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Anhörung des Betriebsrats vor Verdachtskündigung

Die Anhörung ist keine bloße Formalie, sondern eine wichtige, zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers eingerichtete Hürde. Dementsprechend ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat / Personalrat nicht beteiligt wird (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 79 Abs. 4 BPersVG).
Durch die Beteiligung soll die jeweiligen Interessenvertretung Gelegenheit haben, ihre Überlegungen zur beabsichtigten Kündigung vorzubringen und dadurch gegebenenfalls Einfluss auf dessen Entscheidung auszuüben. Die Arbeitnehmervertretung soll mit anderen Worten Gelegenheit haben, sich ein eigenes Bild zu machen. Der Arbeitgeber muss deshalb über sämtliche aus seiner (subjektiven) Sicht tragenden Kündigungsgründe informieren. Aus dem Zweck des Anhörungsverfahrens und aus der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG und BPersVG) folgt dabei zugleich, dass dabei die Gründe nicht bewusst unvollständig, irreführend oder einseitig dargestellt werden dürfen. Eine auf diese Weise manipulierte Anhörung wird so behandelt, als hätte sie niemals stattgefunden.
Dass dies der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entspricht und insbesondere auch für Verdachtskündigungen gilt, erfuhr Mitte diesen Jahres auch eine Bundesbehörde, die einen bei ihr angestellten Lagerarbeiter fristlos entlassen wollte. Sie warf ihm den Diebstahl bestimmte Gegenstände vor. Der Arbeitnehmer wiederum behauptete, er sei davon ausgegangen, sein Verhalten wäre erlaubt gewesen. Die Behörde kündigte ihm gleichwohl, nachdem sie den bei ihr eingerichteten Personalrat angehört hatte.
Die Kündigungsschutzklage des Lagerarbeiters blieb in erster Instanz erfolglos (Arbeitsgericht Bamberg, Urteil vom 04.06.2008, 5 Ca 1064/07). Erst in der Berufungsinstanz stellte sich heraus, dass die Behörde dem Personalrat den Eindruck vermittelt hatte, der Kläger habe ein umfassendes Geständniss abgelegt, ohne den von ihm ins Feld geführten Verbotsirrtum zu erwähnen.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Klage des Arbeitnehmers daher bereits deshalb statt, weil die Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung der Betriebsvertretung unwirksam war (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.06.2010, 5 Sa 820/08). Damit spielte zu seinem Glück die Frage keine Rolle mehr, ob die Behörde tatsächlich einen ausreichenden Kündigungsgrund hatte.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.06.2010, 5 Sa 820/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungen - Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/094 LAG Kiel urteilt zu Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/074 Anhörung des Betriebsrats darf keine vermeidbaren Fehler enthalten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/141 Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung
Letzte Überarbeitung: 16. April 2018
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