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Anhörung des Betriebsrats
Lesen Sie hier, was Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beachten müssen, damit das Anhörungsverfahren rechtlich korrekt ist und die Wirksamkeit der Kündigung nicht an Anhörungsfehlern scheitert.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, worin sich die Anhörung des Betriebsrats vor einer geplanten ordentlichen Kündigung von der Anhörung des Betriebsrats im Falle einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet und was bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu beachten ist.
Wie die Anhörung des Betriebsrats bei einer geplanten Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung funktioniert, können Sie in dem Artikel "Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten" nachlesen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Welche Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat bei Kündigungen?
- Wie funktioniert die Mitbestimmung bei ordentlichen Kündigungen?
- Muss die Anhörung des Betriebsrats schriftlich durchgeführt werden?
- Wie genau müssen Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Anhörung über eine Kündigung informieren?
- Welchen Inhalt muss die Anhörung des Betriebsrats bei einer betriebsbedingten Kündigung haben?
- Welchen Inhalt muss die Anhörung des Betriebsrats bei einer krankheitsbedingten Kündigung haben?
- Welchen Inhalt muss die Anhörung des Betriebsrats bei einer verhaltensbedingten Kündigung haben?
- Welche Folgen hat es, wenn die in der Anhörung des Betriebsrats enthaltenen Informationen nicht ausreichen?
- Wie kann sich der Betriebsrat bei der Anhörung zu einer geplanten ordentlichen Kündigung verhalten?
- Welche Wirkungen hat ein Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung?
- Wann hat der Betriebsrat das Recht zum Widerspruch gegen eine Kündigung?
- Was sollten Betriebsräte bei einem Widerspruch gegen eine Kündigung beachten?
- Kann der Betriebsrat die Wochenfrist für die Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung verkürzen?
- Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn der Betriebsrat ihrer Kündigung widersprochen hat?
- Wie funktioniert die Anhörung des Betriebsrats bei einer außerordentlichen Kündigung?
- Hat der Betriebsrat ein Recht zum Widerspruch gegen eine außerordentliche Kündigung?
- Wie funktioniert die Mitbestimmung bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern?
- Wie läuft ein gerichtliches Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung ab?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Anhörung des Betriebsrats?
- Was können wir für Sie tun?
Welche Mitwirkungsrechte hat der Betriebsrat bei Kündigungen?
Gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Im Rahmen der Anhörung müssen Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die geplante Kündigung mitteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Vor jeder Kündigung heißt: Es gibt keine Kündigung, die Sie als Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats aussprechen könnte, d.h. der Betriebsrat ist insbesondere anzuhören vor
- Änderungskündigungen,
- außerordentlichen Kündigungen
- betriebsbedingte Kündigungen,
- fristlosen Kündigungen,
- krankheitsbedingten Kündigungen,
- Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern, Schwangeren, schwerbehinderten Arbeitnehmern oder anderen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz,
- personenbedingten Kündigungen,
- Probezeitkündigungen,
- Verdachtskündigungen und
- verhaltensbedingten Kündigungen.
Obwohl der Betriebsrat ausnahmslos immer anzuhören ist, macht das Gesetz in einzelnen Punkten des Anhörungsverfahrens Unterschiede je nachdem, welche Art von Kündigung geplant ist. Hier müssen Sie als Arbeitgeber unterscheiden, ob Sie
- eine ordentliche Kündigung planen, oder
- eine außerordentliche Kündigung beabsichten, oder ob Sie
- die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Aussicht genommen haben.
Bei ordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, sich seine Stellungnahme zu überlegen und sie dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dabei hat er die Möglichkeit, der Kündigung unter Berufung auf gesetzlich genannte Gründe zu widersprechen.
Bei außerordentlichen Kündigungen „normaler“ Arbeitnehmer hat der Betriebsrat lediglich drei Tage Zeit, sich mit der geplanten Kündigung zu befassen. Er kann innerhalb der Dreitagesfrist zwar Bedenken äußern, hat aber kein Widerspruchsrecht.
Planen Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern, so ist dazu die vorherige Zustimmung des Betriebsrats rechtlich vorgeschrieben. Wird die Zustimmung verweigert oder hüllt sich der Betriebsrat in Schweigen, müssen Arbeitgeber ein arbeitsgerichtliches Verfahren einleiten. Sie müssen beim Arbeitsgericht beantragen, dass die nicht erklärte Zustimmung des Betriebsrats durch das Gericht ersetzt wird.
Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Kündigungen sind ein wesentlicher Teil seiner Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. Allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten.
Wie funktioniert die Mitbestimmung bei ordentlichen Kündigungen?
Planen Sie als Arbeitgeber die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, müssen Sie dies dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs.1 BetrVG unter Angabe der Person des betroffenen Arbeitnehmers, der Gründe für die Kündigung sowie unter Hinweis auf die Art der Kündigung (ordentliche Kündigung) mitteilen.
Diese Pflicht zur Information und Anhörung des Betriebsrats besteht wie erwähnt ausnahmslos immer, d.h. auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießt, etwa weil er noch keine sechs Monate beschäftigt ist.
Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge (§ 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG).
HINWEIS: Das Gesetz gibt dem Betriebsrat das Recht, einer geplanten ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche schriftlich (oder in Textform) zu widersprechen, wobei § 102 Abs.3 BetrVG bestimmte Gründe vorgibt, auf die sich der Betriebsrat bei einem Widerspruch stützen muss. Ob der Betriebsrat widerspricht oder nicht, spielt für die Möglichkeit der Kündigung keine Rolle.
Arbeitgeber können auch bei einem Widerspruch die Kündigung wie geplant erklären. Wichtig ist nur, dass die Anhörung vollständig bzw. rechtlich korrekt war, uind dass der Betriebsrat eine Woche Zeit hatte, um sich seine Stellungnahme zu überlegen. Wenn die Woche herum ist (oder wenn schon vorher eine "abschließende Stellungnahme" des Betriebsrats vorliegt, z.B. in Form eines Widerspruchs), kann die Kündigung erklärt werden.
Muss die Anhörung des Betriebsrats schriftlich durchgeführt werden?
Arbeitgeber müssen den Betriebsrats nicht unbedingt schriftlich über eine Kündigung informieren, doch ist dies dringend zu empfehlen und wird in der Praxis durchgehend so gehandhabt.
Denn wenn der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgeht, beruft er sich in vielen Fällen u.a. darauf, dass der Betriebsrat (angeblich) nicht ordnungsgemäß angehört worden ist, so dass die Kündigung gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist.
Um gegenüber einem solchen Einwand vor Gericht den Nachweis der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats führen zu können, ist die Vorlage eines - möglichst ausführlichen - Anhörungsschreibens aus Arbeitgebersicht unverzichtbar.
Wie genau müssen Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Anhörung über eine Kündigung informieren?
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung so genau über die in Aussicht genommene Kündigung informieren, dass sich der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen, d.h. allein auf der Grundlage der vom Arbeitgeber erteilten Informationen, ein Bild über die Rechtmäßigkeit der geplanten Kündigung machen kann, und dass er auf dieser Grundlage Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung des Arbeitgebers nehmen kann.
Diese Informationspflichten werden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sehr weitgehend bzw. streng ausgelegt, d.h. zulasten des Arbeitgebers.
Eine korrekte Anhörung des Betriebsrats setzt immer voraus, dass der Betriebsrat folgende Eckdaten bekommt:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht des betroffenen Arbeitnehmers
- Funktion, d.h. Arbeitsplatz im Betrieb bzw. Stelle
- Dauer der Beschäftigung bzw. Einstellungsdatum
- Eine etwaige arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Unkündbarkeit
- Eine etwaige Behinderung
- Art der geplanten Kündigung (ordentlich oder außerordentlich?)
- Grund für die geplante Kündigung (= Motiv des Arbeitgebers: Warum soll gekündigt werden?)
Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis des zu kündigenden Arbeitnehmers anzuwenden ist, müssen Sie sich als Arbeitgeber ausführlicher über Ihre Gründe für die geplante Kündigung äußern. Denn das KSchG verlangt für eine wirksame, d.h. „sozial gerechtfertigte“ ordentliche Kündigung, dass diese durch betriebsbedingte oder in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe bedingt ist, und dass die Kündigung das letzte Mittel („ultima ratio“) ist, d.h. dass es keine den Arbeitnehmer weniger hart treffenden Alternativen zur Kündigung gibt.
Anwendbar ist das KSchG auf ein Arbeitsverhältnis, wenn es länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (wobei die Auszubildenden nicht mitzählen). Nähere Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ordentliche Kündigungen den Anforderungen des KSchG entsprechen, finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung, unter Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung und unter Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung.
Ist das KSchG anwendbar und planen Sie als Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung, müssen Sie demzufolge dem Betriebsrat so viele konkrete Informationen über die Gründe für die geplante Kündigung geben, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen prüfen kann, ob die Kündigung die Voraussetzungen einer der o.g. drei Kündigungsarten nach dem KSchG erfüllt, d.h. ob die Kündigung
- als ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach dem KSchG sozial gerechtfertigt wäre, und/oder
- als ordentliche personenbedingte Kündigung nach dem KSchG sozial gerechtfertigt wäre, und/oder
- als ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach dem KSchG sozial gerechtfertigt wäre.
Welchen Inhalt muss die Anhörung des Betriebsrats bei einer betriebsbedingten Kündigung haben?
Im Falle einer geplanten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung müssen Arbeitgeber den Betriebsrat über die o.g. Eckdaten hinaus auch informieren
- über die Unternehmerentscheidung, als z.B. über eine konkret geplante betriebliche Umstrukturierung,
- über deren Auswirkungen auf den Arbeitsbedarf, d.h. den voraussichtlichen Wegfall bzw. die voraussichtliche Verminderung des Arbeitsbedarfs in dem Bereich, in dem der Arbeitnehmer zuletzt gearbeitet hat,
- über das Nichtbestehen offener Stellen im Unternehmen, auf die der Arbeitnehmer versetzt werden könnte, und
- über die Sozialdaten des Arbeitnehmers (Geburtsdatum, Einstellungsdatum, Unterhaltspflichten, etwaige Behinderung) sowie über die Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer, denen nicht gekündigt werden soll, damit für den Betriebsrat erkennbar ist, dass bei der geplanten Kündigung soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt werden, so dass die Kündigung nicht aufgrund einer fehlerhaften Sozialauswahl (§ 1 Abs.3 KSchG) unwirksam ist.
Welchen Inhalt muss die Anhörung des Betriebsrats bei einer krankheitsbedingten Kündigung haben?
Im Falle einer geplanten ordentlichen personenbedingten Kündigung, z.B. bei einer Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers, müssen Arbeitgeber den Betriebsrat über die o.g. Eckdaten hinaus auch informieren
- über die bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten (bei häufigen Kurzerkrankungen sind mindestens Angaben über die Fehlzeiten der vergangen zwei Jahre zu machen),
- über die daraus abzuleitende „negative Prognose“, d.h. über die Einschätzung, dass es auch künftig zu häufigen Kurzerkrankungen wird oder (im Falle lange andauernder Krankheit oder dauernder Arbeitsunfähigkeit) dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dauernd nicht mehr zu rechnen ist,
- über die fehlende Möglichkeit, dem Arbeitnehmer andere Arbeitsaufgaben zuzuweisen, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchführen könnte (= fehlende Möglichkeit einer leidensgerechten Beschäftigung), und
- über die Gründe für die Bewertung, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gibt und dass diese bei Abwägung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.
Welchen Inhalt muss die Anhörung des Betriebsrats bei einer verhaltensbedingten Kündigung haben?
Im Falle einer geplanten ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung müssen Arbeitgeber den Betriebsrat über die o.g. Eckdaten hinaus auch informieren
- über den konkreten Pflichtverstoß, der Anlass für die Kündigung ist, unter Angabe aller dem Arbeitgeber bekannter Einzelheiten,
- über die Einlassungen des Arbeitnehmers, falls der Arbeitnehmer zu dem (Verdacht des) Pflichtverstoß(es) angehört worden ist,
- über eine in den letzten drei bis vier Jahren ausgesprochene Abmahnung wegen eines ähnlichen Pflichtverstoßes (da eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig und daher rechtsunwirksam ist), und
- über die Gründe für die Bewertung, dass es kein milderes Mittel als die Kündigung gibt und dass diese bei Abwägung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig ist.
Welche Folgen hat es, wenn die in der Anhörung des Betriebsrats enthaltenen Informationen nicht ausreichen?
Wie erwähnt haben unzureichende Informationen des Betriebsrats im Rahmen der Anhörung zur Folge, dass die Kündigung gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist.
Arbeitgeber erfahren das oft erst in einem Kündigungsschutzverfahren. Denn erst im Prozess steht man wirklich unter dem Druck, seine Sicht der Dinge so genau durchzubuchstabieren, dass alle rechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung zur Sprache kommen.
Stellt sich dann vor Gericht heraus, dass dem Betriebsrat vor einem halben Jahr bei der Anhörung Dinge nicht mitgeteilt wurden, die für die Rechtmäßigkeit der Kündigung wesentlich sind, ist die Kündigung unwirksam - und zwar allein wegen dieses formellen, das Anhörungsverfahren betreffenden Fehlers. Es passiert daher immer wieder, dass eine wegen Anhörungsfehlern unwirksame Kündigung ansonsten wirksam wäre, d.h. hätte der Arbeitgeber den Betriebsrat korrekt angehört, hätte er den Kündigungsschutzprozess gewinnen können.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber möchte einem Arbeitnehmer kündigen, der zum wiederholten Male ohne Entschuldigung verspätet bei der Arbeit erschienen ist. Auf das Arbeitsverhältnis ist das KSchG anzuwenden. Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die Personaldaten des Arbeitnehmers mit, d.h. Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht, den Arbeitsplatz im Betrieb und das Einstellungsdatum, wobei er auch darauf hinweist, dass eine Behinderung nicht bekannt ist. Als Grund für die geplante Kündigung gibt der Arbeitgeber „verhaltensbedingte Gründe“ an und schildert den Anlass für die Kündigung, der darin liegt, dass der Arbeitnehmer am 05.07.2022 erst um 09:10 Uhr und damit eine Stunde und zehn Minuten zu spät bei der Arbeit erschienen ist, ohne dass eine Krankmeldung oder andere Entschuldigung vorgelegen hätte. Die Verspätung wird in der Abmahnung als "wiederholt" bezeichnet, doch werden die früheren Verspätungen nicht erwähnt und auch nicht die deshalb bereits ausgesprochenen Abmahnungen.
Hier hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht, denn er hätte den Betriebsrat auch darüber informieren müssen, dass er den Arbeitnehmer wegen en bereits abgemahnt hat, so dass die Verspätung am 05.07.2013 einen bereits abgemahnten Wiederholungsfall darstellt. Ohne diese Hintergrundinformationen kann sich der Betriebsrat aber kein Bild über die Wirksamkeit der Kündigung machen. Er kann z.B. nicht prüfen, ob Abmahnung und Verspätung am 05.07.2013 dieselbe Art von Pflichtverstoß betreffen.
Erhebt der gekündigte Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, wird er sie gewinnen, wenn er sich auf die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats beruft, d.h. auf den Unwirksamkeitsgrund des § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG. Denn eine einzige Verspätung genügt nicht für eine Verhaltenskündigung gemäß § 1 KSchG. Daher muss sich der Arbeitgeber im Prozess auf die bereits erteilten Abmahnungen berufen. Das kann er zwar tun, doch wird dadurch im Prozess offensichtlich, dass er den Betriebsrat nicht vollständig über die Hintergründe der Kündigung informiert hat.
Aufgrund dieser ziemlich harten Rechtsprechung sind Arbeitgeber dazu gezwungen, schon bei der Anhörung des Betriebsrats alle verfügbaren Informationen zu der geplanten Kündigung wohlgeordnet zusammenzustellen, am besten natürlich schriftlich, so dass hier leicht fünf bis zehn Seiten Anhörungsinformationen zusammenkommen.
Praktisch gesehen gilt die Regel: Eine Betriebsratsanhörung sollte alle Informationen enthalten, die man als Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren in einer Klageerwiderung dem Gericht mitteilt. Oder kurz gesagt: Betriebsratsanhörung = Klageerwiderung.
TIPP: Lassen Sie sich als Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats professionell unterstützen. Entweder sind die Sachbearbeiter in Ihrer Personalabteilung zu einer Betriebsratsanhörung in der Lage, weil sie das schon oft getan haben und laufend Fortbildungsveranstaltungen besuchen, oder Sie beauftragen ein Anwaltsbüro mit der Ausarbeitung der Betriebsratsanhörung.
Wie kann sich der Betriebsrat bei der Anhörung zu einer geplanten ordentlichen Kündigung verhalten?
Hat der Betriebsrat gegen eine vom Arbeitgeber geplante ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese dem Arbeitgeber gemäß § 102 Abs.2 Satz 1 BetrVG unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dafür hat er eine Frist von einer Woche. Dieselbe Frist von einer Woche hat der Betriebsrat auch, wenn er der Kündigung unter Berufung auf die im Gesetz genannten Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen will. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG als erteilt.
Wichtig für den Arbeitgeber: Ob der Betriebsrat angesichts einer ihm vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Kündigung
- unter Verweis auf die Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG widerspricht,
- Bedenken äußert,
- sich in Schweigen hüllt oder
- seine Zustimmung erklärt,
ist in bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich unerheblich, da der Arbeitgeber für eine Kündigung nicht die Zustimmung des Betriebsrats benötigt. Daher ist auch § 102 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht ganz konsequent, wonach nach einer Woche Schweigen die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, denn eine Zustimmung braucht der Arbeitgeber eben nicht.
Infolgedessen können dem Arbeitgeber auch andere Reaktionen des Betriebsrats (rechtlich gesehen) gleichgültig sein. Wichtig sind für den Arbeitgeber nur zwei Dinge: Erstens muss die Anhörung als solche, d.h. die dem Betriebsrat gegebene Information, ausreichend sein, und zweitens muss die gesetzliche Wochenfrist zwischen Anhörung und Ausspruch der Kündigung gewahrt werden.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber möchte einem Arbeitnehmer noch vor Monatsende eine ordentliche Kündigung aussprechen, schiebt die Entscheidung aber vor sich her. Schließlich hört er den Betriebsrat zwei Tage vor Monatsende unter vollständiger Angabe aller rechtlich gebotenen Informationen an. Reagiert der Betriebsrat bis zum Monatsende nicht, kann der Arbeitgeber die Kündigung erst im Laufe des folgenden Monats aussprechen, was die Dauer des Arbeitsverhältnisses zumindest um einen Monat verlängert.
Welche Wirkungen hat ein Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung?
Wie gesagt verhindert ein Widerspruch des Betriebsrats gegen eine vom Arbeitgeber angekündigte ordentliche Kündigung die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Trotzdem hilft ein Widerspruch dem Arbeitnehmer bei einer Kündigungsschutzklage: Hat der Betriebsrat einer Kündigung unter Berufung auf die Widerspruchsgründe des § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf sein Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG).
Wichtig für Betriebsräte und Arbeitnehmer: Da sich ein Kündigungsschutzprozess bis zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, d.h. bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit, leicht über ein bis zwei Jahre hinziehen kann, ist der Arbeitnehmer im Verlauf des Prozesses nach Ablauf der Kündigungsfrist faktisch „draußen“: Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer seine Papiere aus und meldet ihn bei der Sozialversicherung ab, und der gekündigte Arbeitnehmer bezieht Arbeitslosengeld oder sucht sich einen anderen (Zwischen-)Job.
In dieser Situation hilft dem Arbeitnehmer der Weiterbeschäftigungsanspruch, den der Betriebsrat durch einen Widerspruch auslösen kann. Denn aufgrund eines Widerspruchs kann der gekündigte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber noch vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen, bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung einstweilen weiterbeschäftigt zu werden.
Einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat der Arbeitnehmer zwar auch dann, wenn der Betriebsrat nicht widerspricht, aber dieser „allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch“ ist nur ein Anspruch zweiter Klasse. Er greift nämlich nur zugunsten des Arbeitnehmers ein, wenn er die erste Instanz gewonnen hat, wohingegen der durch einen Widerspruch des Betriebsrats ausgelöste „betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch“ gemäß § 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG von dieser Voraussetzung unabhängig ist.
Aufgrund eines Widerspruchs des Betriebsrats kann der Arbeitnehmer daher nach Ablauf der Kündigungsfrist während der gesamten Prozessdauer Weiterbeschäftigung verlangen und nicht erst ab einem der Klage stattgebenden Urteil des Arbeitsgerichts. Der Anspruch ist auch unabhängig vom Prozessverlauf, d.h. er besteht auch bei einer Klagabweisung in der ersten Instanz durch das Arbeitsgericht.
Erklärt der Arbeitgeber trotz des Widerspruchs die beabsichtigte Kündigung, so hat er dem Arbeitnehmer zusammen mit dem Kündigungsschreiben die Stellungnahme bzw. den Widerspruchs des Betriebsrats in Kopie zuzuleiten (§ 102 Abs.4 BetrVG).
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter unter Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung.
Wann hat der Betriebsrat das Recht zum Widerspruch gegen eine Kündigung?
In § 102 Abs.3 BetrVG findet sich eine abschließende Liste von möglichen Widerspruchsgründe, die der Betriebsrat gegen eine geplante ordentliche Kündigung anführen kann, nämlich:
- Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
- Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 95 BetrVG.
- Der zu kündigende Arbeitnehmer kann an einem anderen (freien) Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden.
- Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich.
- Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist unter geänderten Vertragsbedingungen möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis hiermit erklärt.
Was sollten Betriebsräte bei einem Widerspruch gegen eine Kündigung beachten?
Soll der in § 102 Abs.5 BetrVG enthaltene („betriebsverfassungsrechtliche“) Weiterbeschäftigungsanspruch dem gekündigten Arbeitnehmer im Kündigungsschutz etwas nützen, müssen sich Betriebsrat bei einem Widerspruch anstrengen.
Die Gerichte akzeptieren einen Widerspruch des Betriebsrats nur dann, wenn der Widerspruch folgende Bedingungen erfüllt:
- Der Widerspruch muss innerhalb einer Woche nach Anhörung durch den Arbeitgeber eingelegt werden.
- Der Widerspruch muss schriftlich oder in Textform und unter Angabe von Gründen erklärt werden.
- Bei seinem Widerspruch muss sich der Betriebsrat auf mindestens einen der in § 102 Abs.3 BetrVG genannten fünf Widerspruchsgründe beziehen.
- Der Widerspruch muss konkrete Tatsachen aufzeigen, aus denen sich der oder die Widerspruchsgründe aus Sicht des Betriebsrats im konkreten Kündigungsfall ergeben sollen.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber möchte den seit 20 Jahren beschäftigten 45jährigen Herrn K., der für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, aus betriebsbedingten Gründen ordentlich kündigen, weil sein Arbeitsplatz - so jedenfalls der Arbeitgeber - künftig wegfallen soll. Der 25jähriger Herr M., der im selben Team wie Herr Meier arbeitet, soll dagegen bleiben, obwohl er erst zwei Jahre beschäftigt ist und keine Unterhaltspflichten hat. Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung daher mit folgenden Worten: „Der Betriebsrat widerspricht der Kündigung gemäß § 102 Abs.3 Nr.1 BetrVG, weil bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden.“
Ein solcher Widerspruch ist gut gemeint, aber schlecht gemacht. Er nützt dem gekündigten Arbeitnehmer im Prozess gar nichts, da die Gerichte ihn als nicht ausreichend ansehen. Der Widerspruch nennt nämlich keine konkreten Tatsachen, aus denen sich aus Sicht des Betriebsrats ergibt, dass die Kündigung auf einer fehlerhaften Sozialauswahl beruht. Der Betriebsrat hätte seinen Widerspruch in diesem Beispiel daher viel ausführlicher begründen müssen, z.B. so:
„Der Betriebsrat widerspricht der geplanten Kündigung Herrn K.s gemäß § 102 Abs.3 Nr.1 BetrVG, weil der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das ergibt sich daraus, dass Herr K. ohne weiteres nach einer höchstens dreiwöchigen Einarbeitungszeit mit den derzeit von Herrn M. erledigten Aufgaben (Betreuung des Projekts XY) betraut werden könnte. Denn beide Arbeitnehmer arbeiten im selben Team und haben dieselbe Ausbildung. Sie sind daher auf gleicher betrieblicher Ebene miteinander austauschbar bzw. horizontal vergleichbar. Im Rahmen der Sozialauswahl spricht für Herrn K., dass er seit 20 Jahren bei uns beschäftigt ist, mittlerweile 45 Jahre alt ist und zwei Kindern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, während Herr M. erst seit zwei Jahre bei uns tätig ist, erst 25 Jahre alt ist und keine Unterhaltspflichten hat.“
TIPP: Will der Betriebsrat durch einen Widerspruch einem demnächst gekündigten Arbeitnehmer wirklich helfen, sollte er sich bei der Ausarbeitung seines Widerspruchs mit dem betroffenen Arbeitnehmer eng abstimmen. Falls der betroffene Kollege anwaltlich vertreten ist, sollte sich der Betriebsrat nicht scheuen, den Anwalt um Unterstützung bei der Formulierung des Widerspruchs zu bitten.
Auf keinen Fall sollte der Betriebsrat Widersprüche nur formularmäßig erklären, d.h. den Widerspruchsgrund in einem vorgefertigten Formular lediglich ankreuzen. Denn ein Kreuzchen auf einem vorgefertigten Formular bei „Die Auswahl des Arbeitnehmers berücksichtigt soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend.“ oder bei „Die Weiterbeschäftigung ist nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich.“ bleibt völlig abstrakt.
Ein derartiges Kreuzchen auf einem formularmäßigen Widerspruch ersetzt nicht die Angaben der konkreten, auf den Arbeitnehmer bezogenen Tatsachen, aus denen sich der Widerspruchsgrund für den Betriebsrat ergibt. Ein solcher Widerspruch ist für den Papierkorb.
Kann der Betriebsrat die Wochenfrist für die Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung verkürzen?
Wie erwähnt dauert das Anhörungsverfahren bei einer ordentlichen Kündigung gemäß § 102 Abs.2 Satz 2 BetrVG eine Woche. Erst danach kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Leitet er die Betriebsratsanhörung daher nicht mindestens eine Woche vor dem Monatsletzten ein, kann er die geplante Kündigung im laufenden Monat nicht mehr aussprechen, d.h. er kann sie zwar aussprechen, aber dann ist sie unwirksam gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG.
Wenn sich der Betriebsrat allerdings vor Ablauf der Wochenfrist mit der geplanten Kündigung abschließend befasst hat, kann er die Wochenfrist verkürzen, und zwar durch Erklärung einer sog. abschließende Stellungnahme.
Die abschließende Stellungnahme ist meist eine Zustimmung zu der geplanten Kündigung, doch ist das nicht unbedingt erforderlich. Wichtig ist nur, dass sich aus der Stellungnahme des Betriebsrats ergibt, dass er sich mit der Kündigung abschließend befasst hat und daher keine weiteren Stellungnahmen abgeben wird.
Dann hat der Arbeitgeber - ausnahmsweise - die Möglichkeit, bereits vor Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist die Kündigung zu erklären.
Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn der Betriebsrat ihrer Kündigung widersprochen hat?
Wie erwähnt führt ein „formvollendeter“ Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung dazu, dass Arbeitnehmer im Falle einer Kündigungsschutzklage einen besseren Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens haben ("betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch").
Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch soll eine Lücke der Beschäftigung verhindern. Nach der Rechtsprechung verlieren Arbeitnehmer diesen Anspruch, wenn sie ihn nicht ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, und zwar spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (bzw. allerspätestens am ersten Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist).
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2022 gekündigt, und der Betriebsrat hat der Kündigung innerhalb der einwöchigen Anhörungsfrist mit ausführlicher Begründung widersprochen, weil die Sozialauswahl nicht in Ordnung war. Der Arbeitnehmer erhebt auch Kündigungsschutzklage, doch stellt sein Anwalt einen Antrag auf Weiterbeschäftigung erst gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, d.h. Mitte Juli 2023. Vorher hat der Arbeitnehmer auch nie seine Weiterbeschäftigung verlangt.
In diesem Beispiel hat der Arbeitnehmer seinen betriebsverfasssungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch durch eigenes Verschulden bzw. das Verschulden seines Anwalts verloren.
Es ist daher von großer Wichtigkeit für gekündigte Arbeitnehmer, sich beim Betriebsrat zu erkundigen, ob er ordnungsgemäß angehört wurde und ob er im Falle einer ordentlichen Kündigung einen Widerspruch erhoben hat. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung.
Wie funktioniert die Anhörung des Betriebsrats bei einer außerordentlichen Kündigung?
Möchten Arbeitgeber einen Arbeitnehmer außerordentlich kündigen, müssen sie dies dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs.1 BetrVG unter Angabe der Person des betroffenen Arbeitnehmers, der Gründe für die Kündigung sowie unter Hinweis auf die Art der Kündigung (außerordentliche Kündigung) mitteilen. Wie bei einer ordentlichen Kündigung besteht auch bei einer außerordentlichen Kündigung die Pflicht zur vorherigen Information bzw. Anhörung des Betriebsrats.
Anders als bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat aber nur drei Tage Bedenkzeit, um seine Einwendungen - falls vorhanden - dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen (§ 102 Abs.2 Satz 3 BetrVG).
Wie bei einer ordentlichen Kündigung, so ist auch bei einer außerordentlichen Kündigung die (Art der) Stellungnahme des Betriebsrats (Bedenken, Widerspruch, Schweigen, Zustimmung) für die Rechtswirksamkeit der Kündigung unerheblich.
Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es nur darauf an, dass der Betriebsrat alle nötigen Informationen erhalten hat, um sich ohne eigene Nachforschungen ein Bild von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Kündigung zu machen, und dass die gesetzliche Dreitagesfrist verstrichen ist, wenn die Kündigung ausgesprochen wird.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat mit, dass er einen Arbeitnehmer wegen Arbeitszeitbetrugs außerordentlich aus wichtigem Grunde sowie fristlos kündigen wolle. Zum Hintergrund teilt der Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats mit, der Arbeitnehmer habe „über Monate hinweg“ und „in erheblichem Umfang“ ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Internet gesurft.
Wenn der daraufhin gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und den ihm vorgehaltenen Arbeitszeitbetrug bestreitet, wird der Arbeitgeber im Prozess konkret vortragen müssen, an welchen Tagen und für wie viele Stunde der Arbeitnehmer angeblich im Internet gesurft hat. Diese Ausführungen werden ihm aber auch bei erheblichen Surfzeiten letztlich nicht zum Erfolg verhelfen, da die Kündigung wegen unzureichender Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist:
In diesem Beispiel hätte der Arbeitgeber nicht erst im Prozess, sondern schon bei der Betriebsratsanhörung konkret sagen müssen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Internet gesurft hat. Nur dann nämlich hätte sich der Betriebsrat ein Bild von dem konkreten zeitlichen Umfang der Privattätigkeiten und damit von der Rechtswirksamkeit der Kündigung machen können.
Hat der Betriebsrat ein Recht zum Widerspruch gegen eine außerordentliche Kündigung?
Nein. Anders als bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung kein Recht, der Kündigung zu widersprechen.
Demzufolge hat der außerordentlich gekündigte Arbeitnehmer auch keinen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, d.h. die Möglichkeit, seine Weiterbeschäftigung unter Berufung auf einen Betriebsratswiderspruch zu verlangen. Er hat allerdings wie jeder gekündigte Arbeitnehmer einen allgemeinen, d.h. vom BetrVG unabhängigen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Wie funktioniert die Mitbestimmung bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern?
Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist im allgemeinen rechtlich unzulässig, es sei denn, dass der ganze Betrieb stillgelegt wird. Dies ergibt sich aus § 15 Abs.1 und Abs.4 KSchG.
Ausnahmsweise können die Mitglieder dieser Arbeitnehmervertretungen bereits dann gekündigt werden, wenn sie in einer Betriebsabteilung beschäftigt werden, die stillgelegt wird, falls eine Übernahme in eine andere Betriebsabteilung nicht möglich ist (§ 15 Abs.5 KSchG).
Von diesen beiden Fällen abgesehen (Betriebsstillegung, Betriebsabteilungsschließung) ist die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ausgeschlossen, d.h. es bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Für eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds brauchen Arbeitgeber gemäß § 103 Abs.1 BetrVG die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Für eine solche Kündigung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es müssen Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, d.h. es muss ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB vorliegen.
- Weiterhin muss der Betriebsrat zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört werden, d.h. der Betriebsrat muss entsprechend § 102 Abs.1 BetrVG so genau über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art der geplanten Kündigung und die Gründe für die Kündigung informiert werden, wie das vor einer geplanten Kündigung eines "normalen" Arbeitnehmers der Fall ist.
- Schließlich ist gemäß § 103 BetrVG die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung rechtlich zwingend vorgeschrieben.
Bei der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen, d.h. es berät und beschließt statt des Betriebsratsmitglieds ein Ersatzmitglied.
Der Betriebsrat hat in sinngemäßer Anwendung von § 102 Abs.2 Satz 3 BetrVG drei Tage Zeit, sich zu der Anhörung des Arbeitgebers und der Bitte um Zustimmung zu äußern. Schweigt der Betriebsrat, gilt dies allerdings nicht als Zustimmung, d.h. die Zustimmungsfiktion des § 102 Abs.2 Satz 2 BetrVG gilt hier nicht.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz.
Wie läuft ein gerichtliches Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Kündigung ab?
Ist die Dreitagesfrist abgelaufen und liegt eine Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung nicht vor, können Arbeitgeber gemäß § 103 Abs.2 BetrVG beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beantragen. Das Gericht wird dem Antrag stattgeben, wenn die geplante außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des gerechtfertigt ist.
In dem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter (§ 103 Abs.2 Satz 2 BetrVG). Aufgrund seiner Teilnahme an dem Prozess als einer der Beteiligten wirkt sich eine Entscheidung des Gerichts auf seinen Kündungsschutz aus. Wird die Zustimmung ersetzt und spricht der Arbeitgeber daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus, kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs.1 BGB nicht vorgelegen habe. Diese Frage wurde ja bereits durch das Arbeitsgericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens verbindlich geklärt.
HINWEIS: Arbeitgeber sind bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs.2 BGB gehalten, die Kündigung binnen einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund auszusprechen. Diese extrem kurze Frist ist angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung des Betriebsrats bzw. der gerichtlichen Zustimmungsersetzung oft nicht zu wahren, jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert. Daher müssen der Arbeitgeber das Zustimmungsersetzungsverfahren innerhalb der Zweiwochenfrist zumindest einleiten.
Da der Betriebsrat seinerseits drei Tage Zeit hat, sich mit der Anhörung des Arbeitgebers und seiner Bitte um Zustimmung zu befassen, muss der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Erlangung der Kenntnis vom Kündigungssachverhalt den Betriebsrat informieren und um Zustimmung bitten, um bei Ausschöpfung der Dreitagesfrist am vierzehnten und letzten Tag der Zweiwochenfrist das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
Nach rechtskräftiger gerichtlicher Zustimmungsersetzung muss der Arbeitgeber unverzüglich die Kündigung erklären. Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz.
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Arbeitsrecht aktuell 2008
Arbeitsrecht aktuell 2004
Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber vor einer geplanten Kündigung eine rechtsichere Betriebsratsanhörung vornehmen müssen und sich nicht sicher sind, welche Informationen Sie dem Betriebsrat zuarbeiten müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Ihren Wünschen erstellen wir nicht nur unterschriftsreife Anhörungsschreiben, sondern bereiten schon im Vorfeld die für eine Kündigng nötigen Informationen auf und planen mit Ihnen das Anhörungsverfahren im Hinblick auf laufenden Fristen, d.h. in terminlicher Hinsicht. Wir unterstützen Sie auch gerne, wenn Sie als Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Anhörungsverfahrens haben, und sich daher überlegen, ob Sie aus diesem Grund gegen eine Kündigung rechtlich vorgehen wollen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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