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Anhörung des Betriebsrats darf keine vermeidbaren Fehler enthalten
17.02.2012. Will der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, muss er dazu vorher den Betriebsrat anhören, und zwar ausnahmslos immer. Denn eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist rechtlich unwirksam (§ 102 Abs.1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Das gilt nach der Rechtsprechung auch für eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung. Fehlerhaft ist die Betriebsratsanhörung zu einer geplanten verhaltensbedingten Kündigung, wenn der Arbeitgeber die Vorgeschichte der Kündigung übertrieben darstellt, also z.B. die Anzahl von Abmahnungen größer macht, als sie tatsächlich ist: Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Urteil vom 21.10.2011, 7 Sa 912/11.
- Was muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Anhörung zu einer verhaltensbedingten Kündigung mitteilen?
- LAG Hamm: Informationen des Betriebsrats bei der Betriebsratsanhörung dürfen keine vermeidbaren Fehler enthalten
Was muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Anhörung zu einer verhaltensbedingten Kündigung mitteilen?
Will der Arbeitgeber eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen aussprechen und genießt der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits wegen eines ähnlichen Vorfalls abgemahnt worden ist. Denn ohne eine solche erfolglose Abmahnung wäre die Kündigung unverhältnismäßig. Erst dann, wenn eine einschlägige Abmahnung keine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers bewirkt hat, kann der Arbeitgeber zum "letzten Mittel", d.h. zur Kündigung greifen.
Soll der Betriebsrat daher zu einer geplanten verhaltensbedingten Kündigung wegen eines bestimmten Pflichtverstoßes angehört werden, muss er auch Informationen über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses erhalten und natürlich auch über etwaige Abmahnungen wegen ähnlicher Pflichtverstöße. Auch entlastende, d.h. für den Arbeitnehmer sprechende Umstände muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen. Denn die Betriebsratsanhörung muss so umfassend und konkret sein, dass sich der Betriebsrat allein auf dieser Grundlage, d.h. ohne eigene weitere Nachforschungen, ein Bild über die Berechtigung der Kündigung machen kann.
Enthält die Anhörung zu wenig Informationen, ist sie fehlerhaft und die Kündigung unwirksam. Die Entscheidung des LAG zeigt, wie streng die Gerichte dabei Betriebsratsanhörungen kontrollieren.
LAG Hamm: Informationen des Betriebsrats bei der Betriebsratsanhörung dürfen keine vermeidbaren Fehler enthalten
Ein Anwendungsprogrammierer versank hin und wieder während der Arbeit in tiefes Nachdenken. Aus Sicht seines Arbeitgebers schlief er. Daher erhielt er im Jahre 2004 eine Abmahnung. Sechs Jahre später, 2010, setzte es eine weitere Abmahnung und sodann eine verhaltensbedingte Kündigung. Bei der Anhörung des Betriebsrates erweckte der Arbeitgeber den Eindruck, dass es seit 2004 "viele" Abmahnungen und andauernd Probleme mit dem Programmierer gegeben habe, an deren Lösung sich der Programmierer nicht beteiligt haben soll.
Diese Darstellung war allerdings irreführend, und das hätte der Arbeitgeber wissen müssen. So entschieden das Arbeitsgericht Bielefeld (Urteil vom 24.05.2011, 2 Ca 3282/10) und auch das LAG. Denn es gab ja insgesamt nur zwei Abmahnungen, und zwischen diesen lagen außerdem sechs lange Jahre. Und obendrein hatte der Arbeitnehmer nach der ersten Abmahnung wegen seines Sekundenschlafs Ärzte konsultiert. Der in der Anhörung mitgeteilte Sachverhalt war damit in wesentlichen Punkten unvollständig, und das obwohl dem Arbeitgeber die erforderlichen weitergehenden Informationen vorlagen.
Fazit: Arbeitgeber sollten Anhörungsschreiben genauso gründlich erstellen wie die Klageerwiderung bei einer Kündigungsschutzklage. Dabei sollten sie auch entlastende Umstände mitteilen. Letztlich müssen sich Arbeitgeber um eine gewisse Distanz zur eigenen Kündigungsabsicht bzw. um Objektivität bemühen. Und wer schon bei der Anhörung die Fakten "gerade biegen" muss, um die geplante Kündigung "darstellbar" zu machen, hat meist zu wenig in der Hand, um im Kündigungsschutzprozess zu bestehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 21.10.2011, 7 Sa 912/11
- Landesarbeitsgericht Hamm (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrates
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/338 Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/057 Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/226 Anhörung des Betriebsrats vor Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/175 Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/108 Kündigung: Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 08/043 Anhörung "light" genügt bei Vorkenntnissen des Arbeitnehmers für Verdachtskündigung
Letzte Überarbeitung: 19. November 2015
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