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Kein "Nachschieben" von Kündigungsgründen, zu denen die MAV nicht angehört wurde
In Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen und ihrer Diakonien gibt es statt eines Betriebsrats eine Mitarbeitervertretung (MAV). Ihre Rechte bestimmen sich nach dem jeweiligen Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen (MVG). Vor ordentlichen Kündigungen ist die MAV nach dem MVG ähnlich wie ein Betriebsrat nach dem BetrVG zu informieren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob es kirchlichen Arbeitgebern daher verwehrt ist, der MAV nicht mitgeteilte Kündigungsgründe im Prozess nachzuschieben (Urteil vom 03.11.2010, 15 Sa 1738/10).
Geklagt hatte eine krankheitsbedingt gekündigte Pflegehelferin. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung gegenüber der MAV mit häufigen Kurzerkrankungen, im Prozess aber mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit begründet. Er verlor daher vor dem LAG, nachdem schon das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben hatte (Urteil vom 26.05.2010, 18 Ca 115/10). Die Regelungen im BetrVG und des einschlägigen MVG sind so ähnlich, dass die Rechtsprechung des BAG auf das Kirchenrecht übertragen werden konnte.
Fazit: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei einer Kündigung vorab und umfassend über die Kündigungsgründe informieren. In einem Kündigungsschutzprozess darf er sich dann nur auf die dem Betriebsrat mitgeteilten Gründe berufen. Das gilt auch für inhaltlich vergleichbare kirchengesetzliche Regelungen. Gekündigte Arbeitnehmer sollten sich deshalb bei ihrer MAV über die Anhörung informieren. Oftmals wird man dann die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage besser einschätzen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010, 15 Sa 1738/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 11/141 Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/083 Kündigung: Anhörung der Mitarbeitervertretung (MAV) gemäß MAVO
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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