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Kündigung: Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
24.06.2009. Der allgemeine Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Anspruch nehmen können, greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten (§ 1 Abs.1 KSchG).
Daher kann der Arbeitgeber während der sechsmonatigen Wartezeit jederzeit eine ordentliche Kündigung aussorechen, ohne dass er dafür Gründe im Sinne von § 1 Abs.1 KSchG bräuchte. Und auch der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte greift erst nach sechs Monaten ein.
Auf die sog. Sozialdaten des gekündigten Arbeitnehmers (Alter, Beschäftigungsdauer, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) kommt es daher für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung rechtlich nicht an.
Trotzdem kann man fragen, ob der Arbeitgeber dem Personalrat auch vor einer solchen Wartezeitkündigung im Rahmen der gebotenen Anhörung nicht vielleicht doch die Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers mitteilen muss, damit sich der Personalrat ein vollständiges Bild machen und auf dieser Grundlage den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers beeinflussen kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat solchen Überlegungen aber eine Absage erteilt: BAG, Urteil vom 23.04.2009, 6 AZR 516/08.
- Müssen der Betriebs- bzw. Personalrat bei der Anhörung zu einer Wartezeitkündigung über die Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers informiert werden?
- Der Streitfall: Angestellter im öffentlichen Dienst soll vor Ablauf von sechs Monaten wegen Leistungsmängeln ordentlich gekündigt werden
- BAG: Plant der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung während der ersten sechs Monate ("Wartezeit"), braucht er dem Personalrat die Sozialdaten nicht mitzuteilen
Müssen der Betriebs- bzw. Personalrat bei der Anhörung zu einer Wartezeitkündigung über die Sozialdaten des betroffenen Arbeitnehmers informiert werden?
Das Bundespersonalvertretungsgesetz sowie die Personalvertretungsgesetze der einzelnen Bundesländer begründen eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, den Personalrat zu einer beabsichtigten Kündigung anzuhören. Wird eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Personalrates ausgesprochen, ist sie unwirksam.
Im Bereich der Privatwirtschaft gilt nicht anderes. Hier sind Arbeitgeber gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Diese Pflicht ist ein Kernelement der Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten.
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Personalrats setzt im Allgemeinen voraus, dass der Arbeitgeber dem Personalrat neben dem Kündigungszeitpunkt, dem Kündigungsgrund und der Kündigungsart auch die Personaldaten des zu kündigenden Arbeitnehmers (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand und Anzahl der Kinder) mitteilt. Die Pflicht zur Anhörung des Personalrates gilt ausnahmslos, d.h. auch dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit von sechs Monaten kündigt.
Fraglich ist aber, ob der Arbeitgeber dem Personalrat auch bei einer beabsichtigten Kündigung innerhalb der sechsmonativen Wartezeit vor Eingreifen des gesetzlichen Kündigungsschutzes gemäß § 1 KSchG die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitteilen muss. Hiergegen spricht, dass der Arbeitnehmer bislang aufgrund der Wartezeitregelung keinen Kündigungsschutz genießt und demnach die Kündigung seitens der Gerichte nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft wird.
Zu dieser Frage hat nunmehr das BAG mit Urteil vom 23.04.2009 (6 AZR 516/08) Stellung genommen. Das Urteil liegt derzeit nur in Gestalt einer Pressemitteilung des BAG vor.
Der Streitfall: Angestellter im öffentlichen Dienst soll vor Ablauf von sechs Monaten wegen Leistungsmängeln ordentlich gekündigt werden
Das beklagte Land war mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht zufrieden und kündigte diesem daher vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit.
Vor Ausspruch der Kündigung wurde der Personalrat im Rahmen des Verfahrens zur Benehmensherstellung über die Kündigungsgründe sowie die Tatsache, dass die Kündigung in der Probezeit erfolgen solle, unterrichtet. Mit Ausnahme der Betriebszugehörigkeit wurden dem Personalrat jedoch keine personellen Daten des Arbeitnehmers mitgeteilt. Insbesondere waren dem Anhörungsschreiben des beklagten Landes keine Angaben zum Lebensalter, dem Familienstand und der Kinderanzahl des Arbeitnehmers zu entnehmen.
Mit der beim Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg (Urteil vom 25.07.2007, 3 Ca 95/07) eingereichten Klage rügte der Kläger eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung und beantragte daher festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des beklagten Landes beendet wurde.
Sowohl das ArbG Oldenburg als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen (Urteil vom 10.06.2008, 11 Sa 1397/07) gaben dem Kläger recht, d. h. die Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen Erfolg.
Entscheidend war nach der Ansicht des LAG, dass der Arbeitgeber dem Personalrat – mit Ausnahme der Betriebszugehörigkeit – keine weiteren Personaldaten des Klägers mitgeteilt hatte, so dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Personalratsanhörung unwirksam sei.
Zwar führte das LAG aus, dass in Einzelfällen auf die Mitteilung der Sozialdaten verzichtet werden könne, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf ein schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers stütze, da insoweit erkennbar sei, dass diese für die Entscheidung des Arbeitgebers nicht von maßgeblich seien.
Diese Überlegungen könnten jedoch nicht ohne weiteres auf eine Wartezeitkündigung übertragen werden, so das LAG.
An dieser Stelle verweist das LAG darauf, dass dem Personalrat in diesem Falle kein Mitbestimmungsrecht, sondern im Rahmen des Verfahrens zur Benehmensherstellung lediglich ein Mitbeteiligungsrecht zusteht. Der Personalrat ist daher, so das LAG, alleine darauf beschränkt, in Form von Verhandlungsführung und Überzeugungskraft auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken.
Hier könnten sich nach Ansicht des LAG Argumente aus den Sozialdaten des Arbeitnehmers ergeben, so dass diese auch mitzuteilen sind. Insbesondere seien die Leistungsbeurteilung und die zukünftigen Entwicklungsaussichten des Arbeitnehmers erheblich von dessen jeweiligen Lebens- und Berufssituation abhängig.
BAG: Plant der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung während der ersten sechs Monate ("Wartezeit"), braucht er dem Personalrat die Sozialdaten nicht mitzuteilen
Die Revision des beklagten Landes vor dem BAG hatte Erfolg. Die Klage wurde unter Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Urteils abgewiesen.
Das BAG ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung das Lebensalter und die Unterhaltspflichten dann nicht mitteilen müsse, wenn dieser innerhalb der sechsmonatigen gesetzlichen "Probezeit" aufgrund unzureichender Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kündigt.
In diesem Falle sind die Personaldaten nach Ansicht des BAG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers bedeutsam. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer mangels sechsmonatiger Wartezeit keinen Kündigungsschutz genießt und die Kündigung somit auch nicht sozial gerechtfertigt sein muss.
Im übrigen dient die Wartezeit nach Ansicht des BAG dazu, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich eine subjektive Meinung über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden, d.h. zu einer Einschätztung zu kommen, die keiner objektiven Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. In dieser Zeit besteht auch für den Arbeitgeber abgesehen von Missbrauchfällen Kündigungsfreiheit.
Der Arbeitgeber kann daher, wenn seine Überprüfung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers negativ ausfällt, das Arbeitsverhältnis frei kündigen. Mögliche Interessen des Arbeitnehmers sind dabei, jedenfalls von Rechts wegen, nicht zu berücksichtigen.
Letztendlich spricht für die Ansicht des BAG, dass der Arbeitgeber den Personalrat nur insoweit zu unterrichten hat, dass dieser ohne eigene Nachforschungen die Rechtmäßigkeit der geplanten Kündigung überprüfen kann. Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat mit, dass eine "Probezeitkündigung" aufgrund mangelnder Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers erfolgen soll, ist diese Kündigung rechtlich ohne weiteres möglich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2009, 6 AZR 516/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrages
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/074 Anhörung des Betriebsrats darf keine vermeidbaren Fehler enthalten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/057 Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/211 Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 22. Januar 2014
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