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Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

11.03.2012. Ein Arbeitsvertrag kann zeitlich befristet werden. Das kommt auch recht häufig vor. Seltener ist da schon die Vereinbarung, dass die Vertragslaufzeit durch eine auflösende Bedingung begrenzt sein soll (z.B. durch die Rückkehr eines erkrankten Arbeitnehmers).
Zeitliche Befristung auflösende Bedingung können auch kombiniert werden. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis befristet, auch wenn es nach Eintritt der auflösenden Bedingung widerspruchslos fortgesetzt wurde. Das ist zwar im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht klar geregelt, doch hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Frage in einer aktuellen Entscheidung geklärt (Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10).
- Befristeter Arbeitsvertrag trotz Weiterarbeit nach Eintritt einer auflösenden Bedingung?
- BAG: Widerspruchlose Weiterarbeit nach Eintritt einer auflösenden Bedingung führt nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn zusätzlich eine Zeitbefristung vereinbart wurde
Befristeter Arbeitsvertrag trotz Weiterarbeit nach Eintritt einer auflösenden Bedingung? 
Die Dauer eines Arbeitsverhältnisses kann vertraglich, d.h. von vornherein auf verschiedene Weise begrenzt werden. Im Regelnfall einer zeitlichen Befristung ist der Beendigungszeitpunkt von Anfang an sicher und ergibt sich schlicht aus dem Kalender.
Bei einer Zweckbefristung ist dagegen nur sicher, dass das Arbeitsverhältnis irgendwann enden wird, nur dass der Beendigungszeitpunkt noch nicht feststeht. Er stellt sich erst später heraus, nämlich durch das Erreichen des vertraglich festgelegten Zwecks, also z.B. durch den Abschluss eines Projektes. Darüber hinaus kann ein Arbeitsverhältnis auch unter eine „auflösende Bedingung“ gestellt werden (§ 21 TzBfG). Hier ist nicht nur der Beendigungszeitpunkt unsicher, sondern sogar die Frage, ob es überhaupt zu einer Beendigung kommt, d.h. ob das beendigende Ereignis jemals eintreten wird.
Unabhängig von diesen Varianten einer zeitlichen Begrenzung gilt zugunsten des Arbeitnehmers die Regel, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr automatisch beendet wird, d.h. unbefristet fortbesteht, wenn es nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit einvernehmlich fortgesetzt wird. Das folgt aus § 15 Abs.5 TzBfG. Diese Regel ist zwingend (§ 22 Abs.1 TzBfG).
Unklar war bisher, ob diese Regel auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis gleich zweifach befristet wurde: Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung fortgesetzt wird, aber gleichzeitig ein späterer Endtermin durch eine Zeitbefristung vertraglich festgelegt ist? Hat der Arbeitnehmer dann (trotz der zeitlichen Befristung) aufgrund der einvernehmlichen Fortsetzung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis? Das BAG meint, nein.
BAG: Widerspruchlose Weiterarbeit nach Eintritt einer auflösenden Bedingung führt nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wenn zusätzlich eine Zeitbefristung vereinbart wurde 
Geklagt hatte ein Lehrer, der „für die Dauer der Erkrankung“ eines Kollegen eingestellt worden war. Allerdings war der Arbeitsvertrag gleichzeitig auch zeitlich befristet, nämlich „längstens bis zum 31.01.2009“. Der erkrankte Kollege verstarb Mitte 2008, das Arbeitsverhältnis wurde anschließend widerspruchslos bis 2009 fortgesetzt. Der Lehrer hatte mit seiner Klage auf Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Landesarbeitsgericht Hamm Erfolg (Urteil vom 29.10.2009, 11 Sa 802/09), doch kam dann die kalte Dusche vom BAG.
Das BAG entschied nämlich, dass die zusätzliche Zeitbefristung wirksam war. Die auflösende Bedingung (Ende der Erkrankung des Kollegen) konnte mit der Zeitbefristung kombiniert werden, so dass beide wirksam waren. Deshalb konnte auch die Weiterarbeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung (d.h. das Ende der Erkrankung = der Tod des Kollegen) nicht zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen, so das BAG.
Fazit: Doppelbefristungen sind erlaubt. Dann ist die Wirksamkeit jeder einzelnen Befristung gesondert zu überprüfen. Arbeitgeber können daher die mit einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung immer verbundene rechtliche Unsicherheit begrenzen, indem sie zugleich eine zeitliche Höchstbefristung vereinbaren.
Befristet beschäftigten Arbeitnehmern ist trotzdem zu raten, den spätesten denkbaren Beendigungstermin abzuwarten und erst dann, wenn der Arbeitnehmer einer weiteren Fortsetzung widerspricht, Enfristungsklage zu erheben. Hier hatte der Lehrer bereits vor dem 31.01.2009 Klage erhoben, was zulässig ist, aber ungeschickt, da der Arbeitgeber dann "gewarnt" ist und einer Fortsetzung auf jeden Fall widersprechen wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.10.2009, 11 Sa 802/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 10/248 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 08/082 Überraschende Probezeitbefristungsklausel
- Arbeitsrecht aktuell: 08/052 Doppelbefristung eines Arbeitsvertrages während der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 07/040 Reden ist Silber, Schweigen ist Gold: Fortsetzung eines Zeitvertrags
Letzte Überarbeitung: 21. Dezember 2020
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