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Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung
22.07.2011. Ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ist eine Kündigung des Arbeitgebers unwirksam (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Diese Regel ist so wichtig, dass sie ausnahmslos gilt. Fraglich ist aber manchmal, welcher Betriebsrat eigentlich angehört werden muss. So kommen bei einem Unternehmen, das Arbeitnehmer einer mit einem anderen Unternehmen gebildeten gemeinsamen Einrichtung zuweist, gleich zwei Betriebsräte in Betracht, wenn die Einrichtung ein gemeinsamer Betrieb (Gemeinschaftsbetrieb) ist.
Klar ist, dass das „entleihende“ Unternehmen seinen Betriebsrat selbst dann anhören muss, wenn dessen Wahl angefochten wird (vgl. § 19 BetrVG), weil er bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss in Amt und Würden bleibt. Ob das aber auch für einen anfechtbar gewählten Betriebsrat eines nur vermeintlichen Gemeinschaftsbetriebes gilt, musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären (Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 132/10).
Die Stadt Frankfurt hatte mit der örtlichen Arbeitsagentur eine gemeinsame Einrichtung gebildet, für die - als angeblichen Gemeinschaftsbetrieb - ein Betriebsrat gewählt wurde. Später wurde dessen Wahl erfolgreich angefochten. Zwischenzeitlich hatte die Stadt einem ihrer dem Betrieb zugewiesenen Arbeitnehmer gekündigt, dabei jedoch nur ihren eigenen Personalrat angehört. Das genügte dem BAG (anders als zuvor dem Hessischen Landesarbeitsgericht - Urteil vom 18.12.20 09, 19/3 Sa 323/09).
Fazit: Wie sich aus der BAG-Pressemitteilung ergibt, war hier entscheidend, dass der angebliche gemeinsame Betrieb nur auf dem Papier stand und daher nur die Stadt Arbeitgeber des Gekündigten war - und daher bloß ihren Personalrat anhören musste. Ohnehin ist bei der Kündigung von Leiharbeitnehmern im Allgemeinen nur der Betriebsrat der Leiharbeitsfirma anzuhören. Arbeitgeber mit komplexen Organisationen ist zu raten, vor Kündigungen alle in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen anzuhören.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 132/10 (Pressemitteilung)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.12.2009, 19/3 Sa 323/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/083 Kündigung: Anhörung der Mitarbeitervertretung (MAV) gemäß MAVO
- Arbeitsrecht aktuell: 11/068 Kein „Nachschieben“ von Kündigungsgründen, zu denen die MAV nicht angehört wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 10/226 Anhörung des Betriebsrats vor Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/185 Probezeitkündigung einer Krankenhausdirektorin
- Arbeitsrecht aktuell: 09/175 Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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