße Kündigung aussprechen, ohne sich dafür auf sachliche Gründe im Sinne von § 1 KSchG berufen zu müssen. Auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe kommt es in den ersten sechs Monaten nicht an. Diese Kündigungsfreiheit besteht über sechs Monate hinaus nur in Kleinbetrieben weiter fort, d.h. in Betrieben, in denen (unter anteiliger Berücksichtigung von Teilzeitkräften) nur zehn oder noch weniger Arbeitnehmer tätig sind (§ 23 Abs.1 KSchG).
Auch der Sonderkündigungsschutz zugunsten von schwerbehinderten Arbeitnehmern nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) greift erst ab sechs Monaten ein, d.h. die Pflicht des Arbeitgebers, vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung einzuholen (§ 168 SGB IX). Diese Verpflichtung besteht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses nicht (§ 173 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB IX).
Völlig beliebig können Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aber auch in der gesetzlichen Probezeit bzw. in der sechsmonatigen Wartezeit nicht kündigen. Denn für eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung ist auch in der Wartezeit ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB erforderlich.
Welchen Kündigungsschutz haben Schwangere in der Probezeit?
Anders als "normale" Arbeitnehmer und im Unterschied zu Schwerbehinderten haben schwangere Arbeitnehmerinnen bereits vom ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses an den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Danach braucht der Arbeitgeber bei der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung der obersten Landesarbeitsschutzbehörde (§ 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 MuSchG).
Eine solche Zustimmung erteilt die Behörde nur in Ausnahmefällen, z.B. bei erheblichen Pflichtverstößen.
Müssen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung vor einer Probezeitkündigung angehört werden?
Ja, das ist der Fall.
Wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung anhören. Diese Verpflichtung ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und folgt aus § 102 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Eine ohne vorherige Betriebsratsanhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG).
Das gilt auch für die Pflicht des Arbeitgebers zur vorherigen , der einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen möchte. Hier ist nicht nur der Betriebsrat anhören, sondern auch die Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs.2 Satz 1 bis 3 SGB IX). Auch diese Pflicht besteht bereits vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX).
Dagegen ist, wie oben erwähnt, die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich (§ 173 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB IX).
Kann man die gesetzliche sechsmonatige Probezeit (Wartezeit) vertraglich verkürzen oder verlängern?
Wenn Sie sich dazu entschließen, ein lange bestehendes Arbeitsverhältnis in einem größeren Betrieb aufzugeben, um eine neue Herausforderung in einem anderen Unternehmen anzunehmen, dann verlieren Sie - zumindest vorübergehend - Ihren Kündigungsschutz.
Denn bei Ihrem neuen Arbeitgeber müssen Sie ja, wie erwähnt. sechs Monate warten, bevor Sie Kündigungsschutz auf der Grundlage des KSchG in Anspruch nehmen können (§ 1 Abs.1 KSchG). Eine solche riskante Situation kann sich auch ergeben, wenn sie aus einem Großunternehmen ausscheiden, um eine Führungsposition in einem Tochterunternehmen zu übernehmen.
In solchen Fällen ist es aus Arbeitnehmersicht zu empfehlen, in dem neuen Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber auf die Wartezeit gemäß § 1 Abs.1 KSchG verzichtet. Eine solche Regelung, d.h. die Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit „auf Null", ist rechtlich zulässig, denn sie erweitert den Anwendungsbereich des gesetzlichen Kündigungsschutzes zugunsten des Arbeitnehmers, und zwar im Einzelfall auf arbeitsvertraglicher Grundlage. Durch eine solche Vertragsklausel haben Sie bereits ab dem ersten Tag Ihres neuen Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz.
ACHTUNG: Die Klausel, dass bestimmte "Vordienstzeiten anerkannt werden", ist in Bezug auf die Wartezeit bzw. den gesetzlichen Kündigungsschutz unklar. Denn eine solche Vordienstzeiten-Klausel kann auch so interpretiert werden, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung die infolge der Vordienstzeiten verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs.2 BGB beachten muss.
Demgegenüber ist die Verlängerung der gesetzlichen Wartezeit über sechs Monate hinaus rechtlich nicht möglich. Eine Regelung würde nämlich den zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutz zulasten des Arbeitnehmers (zeitweise) aushebeln.
Wie lange kann eine vertraglich vereinbarte Probezeit dauern?
Eine normale Probezeitklausel führt nicht zu einem befristeten Arbeitsverhältnis, sondern soll nur die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit während der Dauer der Probezeit erleichtern. Es besteht dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer vereinbarten Probezeit zu Beginn der Beschäftigung.
Grundlage einer solchen Probezeitklausel ist § 622 Abs.3 BGB. Diese Vorschrift lautet:
"Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Entsprechend dieser Regelung wird normalerweise eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, z.B. mit folgender Vertragsklausel:
"Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem 01. Januar 20XX. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit."
Dieselbe rechtliche Regelung enthält auch folgende Vertragsklausel:
"Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem 01. Januar 20XX. Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart."
Zulässig ist es natürlich auch, eine kürzere Probezeit zu vereinbaren, z.B. von zwei oder drei Monaten.
Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus bringt dem Arbeitgeber nicht viel. Denn nach sechs Monaten greift gemäß § 1 Abs.1 KSchG gesetzlich zwingend der Kündigungsschutz nach dem KSchG ein (außer in Kleinbetrieben gemäß § 23 Abs.1 KSchG), und die Verkürzung der Kündigungsfrist auf zwei Wochen gemäß § 622 Abs.3 BGB gilt nicht mehr, d.h. die Kündigungsfrist ist dann vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs.1 BGB).
Kann eine vertraglich vereinbarte Probezeit auch bei einfachen Tätigkeiten volle sechs Monate lang sein?
Ist die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer verrichten soll, eher einfach, ist für die Erprobung nicht soviel Zeit nötig wie bei schwierigeren Aufgaben. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass eine Probezeit von sechs Monaten bei einfachen Tätigkeiten unzulässig ist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine solche Argumentation zurückgewiesen. Laut BAG ist eine sechsmonatige Probezeit auf der Grundlage von § 622 Abs.3 BGB auch bei einfachen Tätigkeiten zulässig und kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) frei vereinbart werden (BAG, Urteil vom 24.01.2008, 6 AZR 519/07, wir berichten in Arbeitsrecht aktuell: 08/022 Kündigung in der Probezeit mit längerer Frist als zwei Wochen?).
Anders gesagt: Der gesetzliche Rahmen von sechs Monaten gemäß § 622 Abs.3 BGB kann bei jeder Art von Tätigkeit voll ausgeschöpft werden.
Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs.3 BGB zwei Wochen, wobei kein fester Endtermin vorgeschrieben ist.
BEISPIEIL: Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2018. Gemäß Arbeitsvertrag gelten die ersten sechs Monate als Probezeit. Am 30.06.2018 (Samstag) erklärt der Arbeitgeber mit einem persönlich im Betrieb überreichten Schreiben die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum 14.07.2018 (Samstag).
Eine solche Vorgehensweise ist zulässig. Denn für die Frage, ob das Arbeitsverhältnis noch "während" der Probezeit gekündigt wurde, kommt es auf den Ausspruch bzw. den Zugang der Kündigungserklärung an und nicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist.
Auch die Zweiwochenfrist ist hier korrekt berechnet. Der Tag, an dem die Kündigung erklärt wurde, wird nämlich bei der Fristberechnung nicht gezählt, d.h. die Frist beginnt am Folgetag (Sonntag, 01.07.2018, 00:00 Uhr) und endet 14 Tage später mit dem Ablauf des letzten Tags der Frist (Samstag, 14.07.2018, 24:00 Uhr). Das ergibt sich aus § 187 Abs.1 BGB und § 188 Abs.2 BGB.
Nähere Informationen zur Berechnung von Kündigungsfristen finden Sie in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Überblick).
Wie lange kann ein befristetes Probearbeitsverhältnis dauern?
Wie erwähnt ist ein befristetes Probearbeitsverhältnis etwas anderes als eine "normale" Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrags.
Für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung muss der Arbeitsvertrag eine eindeutige Befristungsklausel enthalten. Eine solche Klausel könnte z.B. lauten:
"Das Arbeitsverhältnis ist zum Zwecke der Erprobung bis zum 31. Dezember 20XX befristet und endet daher ohne dass es einer Kündigung bedarf mit dem Ablauf des 31. Dezember 20XX."
Im Normalfall sollte eine Befristungsdauer von sechs Monaten ausreichen, um den Befristungszeck (= Erprobung) zu erreichen. Längere Befristungszeiten wie z.B. neun Monate oder (höchstens) zwölf Monate können nur wirksam auf der Grundlage von § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.5 TzBfG vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer komplizierte Arbeiten verrichten soll.
Wie lange ist die Probezeit bei der Berufsausbildung?
Bei Berufsausbildungsverhältnissen dauert die Probezeit kraft gesetzlicher Vorschrift mindestens einen Monat.
Sie darf je nach Vereinbarung höchstens vier Monate betragen, § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Besteht ein Urlaubsanspruch in der Probezeit?
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erwerben Arbeitnehmer den "vollen" gesetzlichen Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Kalenderjahr erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG).
Daraus ziehen viele Arbeitnehmer den Schluss, dass Sie in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaubs beanspruchen können. Das ist aber nicht richtig, denn für die sechsmonatige Anfangszeit sieht das Gesetz einen speziellen Urlaubsanspruch vor, den Teilurlaub.
Der Anspruch auf Teilurlaub besteht während der ersten sechs Monate im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Das ergibt sich aus § 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird zum 01. September vollzeitig bei einer Fünftagewoche (Montag bis Freitag) eingestellt. Im Dezember möchte er einige Tage Urlaub nehmen.
In diesem Beispiel hat der Arbeitnehmer im Dezember zwar noch keinen vollen Jahresurlaubsanspruch, da die sechsmonatige Wartezeit noch nicht vorüber ist (§ 4 BUrlG). Dafür kann er aber für jeden vollen Monat des bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnisses (20 : 12 =) 1,66 Urlaubstage als Teilurlaub verlangen (§ 5 Abs.1 Buchstabe a) BUrlG). Bis Anfang Dezember hat der Arbeitnehmer drei volle Monate gearbeitet (September, Oktober und November) und kann daher (1,66 Urlaubstage x 3 Monate =) 4,98 Urlaubstage verlangen. Und weil gemäß § 5 Abs.2 BUrlG Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind, kann er in diesem Beispiel einen Teilurlaub von fünf Tagen verlangen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Probezeit?
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Probezeit interessieren könnten, finden Sie hier:
- Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Beiträge unseres Anwaltsteams aktuellen Fragen rund um das Thema Probezeit finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 21|2020 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung in der Wartezeit
- Update Arbeitsrecht 20|2020 LAG Schleswig-Holstein: Abmahnungen sind auch in den ersten Tagen eines Arbeitsverhältnisses nötig
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 19/130 Neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/088 Kündigungsfrist in der Probezeit und Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/140 Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/347 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/223 Kündigung in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/338 Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/299 Keine Diskriminierung durch Kündigung bei Schwangerschaft
- Arbeitsrecht aktuell: 12/356 Befragung des Stellenbewerbers zu Ermittlungsverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 12/073 Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/055 Kündigungsschutz - Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/045 Kündigung in der Probezeit und EU-Grundrechtscharta
- Arbeitsrecht aktuell: 11/165 Kündigung in der Probezeit - Heirat einer Chinesin
- Arbeitsrecht aktuell: 11/078 Befristung: Keine Vertragsverlängerung zusammen mit Änderung der Vertragsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/212 Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/185 Probezeitkündigung einer Krankenhausdirektorin
- Arbeitsrecht aktuell: 10/156 Probezeitvereinbarung mit unzulässig kurzer Kündigungsfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 10/061 Kündigungsschutz bei vorherigem ausländischen Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 10/060 Beförderung auf Probe
- Arbeitsrecht aktuell: 09/108 Die Grenzen einer ordnungsgemäßen Personalratsanhörung bei einer Probezeitkündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/082: Überraschende Probezeitbefristungsklausel
- Arbeitsrecht aktuell: 08/067 Sachgrundlose Anschlussbefristung nach befristetem Probearbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 08/052 Doppelbefristung eines Arbeitsvertrages während der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 08/022 Kündigung in der Probezeit mit längerer Frist als zwei Wochen?
- Arbeitsrecht aktuell: 06/07 BAG: Karenzabrede auch bei pauschalem Verweis auf HGB
- Arbeitsrecht aktuell: 04/05 Arbeitsvertrag: Formularmäßige Vertragsstrafen bei Nichtantritt des Dienstes
Letzte Überarbeitung: 19. Oktober 2021
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