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Kündigung des Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit
08.12.2015. Während Arbeitsverträge im Allgemeinen ordentlich gekündigt werden können, gibt es beim Thema Kündigung in der Berufsbildung eine starre zeitliche Zweiteilung:
Während der Probezeit können beide Vertragsparteien jederzeit fristlos kündigen, d.h. es gelten noch nicht einmal kurze Kündigungsfristen, geschweige denn eine andere Art von Bestandssicherung des Ausbildungsvertrages.
Nach der Probezeit können beide Parteien dagegen nur noch aus wichtigem Grund und der Auszubildende außerdem auch wegen Aufgabe des Ausbildungsziels kündigen.
Vor kurzem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Probezeit in der Ausbildung voll ausgeschöpft werden kann, d.h. dass ein vorangegangenes Praktikum nicht auf die Probezeit im Ausbildungsverhältnis anzurechnen ist: BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14 (Pressemitteilung des Gerichts).
- Probezeit und Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis
- Der Streitfall: Azubi wird nach vorherigem Praktikum am letzten Tag der Probezeit gekündigt
- BAG: Keine Anrechnung eines vorangegangenen Praktikums oder Arbeitsverhältnisses auf die Probezeit bei der Berufsausbildung
Probezeit und Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt gemäß § 20 Satz 1 BBiG mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Satz 2 BBiG). Die Dauer der Probezeit ist in den schriftlichen Ausbildungsvertrag aufzunehmen (§ 11 Abs.1 Satz 2 Nr.5 BBiG).
Während der Probezeit gilt für den Auszubildenden (Azubi) und für den Ausbildenden absolute Kündigungsfreiheit, d.h. beide Parteien können jederzeit fristlos ohne besondere Gründe kündigen (§ 22 Abs.1 BBiG). Danach braucht der Ausbildende wie erwähnt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung, während er ordentlich gar nicht mehr kündigen kann. Im Ergebnis ist das Berufsbildungsverhältnis aus Sicht des Azubi während der Probezeit eine äußerst wacklige Sache und danach bombensicher.
Obwohl eine Kündigung in der Probezeit jederzeit möglich ist, unterliegt sie doch gewissen Voraussetzungen:
- Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.
- Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen.
- Kündigt ein minderjähriger Azubi, benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Kündigt ein Ausbildender gegenüber einem minderjährigen Azubi, muss er die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgeben.
- Die Kündigung darf nicht gegen besondere Kündigungsschutzvorschriften verstoßen wie z.B. den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Fraglich ist, welche Auswirkungen es auf die Probezeit im Ausbildungsverhältnis hat, wenn der Azubi bereits vorher ein Praktikum im Betrieb abgeleistet hat und die Parteien daher bereits Gelegenheit hatten, sich kennenzulernen. Möglicherweise kann die Probezeit dann verkürzt werden.
Der Streitfall: Azubi wird nach vorherigem Praktikum am letzten Tag der Probezeit gekündigt
Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei dem Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Der Beklagte sagte ihm einen Ausbildungsplatz zu Anfang August 2013 zu.
Zur Überbrückung der Zeit bis dahin absolvierte der künftige Auszubildende bis zum Ende Juli 2013 ein Praktikum. Unmittelbar danach begann die Berufsausbildung. Die vereinbarte Probezeit betrug drei Monate, d.h. sie dauerte von Anfang August bis Ende Oktober 2013.
Mit Schreiben vom 29.10.2013, das dem Azubi am selben Tag zuging, kündigte der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis fristlos. Der gekündigte Azubi war geschockt und erhob Kündigungsschutzklage, hatte aber weder beim Arbeitsgericht Paderborn (Urteil vom 13.03.2014, 1 Ca 1895/13) noch beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm Erfolg (LAG Hamm, Urteil vom 30.07.2014, 3 Sa 523/14). Schließlich zog er vor das BAG.
BAG: Keine Anrechnung eines vorangegangenen Praktikums oder Arbeitsverhältnisses auf die Probezeit bei der Berufsausbildung
Auch in Erfurt unterlag der streitbare Azubi. In der bisher allein veröffentlichten BAG-Pressemitteilung heißt es zur Begründung:
§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt, so das BAG. Beide Vertragspartner sollen ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies aber ist nach Ansicht der Erfurter Richter "nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich".
Andere Vertragsverhältnisse wie z.B. Praktikum oder ein Arbeitsverhältnis, so das BAG ausdrücklich, sind daher auf die Dauer der Probezeit in der Berufsausbildung nicht anzurechnen. Denn es handelt sich um verschiedene Vertragsverhältnisse mit unterschiedlichen Zwecksetzungen.
Fazit: Auch Azubis, die vor dem Ausbildungsstart bereits im Unternehmen des Ausbildenden gejobbt oder ein Praktikum abgeleistet haben, kommen um eine mindestens einmonatige Probezeit zu Beginn ihrer "offiziellen" Berufsausbildung nicht herum. Das ist sinnvoll und dient dem Schutz beider Seiten, denn auch der Azubi kann während der Probezeit jederzeit hinschmeißen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14 (Pressemitteilung des Gerichts)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 30.07.2014, 3 Sa 523/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/045 Ist der „Praktikant“ ein Arbeitnehmer, kann er einen entsprechenden Lohn verlangen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 2. August 2019
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