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Agenda 2010 - Änderungen im Arbeitsrecht
07.01.2004. Durch das "Reformpaket", auf das sich Regierung und Opposition am 19.12.2003 im Vermittlungsausschuss im Rahmen der Agenda 2010 geeinigt haben, sind zum Jahresanfang 2004 einige wichtige Änderungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten
Die Änderungen betreffen vor allem die großzügigere Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie die Möglichkeit, durch "Namenslisten" der zu kündigenden Arbeitnehmer die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen rechtlich "besser", d.h. im Sinne der kündigenden Arbeitgeber abzusichern.
Außerdem sollen Arbeitnehmer künftig die Möglichkeit haben, bei betriebsbedingten Kündigungen zwischen einer Abfindung und einer Kündigungsschutzklage zu wählen - falls der Arbeitgeber ein solches Angebot im Kündigungsschreiben unterbreitet. Änderungen gibt es auch bei der Besteuerungen von Abfindungen und bei der Klagefrist für Kündigungsschutzklagen.
Außerdem wurden die Befristungsmöglichkeiten zugunsten von Existenzgründern erweitert und Änderungen im Arbeitszeitrecht vorgenommen.
Über die gleichfalls zum Jahresanfang 2004 in Kraft getretenen Änderungen im Sozialrecht können Sie sich hier informieren.
- Was ändert sich bei den Voraussetzungen der Anwendung des KSchG?
- Was ändert sich bei Sozialauswahl?
- Was heißt "Abfindung statt Kündigungsschutzklage"?
- Was ändert sich bei der Besteuerung von Abfindungen?
- Bei welchen Kündigungen gilt eine Klagefrist von drei Wochen?
- In welcher Weise werden Befristungsmöglichkeiten erweitert?
- Was ändert sich im Arbeitszeitrecht?
Was ändert sich bei den Voraussetzungen der Anwendung des KSchG?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nach alter wie nach neuer Rechtslage nicht für sogenannte Kleinbetriebe.
Nach der Kleinbetriebsklausel in ihrer bisherigen Form gilt das KSchG nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) arbeiten. Wird diese Schwelle überschritten, gilt das KSchG "auf einen Schlag", d.h. die Erhöhung der Mitarbeiterzahl von fünf oder weniger auf mehr als fünf führte bisher sofort zur Anwendung des KSchG. Die bisherige Regelung lautet wie folgt:
"23 Geltungsbereich (alte Fassung)
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen."
Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Anwendungsschwelle für das KSchG flexibel zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bei der Ermittlung der Betriebsgröße Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2004 neu eingestellt werden, nicht berücksichtigt, falls die Beschäftigtenzahl nicht insgesamt zehn Arbeitnehmer übersteigt. Die Neufassung der Kleibetriebsklausel lautet wie folgt (Änderungen sind unterstrichen):
"23 Geltungsbereich (neue Fassung)
"(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen."
Ein Arbeitgeber, in dessen Betrieb bereits fünf vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind, mußte nach bisherigem Recht bei der Einstellung eines einzigen weiteren Arbeitnehmers die Anwendung des KSchG in Kauf nehmen. Nach der neuen Rechtslage hat er dagegen die Möglichkeit, zu den bisherigen fünf Arbeinehmern weitere fünf Arbeitnehmer einzustellen, die bei der Ermittlung der Betriebsgröße nicht zählen.
Durch die Stichtagsregelung (Einstellung nach dem 31.12.2003) wird verhindert, daß auf Betriebe, die bisher schon den KSchG unterfallen, weil in ihnen zum Beispiel acht Arbeitnehmer tätig sind, zum 01.01.2004 Kleinbetriebe ohne Kündigungsschutz werden. Allerdings führt die Neuregelung dazu, daß die Schwelle für die Anwendung des KSchG nach und nach von mindestens sechs Arbeitnehmern auf mindestens elf Arbeitnehmer angehoben wird.
Was ändert sich bei Sozialauswahl?
Nach alter wie nach neuer Rechtslage ist bei der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich auf das KSchG berufen kann, eine Sozialauswahl zwischen verschiedenen "Kündigungskandidaten" vorzunehmen, falls (wie in der Regel) von der betrieblichen Veränderung bzw. Umstrukturierung mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Das Prinzip der Sozialauswahl besagt, daß in einer solchen Situation derjenige Arbeitnehmer gekündigt werden muß, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist.
Dazu sagt die bisherige gesetzliche Regelung (§ 1 Abs.3 alte Fassung und 4 KSchG alte Fassung):
"§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (alte Fassung)
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Satz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden."
Die neue Regelung möchte die Sozialauswahl einfacher gestalten. Daher wird nunmehr im Gesetz selbst festgelegt, was unter den "sozialen Gesichtspunkten" zu verstehen ist, die der Arbeitgeber beachten muß, vgl. § 1 Abs.3 KSchG neue Fassung und § 4 KSchG neue Fassung.
Außerdem werden die "betrieblichen Bedürfnisse", mit denen der Arbeitgeber bereits nach dem bisher geltenden Recht die Herausnahme von besonders wichtigen Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl rechtfertigen konnte, anders bzw. eher zugunsten des Arbeitgebers gefaßt (vgl. § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG).
Schließlich wird der in ähnlicher Form schon einmal geltende § 1 Abs. 5 KSchG wieder in das Gesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift können Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen eines Interessenausgleichs über eine Betriebsänderung Namenslisten von Arbeitnehmern aufstellen, denen aufgrund der Betriebsänderung gekündigt werden soll. Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat solche Namenslisten und kündigt der Arbeitgeber dann die in einer solchen Liste genannten Arbeitnehmer, so wird gesetzlich vermutet, daß diese Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt wurden; dies hat zur Folge, daß die Chancen solcher "Listen-Arbeitnehmer" in einem Kündigungsschutzprozeß deutlich sinken.
Die Neufassung der Bestimmungen zur Sozialauswahl lautet wie folgt (Änderungen sind unterstrichen):
"§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (neue Fassung)
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs.3 Satz 2."
In der Praxis dürfte diese Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialauswahl keine allzu große Bedeutung haben.
Die Arbeitsgerichte haben sich nämlich schon nach bisherigem Recht praktisch ausschließlich an den drei sogenannten "sozialen Grunddaten" (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) orientiert. Diese gerichtliche Praxis wird nunmehr in das Gesetz hineingeschrieben - ergänzt um den weiteren Gesichtspunkt der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.
Die gesetzliche Möglichkeit, daß sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf "schwarze Listen" verständigen und den Betroffenen damit weitgehend den Kündigungsschutz nehmen, wird sich in der Praxis nicht ohne weiteres durchsetzen, da der Betriebsrat von einer solchen Regelung keine Vorteile hat, aber für die von ihm "genehmigten" Kündigungen geradestehen muß.
Am ehesten wird die Neufassung der betrieblichen Belange, mit denen der Arbeitgeber die Herausnahme von "Leistungsträgern" aus der Sozialauswahl rechtfertigen kann (§ 1 Abs.3 Satz 2 KSchG), zu einer Erleichterung von betriebsbedingten Kündigungen führen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, daß der Arbeitgeber ihm genehme Arbeitnehmer aus dem Kreis der Kündigungskandidaten und damit aus der Sozialauswahl herausnehmen kann, abgesenkt wurden.
Was heißt "Abfindung statt Kündigungsschutzklage"?
Eine der am häufigsten erwähnten Neuregelungen des KSchG besteht in der gesetzlich vorgesehen Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen einer Abfindung und einer Kündigungsschutzklage.
Diese Wahlmöglichkeit besteht allerdings nur bei betriebsbedingten Kündigungen und setzt außerdem voraus, daß zunächst einmal der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Der Arbeitnehmer, dem ein solches Angebot gemacht wird, kann dieses annehmen, indem er die dreiwöchige Klagefrist ungenutzt verstreichen läßt.
Die neue Vorschrift lautet wie folgt (Änderungen sind unterstrichen):
"§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs.2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs.3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
Ob es dem Gesetzgeber mit dieser Regelung gelungen ist, eine "einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozeß" zu schaffen, so die offizielle Begründung des von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Gesetzesentwurfs vom 24.06.2003 (BT Drucks. 15/1204, S.12), bleibt abzuwarten.
Ein solches Abfindungsangebot wird jedenfalls für viele Arbeitgeber einfach deshalb nicht in Betracht kommen, da es als zu teuer erscheint. Daher steht es dem Arbeitgeber auch nach der neuen Rechtslage frei, eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindungsangebot auszusprechen und notfalls vor Gericht darum zu streiten, daß die Kündigung wirksam ist.
Umgekehrt steht es auch dem gekündigten Arbeitnehmer rechtlich frei, eine Kündigungsschutzklage auch dann zu erheben, wenn der Arbeitgeber ein Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG unterbreitet hat. Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer sollten sich daher in solchen Fällen gut überlegen, ob sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, insbesondere natürlich dann, wenn das Abfindungsabgebot gemäß § 1a KSchG, d.h. in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, als "zu mickrig" erscheint (was vor allem bei guter finanzieller Lage des Unternehmens der Fall sein wird).
Von daher stellt sich aus Sicht des gekündigten Arbeitnehmers die Frage, wie wahrscheinlich es ist, daß man eine "so mickrige" Abfindung auch später noch, nämlich im Kündigungsschutzprozeß, wird aushandeln können.
Für Arbeitnehmer ist bei solchen taktischen Überlegungen allerdings folgendes unbedingt zu beachten: Der gesetzliche Abfindungsanspruch, der durch § 1a KSchG in Verbindung mit einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers erzeugt wird, unterscheidet sich dadurch von einem Sozialplan-Abfindungsanspruch, daß ein Sozialplan-Abfindungsanspruch durch einen vom Arbeitnehmer angestrengten und verlorenen Kündigungsschutzprozeß nicht ausgeschlossen oder gemindert wird.
Daher hat ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber ein Angebot gemäß § 1a KSchG macht, anders als bei einem Sozialplan-Abfindungsanspruch durchaus etwas zu verlieren, wenn er sich für einen Kündigungsschutzprozeß entscheidet, da nämlich in einem solchen Fall die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs nicht erfüllt sind. Es besteht daher durchaus ein Risiko, eine Abfindung in Höhe des Anspruchs gemäß § 1a KSchG durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage endgültig zu verlieren.
Was ändert sich bei der Besteuerung von Abfindungen?
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses waren bisher in Höhe von 8.181 EUR steuerfrei (Paragraph 3 Nr. 9 EStG). Dieser Steuerfreibetrag wird auf nunmehr 7.200 EUR gesenkt.
Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, betrug der Höchstbetrag der steuerfreien Abfindung bisher 10.226 EUR. Dieser Steuerfreibetrag wird auf 9.000 EUR gesenkt.
Bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahre Dienstzugehörig-keit waren bisher 12.271 EUR steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag wird auf 11.000 EUR gesenkt.
Die vorgenannten Änderungen treten ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft (Art.9 und Art.29 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, BGBl I 2003, S.3076 ff.).
Bei welchen Kündigungen gilt eine Klagefrist von drei Wochen?
Bisher mußte der gekündigte Arbeitnehmer eine drei Wochen betragende Klagefrist nur dann beachten, wenn er sich entweder gegen eine ordentliche Kündigung unter Berufung auf § 1 KSchG wehren wollte (d.h. wenn er die soziale Rechtfertigung der Kündigung in Frage stellen wollte), oder wenn er eine außerordentliche Kündigung angreifen wollte und das KSchG auf ihn anzuwenden war (§§ 13 Abs.1 Satz 2; 4; 5 KSchG alte Fassung), oder wenn er die Wirksamkeit einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung gerichtlich überprüfen lassen wollte (§ 113 Abs.2 Inso - Insolvenzordnung).
In allen anderen Fällen, in denen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ebenfalls unwirksam sein kann, mußte der Arbeitnehmer dagegen nach bisherigem Recht keine gesetzlich festgelegte Klagefrist beachten.
Arbeitnehmer konnten daher eine Arbeitgeberkündigung auch noch nach Ablauf von drei Wochen gerichtlich angreifen, wenn sie sich bei der Klage zum Beispiel auf mangelnde Anhörung des Betriebsrats beriefen (§ 102 Abs.1 BetrVG) oder auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamts (§ 85 SGB IX) oder wenn sie geltend machten, die Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen worden ( 613a Abs.4 BGB) oder sie sei wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes nichtig (§§ 134, 138 BGB). Auch ein Verstoß gegen § 9 MuSchG oder gegen § 18 BErzGG - auch dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung - konnte nach bisherigem Recht noch nach Ablauf von drei Wochen seit Ausspruch der Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden.
Diese und andere Ausnahmen von der dreiwöchigen Klagefrist sind mit Wirkung vom 01.01.2004 beseitigt worden. Nunmehr gilt die Dreiwochenfrist für alle Arbeitgeberkündigungen bzw. für alle rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam sein könnte. Die einzige nach wie vor bestehende Ausnahme ist der Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Schriftlichkeit (§§ 125, 623 BGB), der auch noch nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang einer "mündlichen Kündigung" gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Die neuen Vorschriften, d.h. §§ 4, 5, 6, 7 und 13 KSchG lauten wie folgt (Änderungen sind unterstrichen):
"§ 4 Anrufung des Arbeitsgerichtes
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
§ 5 Zulassung verspäteter Klagen
(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.
(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Kammer durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen diesen ist die sofortige Beschwerde zulässig.
§ 6 Verlängerte Anrufungsfrist
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
§ 7 Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in §1 Abs.2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung."
In welcher Weise werden Befristungsmöglichkeiten erweitert?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt in seinem § 14 die Voraussetzungen, unter denen der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen bzw. von "Zeitverträgen" rechtlich zulässig bzw. wirksam ist. Das Gesetz läßt Zeitverträge unter zwei Voraussetzungen zu, nämlich zum einen als Befristungen mit einem sachlichen Grund (§ 14 Abs.1 TzBfG) sowie als Befristungen ohne Sachgrund bis zur Höchstdauer von zwei Jahren (§ 14 Abs.2 TzBfG).
Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2004 soll für sogenannte Existenzgründer die befristete Einstellung von Arbeitnehmern erleichtert werden. Während ein normaler Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund höchstens zwei Jahre befristet beschäftigen kann, kann ein Existenzgründer dies nach dem neuem § 14 Abs.2a TzBfG bis zu vier Jahren.
Die Neuregelung lautet wie folgt (Änderungen sind unterstrichen):
"§ 14 Zulässigkeit der Befristung (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrags nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend Anwendung."
Was ändert sich im Arbeitszeitrecht?
Das am 19.12.2003 im Vermittlungsausschuss beschlossene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt bringt schließlich auch eine Reihe von Änderungen im Arbeitszeitrecht mit sich. Diese Änderungen wurden durch die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2003 (Rechtssache C-151/02) erzwungen, da der EuGH mit dieser Entscheidung den langjährigen Streit, ob ärztlicher Bereitschaftsdienst als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 EG anzusehen sei, beendet hat, und zwar in dem Sinne, daß Bereitschaftsdienst "Arbeitszeit" ist.
Diese aus Sicht der deutschen Gesetzgebers unliebsame, weil für die deutschen Krankenhäuser und Pflegeheime teure Entscheidung zwingt dazu, die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitrechts, d.h. das ArbeitszeitG (Arbeitszeitgesetz) zu ändern.
Die Richtlinie 93/104 EG bestimmt nämlich unter anderem, daß Arbeitnehmern (und also auch im Bereischaftsdienst tätigen Ärzten) pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist; außerdem ist sicherzustellen, daß die Arbeitszeit der Arbeitnehmer (und also auch der im Bereischaftsdienst tätigen Ärzte) pro Siebentageszeitraum durchschnittlich 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht übersteigt. Diesen Vorgaben der Richtlinie wurde das bisherige ArbeitzeitG nur unter der Voraussetzung "gerecht", daß ärztlicher Bereischaftsdienst keine "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie ist; diese bereits seit längerem fragwürdige Voraussetzung hat sich aber, wie gesagt, mit der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2003 endgültig als unhaltbar erwiesen.
Die Änderungen des ArbeitszeitG betreffen vor allem den Bereitschaftsdienst (hier hält sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber vorgegeben Ort auf und kann bei Abruf unverzüglich seine Arbeit aufnehmen) und die Arbeitsbereitschaft (hier hält sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz auf, wo er gewisse Kontroll- und Beobachtungspflichten wahrnimmt und selbst darüber entscheidet, ob er - falls nötig - sofort seine Vollarbeit aufnehmen muß).
Diese beiden Dienstformen werden einheitlich als "Arbeitszeit" im Sinne des ArbeitszeitG angesehen. Demzufolge unterfallen sie der grundsätzlichen Regel, daß die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf bzw. nur dann auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden darf, falls die Arbeitzeit innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschreitet (§ 3 ArbeitszeitG).
Von dieser Grundregel macht das ArbeitzeitG in seiner ab dem 01.01.2004 geltenden Neufassung allerdings zwei besonders wichtige Ausnahmen:
Erstens ist es möglich, durch Tarifvertrag - oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung - vorzusehen, daß die Arbeitszeit auf über zehn Stunden werktäglich mit Zeitausgleich angehoben wird, falls (erstens) in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, und falls (zweitens) die Arbeitzeit innerhalb eines Ausgleichszeitraums von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet (§ 7 Abs.1 Nr.1 a), Abs.8 ArbeitszeitG neue Fassung).
Zweitens ist es möglich, durch Tarifvertrag - oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung - vorzusehen, daß die Arbeitszeit auf über acht Stunden werktäglich ohne Zeitausgleich angehoben wird,
- falls (erstens) in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
- falls (zweitens) durch besondere Regelungen sichergestellt wird, daß die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird, und
- falls (drittens) der Arbeitnehmer schriftlich in die Verlängerung seiner Arbeitszeit eingewilligt hat; diese Einwilligung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden.
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil er die Einwilligung zu dieser Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder widerrufen hat (§ 7 Abs.2a), Abs.7 ArbeitszeitG neue Fassung).
Die Neufassung de ArbeitszeitG lautet wie folgt (Änderungen unterstrichen):
"§ 5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (...) (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. § 7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, (...) 4. abweichend von § 6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, (...)
2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von §§ 3, 5 und 6 Abs.2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fält und durch besondere Regelungen sichergestellt wire, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. (...)
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(...)
(7) Aufgrund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr.1 und 4, Absatz 2 Nr.2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
§ 12 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
(...)
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5 , 6 Abs. 2, §§ 7 , 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5 , 6 Abs. 2, §§ 7 , 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach den Absätzen 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchhentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann
1. eine von den §§ 3 , 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b) für Bau- und Montagestellen,
(...)
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(...)
(4) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchhentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs.7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 17 Aufsichtsbehörde
(...)
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(...)
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 01. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in den genannten Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs.4 gleich.
§ 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen
(aufgehoben)"
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Steuer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsanhörung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 13/018 Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer mit
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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