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Überraschende Probezeitbefristungsklausel
24.07.2008. Im April 2008 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Kombination einer Befristung des Arbeitsvertrags für zwölf Monate mit einer parallel laufenden sechsmonatigen Befristung zur Erprobung eine für den Arbeitnehmer überraschende Vertragsklausel ist.
Eine solche Doppelbefristung ist daher unwirksam (BAG, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07)
Grundlage dieses Urteils ist die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), d.h. des "Kleingedruckten", am Maßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dieses Urteil hatten wir im Rahmen unserer laufenden Berichterstattung im Mai 2008 für Sie kommentiert (Arbeitsrecht aktuell 08/52: Doppelbefristung eines Arbeitsvertrages). Dabei konnten wir uns bei unserer Urteilsbesprechung lediglich auf damals allein vorliegende Pressemeldung des BAG vom 16.04.2008 stützen. In der Zwischenzeit liegt das vollständige Urteil vor. Die Urteilsgründe erlauben es, einen zweiten Blick auf diese Entscheidung zu werfen:
In prozessrechtlicher Hinsicht stellt das BAG nämlich klar, dass die Einwände der Klägerin gegen die Einbeziehung der Probezeitklausel in den Arbeitsvertrag nicht im Rahmen einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG geltend zu machen sind.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte aber eben eine solche Klage erhoben und war daher in Gefahr, trotz der Unwirksamkeit der streitigen Doppelbefristung letztlich den Prozess in der Revisionsinstanz aus rein verfahrensrechtlichen bzw. formaljuristischen Gründen zu verlieren.
Ein Befristungskontrollantrag setzt nämlich voraus, so das BAG, dass es überhaupt eine zum Vertragsbestandteil gewordene Befristungsabrede gibt, so das BAG. Da die Unwirksamkeit der Probezeitklausel im vorliegenden Fall nach Ansicht der Klägerin jedoch dazu führte, dass diese gar nicht erst zum Bestandteil des Vertrags geworden war, hätte sie die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Klausel mit einem allgemeinen Feststellungsantrag verfolgen müssen. Sie hätte daher beantragen müssen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2006 hinaus bis zum 31.10.2006 bestanden habe.
Nun hatte die Klägerin zwar wie erwähnt einen solchen allgemeinen Feststellungsantrag nicht (ausdrücklich) gestellt, doch half ihr das BAG mit einer großzügigen bzw. sehr weitgehenden "Auslegung" ihres Befristungskontrollantrags, indem es diesen zugleich als allgemeine Feststellungsklage interpretierte.
Fazit: Arbeitnehmer bzw. die sie vertretenden Anwälte sollten bei Befristungskontrollklagen neben einem punkten Klageantrag, der sich gegen die Wirksamkeit einer konkret vereinbarten Befristungsabrede richtet, immer auch einen allgemeinen Feststellungsantrag stellen. Mit einem solchen Antrag wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über ein bestimmtes streitiges Beendigungsdatum hinaus ungekündigt fortbesteht.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 132/07
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/108 Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/078 Befristung: Keine Vertragsverlängerung zusammen mit Änderung der Vertragsbedingungen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/052 Doppelbefristung eines Arbeitsvertrages während der Probezeit
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
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