- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold: Fortsetzung eines Zeitvertrags
21.08.2007. Die aus Arbeitnehmersicht unerwünschte Befristung des Arbeitsvertrags ist vom Tisch, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Entfristung einlässst oder wenn der Arbeitnehmer die Befristung arbeitsgerichtlich überprüfen lässt und mit einer solchen Entfristungsklage Erfolg hat.
Eine andere Möglichkeit, den Zeitvertrag in einen unbefristeten Vertrag zu überführen, besteht in der stillschweigenden Verlängerung, d.h. der faktischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus. Das "Weiterarbeiten" führt aber nach dem Gesetz nur dann zur Entfristung, wenn der Arbeitgeber der unbefristeten Fortsetzung nicht "unverzüglich" widerspricht.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass der Arbeitgeber der unbefristeten Fortsetzung auch schon vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit widersprechen kann, indem er die Bitte des Arbeitnehmers um Entfristung ablehnt: BAG, Urteil vom 11.07.2007, 7 AZR 501/06.
- Wann und wie kann der Arbeitgeber der Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrags widersprechen?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer bittet vor Ablauf des Zeitvertrags um Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, was der Arbeitgeber ablehnt
- BAG: Der Fortsetzung eines Zeitvertrags kann der Arbeitgeber auch schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit widersprechen
Wann und wie kann der Arbeitgeber der Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrags widersprechen?
21.08.2007. Nach § 15 Abs.5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird.
Der Arbeitgeber kann den Eintritt dieser Rechtsfolge, d.h. das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, allerdings ganz einfach verhindern, nämlich indem er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer „unverzüglich widerspricht“. § 15 Abs.5 TzBfG lautet:
„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“
Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist diese anscheinend auf den folgenden typischen Ablauf zugeschnitten: Erst tritt die vereinbarte Vertragsbeendigung mit Ablauf eines bestimmten Kalendertags (oder mit Zweckerreichung) ein, dann setzt der Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers über diesen Zeitpunkt hinaus seine Arbeit fort, als wäre nichts geschehen - und jetzt hat es der Arbeitgeber in der Hand, entweder durch unverzüglichen Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu verhindern oder durch Unterlassen eines solchen Widerspruchs ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen zu lassen.
Fraglich ist, ob der Arbeitgeber den Widerspruch gegen die unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch schon früher, d.h. vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erklären kann, und ob ein solcher (früher) Widerspruch ausdrücklich als ein solcher bezeichnet werden muss. Zu diesen Fragen hatte das BAG mit Urteil vom 11.07.2007 (7 AZR 501/06) Stellung genommen.
Der Streitfall: Arbeitnehmer bittet vor Ablauf des Zeitvertrags um Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, was der Arbeitgeber ablehnt
Der Arbeitnehmer, ein promovierter und habilitierter Mathematiker, war seit dem 01.02.1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Land Mecklenburg-Vorpommern an der Universität in Rostock beschäftigt. Der letzte Zeitvertrag wurde für die Zeit vom 01.02.2004 bis zum 28.02.2005 geschlossen.
Im September 2004 wandte sich der Kläger an die Universitätsverwaltung und bat um die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte der Personaldezernent der Universität mit Schreiben vom 22.12.2004 ab.
Der Kläger arbeitete auch nach dem 28.02.2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Später erklärte die Universität, das Arbeitsverhältnis sei beendet.
Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Befristungskontrollklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Dabei machte er primär die Unwirksamkeit der auf das Hochschulrahmengesetz gestützten Befristung geltend. In zweiter Linie („hilfsweise“) argumentierte er damit, dass durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus gemäß § 15 Abs.5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern dem Arbeitnehmer recht gab, wobei es das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs.5 TzBfG annahm (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.04.2006, 5 Sa 298/05).
BAG: Der Fortsetzung eines Zeitvertrags kann der Arbeitgeber auch schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit widersprechen
Die Revision des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte vor dem BAG Erfolg. Nach Ansicht des BAG war die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam. Außerdem war auch durch die Weiterarbeit des Arbeitnehmers über den 28.02.2005 hinaus kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
In dem Schreiben der Universität vom 22.12.2004 sah das BAG einen rechtlich zu beachtenden „Widerspruch“ gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines nach § 15 Abs.5 TzBfG gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert habe.
Zur Begründung heißt es, der Widerspruch könne auch schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags, etwa im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, erklärt werden. Daher kann der Arbeitgeber dem BAG zufolge bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Weiterhin muss ein rechtlich zu beachtender Widerspruch auch nicht unbedingt ausdrücklich als „Widerspruch“ bezeichnet werden. Auch die Ablehnung des vom Arbeitnehmer geäußerten Wunsches auf unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann einen Widerspruch gemäß § 15 Abs.5 TzBfG darstellen.
Fazit: Zeitvertragsangestellte, die darauf spekulieren, durch schlampiges Vorgehen der Personalabteilung aus ihrem befristeten einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu machen, sollten die Personalabteilung kurz vor Ablauf des Zeitvertrags nicht unnötig an dessen Beendigung erinnern. Vielleicht denkt ja niemand an die vereinbarte Befristung...
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2007, 7 AZR 501/06
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.04.2006, 5 Sa 298/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Arbeitsrecht aktuell: 12/108 Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de