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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.04.2006, 5 Sa 298/05
Schlagworte: | Befristung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern | |
Aktenzeichen: | 5 Sa 298/05 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 25.04.2006 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 31.05.2005, 1 Ca 649/05 | |
Tenor
- Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung auf den 28.02.2005 sein Ende gefunden hat, sondern unbefristet fortbesteht.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bereits seit den 80er Jahren an der Hochschule als Wissenschaftler tätig. Seit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit als Hochschuldozent zum 30.09.1998 war er zunächst auf Basis eines befristeten Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter bis zum 31.01.2004 tätig. Sodann war er wiederum als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet bis zum 28.02.2005 unter Ausnutzung von § 57 f HRG in der Fassung vom 23.02.2002 tätig. Diese zuletzt erwähnte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger hatte sich zunächst darum bemüht, dass sein befristetes Arbeitsverhältnis über den 28.02.2005 hinaus rechtsgeschäftlich verlängert wird (Schreiben an die Universität vom 29.09.2004, Kopie Blatt 17 d. A.). Dies hat die Universität mit Schreiben vom 22.12.2004, unterzeichnet durch den Personaldezernenten Herrn T., abgelehnt (Blatt 18 d. A., es wird Bezug genommen). Es heißt dort einleitend:
"Das mit Ihnen begründete Arbeitsverhältnis endet fristgemäß am 28.02.2005."
Auch der Lehrstuhlinhaber, für den der Kläger vorrangig gearbeitet hatte, und weitere Professoren mit Leitungsaufgaben am Institut und in der Fakultät haben sich für die Verlängerung des Vertrages zwischen den Parteien eingesetzt. Der Personaldezernent hat mit Schriftsatz vom 08.02.2005 an den Dekan der Mathematisch-Natur-Wissenschaftlichen Fakultät Herrn Prof. Dr. K. diese Wünsche zurückgewiesen (Kopie Blatt 22 d. A., es wird Bezug genommen). In dem Schreiben heißt es abschließend:
"Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages auch aufgrund des laufenden Arbeitsrechtsstreites von selbst verbietet."
Die Bemerkung bezieht sich auf einen Vorprozess der Parteien, den sie vor dem Arbeitsgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 Ca 374/04 geführt hatten.
Die Vorlesungszeit des Wintersemesters 2004/2005 endete mit Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2005. Wie in den früheren Semestern auch waren allerdings noch nach Abschluss der Vorlesungen die Prüfungen abzunehmen, die Abschlussklausuren zu korrigieren und die Noten bekannt zu geben. In diese Tätigkeiten war auch der Kläger wie all die Jahre zuvor eingebunden.
So führte der Kläger am 01.03.2005 im Institut für Chemie die Abschlussveranstaltung "Mathematik für Chemiker 2" für Nachzügler durch.
Am 1. und 2. März 2005 nahm der Kläger außerdem die Zweitkorrektur der Prüfungsklausuren in "Mathematik für Informatiker" vor, an die sich eine gemeinsame Notenkonferenz mit Frau Prof. Dr. L. angeschlossen hatte.
Ebenfalls am 1. und 2. März 2005 hat der Kläger die Klausur "Allgemeine Algebra" für Frau Prof. Dr. L. vorbereitet und anschließend während der Klausur Aufsicht geführt.
Bis zum 2. März 2005 war der Kläger auch noch mit der Korrektur für die Fachprüfung "Mathematik für LKU (Teil 1)" beschäftigt. An jenem Tag fand die Besprechung der Gesamtnoten für die Studenten gemeinsam mit Herrn Prof. L. statt.
Bis zum 01.04.2005 war der Kläger außerdem mit der Vorbereitung, Durchführung und Korrektur der Prüfungsarbeiten "Mathematik für LKU" beschäftigt.
Am 23.03.2005 hat der Kläger schließlich noch an zwei mündlichen Prüfungen bei Frau Prof. Dr. L. im Fach "Mathematik für Informatiker" teilgenommen.
Ursprünglich war sogar vorgesehen, dass der Kläger - wie im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2005 ausgewiesen - ab dem 01.04.2005 wieder Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen wie in den Semestern zuvor durchführt. Auf Bitten der Dekanatssekretärin hat der Kläger dies allerdings unterlassen. Gleichwohl war der Kläger wie in den Jahren zuvor in die Planung der Veranstaltungen des Sommersemesters 2005 eingebunden. Insbesondere die Professoren der anderen Institute, für die der Kläger tätig war, hatten sich Anfang April 2005 mit dem Kläger über die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der gemeinsamen Lehrveranstaltungen mit dem Kläger abgesprochen.
In der Klageschrift vom 21.03.2005, Gerichtseingang am selben Tag, hat der Kläger seine Tätigkeiten nach dem 28.02.2005 wie folgt dargestellt:
"Der Kläger wurde über den vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortlaufend im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitspflichten an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter beschäftigt. Die von ihm angebotenen Dienste wurde ausdrücklich angenommen bzw. er weiterhin in die Arbeitsorganisation einschließlich Klausuraufsicht, Durchführung von Konsultationen, Bewertung und Prüfungen einbezogen.
Die Beklagte hat nicht nur rügelos die Arbeitskraft des Klägers weiter angenommen, sondern diesen auch für laufende und künftige Arbeitsaufgaben ausdrücklich in den Dienstplan mit aufgenommen.
Dem Kläger steht unverändert sein Arbeitsplatz zur Verfügung."
Die Klageschrift ist dem beklagten Land nebst Ladung zum Gütetermin an 30.03.2005 zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis ist von Herrn V., Justiziar der Universität, gezeichnet (Blatt 25, es wird Bezug genommen).
Die Güteverhandlung fand am 07.04.2005 statt. Auch dort war die weitere Tätigkeit des Klägers nach Ablauf des 28.02.2005 Gegenstand der Erörterung. Mit Schreiben an den Kläger vom 08.04.2005 hat der Personaldezernent der Universität förmlich der weiteren Beschäftigung des Klägers widersprochen. Wann und auf welchem Wege dieses Schreiben dem Kläger zugegangen ist, ist nicht mitgeteilt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.05.2005 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort vorgenommenen Antragstellung Bezug genommen.
Das Urteil ist dem Kläger am 09.06.2005 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 21.06.2005 ist beim Landesarbeitsgericht am 23.06.2005 eingegangen. Auf Grund eines Antrages, der hier am 02.08.2005 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 09.09.2005 verlängert worden. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 07.09.2005, Gerichtseingang am 08.09.2005, begründet worden.
Der Kläger hält die Befristungsabrede für unwirksam. Außerdem ist er der Auffassung, er habe nach Treu und Glauben einen Anspruch auf abermalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der neu festgesetzten Höchstfrist aus dem neu formulierten § 57 f HRG 2004.
Letztlich habe jedenfalls die weitere Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft dazu geführt, dass zwischen den Parteien inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
Der Kläger beantragt,
auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 31.05.2005 zum Aktenzeichen 1 Ca 649/05 abzuändern und festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien auf Grund der arbeitsvertraglichen Befristung im Änderungsvertrag vom 25.11.2003 bzw. 18.12.2003 nicht mit Ablauf des 28.02.2005 geendet hat, sondern mit Ausnahme der Befristungsabrede zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land schließt sich dem arbeitsgerichtlichen Urteil an. Insbesondere sei es nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfrG zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gekommen. Zum einen habe der Personaldezernent der Universität dem Kläger schon vorab mit dem Schreiben vom 22.12.2004 klar gemacht, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28.02.2005 endgültig enden werde. Zum anderen habe die Universität erstmals in der Güteverhandlung vom 07.04.2005 von der weiteren Inanspruchnahme des Klägers erfahren und habe diese alsdann sofort unterbunden. Die Zustellung der Klageschrift habe noch kein Anlass zum sofortigen Handeln gegeben, da die Andeutungen des Klägers zu seiner weiteren Inanspruchnahme dort unsubstantiiert vorgetragen gewesen seien. Man habe daher vor einem Einschreiten zunächst die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht abwarten dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die dem Streitgegenstand nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache Erfolg.
I.
Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreites ein Arbeitsverhältnis besteht, ist begründet.
Dafür kann offen bleiben, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 28.02.2005 wirksam war, denn zwischen den Parteien ist durch die weitere Zusammenarbeit nach dem 28.02.2005 nach § 15 Abs. 5 TzBfrG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Nach § 15 Abs. 5 TzBfrG entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis - hier vorliegend - mit Wissen des Arbeitgebers über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus fortgesetzt wird und der Arbeitgeber dieser Fortsetzung nicht unverzüglich widerspricht.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
1. Der Kläger wurde über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus zur Arbeitsleistung herangezogen. So wurde der Kläger auch nach dem 28.02.2005 noch zu Klausuren, zu Korrekturen, zu Notenabsprachen und zu Prüfungsgesprächen herangezogen. Mit Beginn des neuen Semesters ab 01.04.2005 wurde er zusätzlich in die Planung der einzelnen Lehrveranstaltungen eingebunden und der weitere Ablauf des Semesters wurde mit ihm durch andere beteiligte Professoren abgesprochen.
Den gesamten dahingehenden Vortrag des Klägers hat das beklagte Land zwar mit Nichtwissen bestritten. Da es dem beklagten Land jedoch ohne weiteres möglich gewesen wäre, durch Rücksprache mit den vom Kläger benannten Professoren den Wahrheitsgehalt des klägerischen Sachvortrages zu klären, ist das Bestreiten mit Nichtwissen unerheblich. Damit gilt der Vortrag als zugestanden, weshalb er hier im Tatbestand des Urteils auch als unstreitig dargestellt ist.
Die Leistungen, die der Kläger nach dem 28.02.2005 erbracht hat, hat der Kläger in Erfüllung seiner Arbeitspflicht erbracht. Dem beklagten Land ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Kläger diese Leistungen ohne Arbeitsverhältnis allein aus kollegialer Verbundenheit erbracht hat. Die wissenschaftlichen Dienstleistungen, die der Kläger auch noch nach dem 28.02.2005 in der Lehre erbracht hat, werden üblicherweise im Rahmen von Arbeitsverhältnissen gegen Entgelt erbracht. Dem beklagten Land ist der Nachweis nicht gelungen, dass hier abweichend von der Regel die Leistungen durch den Kläger unentgeltlich und auf anderer Rechtsgrundlage erbracht werden sollten bzw. erbracht wurden.
2. Der Kläger hat die Leistungen auch mit Wissen seines Arbeitgebers, des beklagten Landes, erbracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kommt es insoweit allein auf das Wissen der Person(en) an, die die Personalbefugnisse inne haben, hier also Arbeitsverhältnisse begründen und beenden können. Im Hochschulbereich sind das in erster Linie der Rektor und der Kanzler oder von diesen bevollmächtigte Personen (vgl. nur Bundesarbeitsgericht 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - PersR 2002, 352 = ZTR 2002, 439).
a) Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass der Rektor der Universität Kenntnis von der weiteren Tätigkeit des Klägers hatte, denn er hat in dem von ihm herausgegebenen Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2005 angekündigt, dass der Kläger - wie auch in den Jahren zuvor - seine Lehrveranstaltungen durchführen würde.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Rektor der Universität als natürliche Person tatsächlich positive Kenntnis von der weiteren Verplanung des Klägers im Lehrbetrieb hatte, denn § 15 Abs. 5 TzBfrG ist eine Zurechnungsnorm, bei der es lediglich darauf ankommt, ob sich die zur Entscheidung befugte Person als wissend behandeln lassen muss. Das ist hier der Fall. Denn der Rektor ist in der Lage, durch seine Fachleute in der zentralen Hochschulverwaltung sicher stellen zu lassen, dass im Vorlesungsverzeichnis nur Personen aufgeführt werden, die für die beworbenen Veranstaltungen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Stehen die Personen für bestimmte Veranstaltungen noch nicht fest, kann und wird dies üblicherweise im Vorlesungsverzeichnis entsprechend ausgewiesen.
b) Selbst wenn man diese Hauptbegründung des Gerichtes nicht folgen mag, hatte der Rektor vorliegend jedenfalls seit der Zustellung der Klage am 30.03.2005 Kenntnis von der weiteren Beschäftigung des Klägers erlangt.
In der Klageschrift sind zwar keine konkreten Dienstleistungen genannt und auch keine Namen von Personen, mit denen der Kläger konkret weiter zusammengearbeitet hat. Die Aussage in der Klageschrift ist dennoch deutlich genug, denn es heißt dort sinngemäß, der Kläger sei fortlaufend im Rahmen der vereinbarten Arbeitsaufgaben weiter eingesetzt worden. Ergänzend werden einzelne Dienstleistungen beispielhaft aufgeführt (Klausuraufsicht, Konsultationen, Prüfungen). Das reicht aus, um den guten Glauben des Rektors in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger mit Ablauf des 28.02.2005 zu zerstören.
Mit der Zustellung der Klage war diese Kenntnis zwar nicht beim Rektor selbst, sondern nur bei seinem Justiziar, Herrn V., vorhanden. Dessen Wissen muss aber dem Rektor zugerechnet werden, da das Justiziariat in der Universität teil der zentralen Hochschulverwaltung ist, die sich der Rektor zur Erfüllung seiner eigenen Führungsaufgaben selbst geschaffen hat. Somit ist er auch in der Lage, die Verwaltung so zu organisieren, dass die notwendigen und wichtigen Informationen ihm zeitnah übermittelt werden. Geschieht dies im Einzelfall nicht, muss er sich so behandeln lassen, wie wenn er zeitnah informiert worden wäre.
3. Zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, da das beklagte Land der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht unverzüglich widersprochen hat.
a) Ein unverzüglicher Widerspruch bzw. Protest gegen die vorgesehene zukünftige weitere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kann auch bereits im Vorwege vor Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgen.
Das Schreiben des Personaldezernenten der Universität an den Kläger vom 22.12.2004 kann aber nicht als eine solche vorsorgliche Verwahrung gegen die Rechtsfolge weiterer Arbeitsleistungen des Klägers als Arbeitnehmer angesehen werden.
Denn zum einen steht das Schreiben in einem ganz anderen Kontext. Es ist eine Antwort der Universität auf eine Bitte des Klägers, das Vertragsverhältnis rechtsgeschäftlich zu verlängern. Die Hauptaussage des Schreibens liegt also in dem Abschlagen dieser Bitte des Klägers. Der Hinweis auf das Ende der Zusammenarbeit am 28.02.2005 ist daher lediglich als eine Bekräftigung des Hauptanliegens des Schreibens, Absage an eine rechtsgeschäftliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, anzusehen.
Zum anderen hat der Kläger noch in der Zeit nach dieser Absage durch den Personaldezernenten seinen Lehrstuhlinhaber sowie den Institutsleiter und den Dekan dafür gewinnen können, sich bei der zentralen Hochschulverwaltung für seine Vertragsverlängerung stark zu machen. Daher musste der Kläger nicht notwendig davon ausgehen, dass das Abschlagen der Bitte um weitere Zusammenarbeit mit Schreiben vom 22.12.2004 das letzte Wort der Hochschulverwaltung sein sollte. Er konnte vielmehr mit Fug die weitere Inanspruchnahme seiner Dienste im März und April 2005 auch als Zeichen eines Sinneswandels in Folge der Führsprache durch seine direkten Vorgesetzten deuten.
b)Lässt man mit der Hauptbegründung des Gerichtes bereits das vom Rektor veröffentlichte Vorlesungsverzeichnis ausreichen, liegt es auf der Hand, dass die Zurückweisung der weiteren Zusammenarbeit mit Schreiben an den Kläger vom 08.04.2005 nicht mehr als unverzüglich angesehen werden kann.
c) Das gilt im Ergebnis aber auch dann, wenn man mit der Hilfsbegründung des Gerichtes davon ausgeht, dass der Rektor der Universität spätestens mit Zustellung der Klage am 30.03.2005 Kenntnis von der weiteren Arbeitsleistung des Klägers erlangt hat.
Denn auch dann war die Zurückweisung der weiteren Zusammenarbeit mit Schreiben vom 08.04.2005 nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 15 Abs. 5 TzBfrG. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten des beklagten Landes davon ausgeht - was allerdings so nicht einmal behauptet wird - dass dieses Schreiben dem Kläger noch am 08.04.2005 zugegangen war.
Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB). Ohne Vorliegen besonderer Umstände wird man diese Anforderung mit drei Arbeitstagen konkretisieren können, nämlich einem Tag zur Prüfung des Sachverhaltes, einem weiteren Tag zur Entscheidungsfindung sowie einem dritten Tag zur Übermittlung des Widerspruchs an den Arbeitnehmer.
Da der 30.03.2005 ein Mittwoch war, hätte eine unverzügliche Reaktion also bis spätestens Montag 4. April 2005 erfolgen müssen. Selbst wenn man wegen der gerichtsbekannten Kommunikationsprobleme zwischen der zentralen Hochschulverwaltung und den einzelnen Instituten und Lehrstühlen für die Ermittlung des Sachverhaltes noch einen weiteren Arbeitstag hinzurechnet, hätte der Widerspruch des beklagten Landes dennoch spätestens am Dienstag 5. April 2005 beim Kläger eingegangen sein müssen. Der Widerspruch unter dem Datum des 08.04.2005 war daher nicht mehr unverzüglich und konnte daher den Eintritt der Rechtsfolge aus § 15 Abs. 5 TzBfrG nicht mehr verhindern.
Es ist nicht möglich, den Maßstab der Unverzüglichkeit mit Blick auf die vom Arbeitsgericht auf den 07.04.2005 angesetzte Güteverhandlung anders auszulegen, denn die Güteverhandlung war ungeeignet, die notwendige Aufklärung des Sachverhaltes aus der Sicht des beklagten Landes weiter voranzutreiben. Von Nöten war einzig und allein die Rücksprache mit dem Dekan oder gegebenenfalls dem Institutsleiter, um sich Sicherheit über die ungeheuerlichen Behauptungen des Klägers in seiner Klageschrift über die weitere Entgegennahme seiner Dienste zu verschaffen.
II.
Da keine Ereignisse ersichtlich sind, die das durch die weitere Zusammenarbeit begründete unbefristete Arbeitsverhältnis der Parteien wieder haben entfallen lassen, ist die vom Kläger begehrte allgemeine Feststellung zum Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien begründet.
Da dieser allgemeine Feststellungsantrag begründet ist, steht der weitere Streit der Parteien, ob die rechtsgeschäftlich vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam vorgenommen wurde, nicht mehr zur Entscheidung an.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land, da die Klage erfolgreich war (§ 91 ZPO).
Das Gericht hat die Revision zugelassen, da das Bundesarbeitsgericht bisher noch keine Möglichkeit hatte, zu der Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang eine Wissenszurechnung innerhalb der zentralen Hochschulverwaltung im Sinne von § 15 Abs. 5 TzBfrG möglich und erforderlich ist.
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