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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsvertrag
10.12.2012. Die Schwerbehindertenvertretung ist eine besondere betriebliche Interessenvertretung für schwerbehinderter Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von unter 50, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Gesetzliche Grundlage ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die Schwerbehindertenvertretung hat ähnlich wie ein Betriebsrat gesetzliche Beteiligungsrechte, wenn es um Maßnahmen des Arbeitgebers mit Auswirkungen auf schwerbehinderte Arbeitnehmer geht.
Besonders wichtig ist hier § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX. Danach hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und unter bestimmten Voraussetzungen vorab anzuhören.
In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings klargestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht in allen Fällen vorab zu informieren ist, wenn der Arbeitgeber mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vereinbaren möchte: BAG, Beschluss vom 14.03.2012, 7 ABR 67/10.
- Welche Rechte hat die Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen?
- Der Streitfall: Klinik vereinbart einen Aufhebungsvertrag mit einem Schwerbehinderten - ohne vorherige Unterrichtung oder gar Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
- BAG: Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung vor Aufhebungsverträgen mit Schwerbehinderten vielleicht unterrichten, aber jedenfalls keine vorherige Anhörung durchführen
Welche Rechte hat die Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen?
Gemäß § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Arbeitnehmer oder schwerbehinderte Arbeitnehmer als Gruppe betreffen, unverzüglich unterrichten.
Außerdem muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung „vor einer Entscheidung“ anhören, d.h. er muss ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme geben.
Und schließlich muss der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung seine Entscheidung unverzüglich mitteilen.
Wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, muss die getroffene Entscheidung ausgesetzt und die Beteiligung innerhalb von einer Woche nachgeholt werden. Danach ist endgültig zu entscheiden (§ 95 Abs.2 Satz 2 SGB IX).
Wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließt, sind die Würfel allerdings gefallen, denn der Vertrag steht bzw. ist wirksam. Hat der Arbeitgeber im Vorfeld des Aufhebungsvertrags die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung missachtet und sie über den bevorstehenden Vertragsschluss nicht unterrichtet, sind die Beteiligungsrechte letztlich wertlos.
Daher könnte man auf den Gedanken kommen, dass der Arbeitgeber es unterlassen muss, solche Aufhebungsverträge ohne vorherige Information und Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung abzuschließen. Auch eine Anhörung sollte möglichst vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags stattfinden.
Aber welche Beteiligungsrechte hat die Schwerbehindertenvertretung in solchen Fällen überhaupt?
Der Streitfall: Klinik vereinbart einen Aufhebungsvertrag mit einem Schwerbehinderten - ohne vorherige Unterrichtung oder gar Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
Ein Krankenhaus schloss mit einem seiner schwerbehinderten Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag, und zwar ohne vorherige Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung.
Die ging daraufhin vor Gericht und wollte im Wesentlichen die gerichtliche Feststellung, dass das Krankenhaus verpflichtet ist, bei Aufhebungsverträgen die gesetzlich vorgesehene Beteiligung vor dem Vertragsschluss durchzuführen.
Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Schwerbehindertenvertretung recht (Beschluss vom 29.09.2010, 22 BV 294/09). Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) gibt es nicht, weil das Arbeitsgericht die Sprungrevision zum BAG zugelassen hat und die Beteiligten den Fall daher direkt vor dem BAG verhandeln konnten.
BAG: Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung vor Aufhebungsverträgen mit Schwerbehinderten vielleicht unterrichten, aber jedenfalls keine vorherige Anhörung durchführen
Das BAG wies alle Anträge der Schwerbehindertenvertretung zurück.
Zwar muss sie, so das BAG, über bestimmte Angelegenheiten „unverzüglich“, d.h. so bald wie möglich unterrichtet werden. Aber bei kurzfristig vereinbarten Verträgen, die ohne längere vorherige Verhandlungen abgeschlossen werden, kann die Schwerbehindertenvertretung auch erst (kurz) nach dem Vertragsschluss informiert werden.
Und ob Aufhebungsverträge überhaupt „Angelegenheiten“ im Sinne des Gesetzes und damit unterrichtungspflichtig sind, ließ das BAG offen. Denn um die rechtliche Pflicht als solche, die Schwerbehindertenvertretung (vorher oder nachher) über Aufhebungssverträge zu unterrichten, ging es im Streitfall nicht.
Eine Pflicht zur vorherigen Anhörung bei Aufhebungsverträgen lehnte das BAG komplett ab. Denn das SGB IX meint nach Ansicht des BAG mit „Entscheidung“ des Arbeitgebers nur einseitige Entschlüsse wie z.B. eine Versetzung oder eine Kündigung, nicht dagegen Regelungen, die nur gemeinsam mit dem Arbeitnehmer möglich sind wie insbesondere Aufhebungsverträge.
Fazit: Der Beschluss des BAG macht Schwerbehindertenvertretungen die Arbeit nicht gerade leichter. Geklärt ist jedenfalls, dass sie kein Recht auf vorherige Anhörung bei Aufhebungsverträgen haben, sondern allenfalls ein Unterrichtungsrecht.
Ob ein solches Unterrichtungsrecht (wenn es denn besteht) durch einen Unterlassungsanspruch abgesichert ist, ist weiter offen. Angesichts des einseitigen Charakters einer Unterrichtung spricht dafür wenig. Eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung muss der Arbeitgeber ja vor seiner Entscheidung nicht abwarten, da er dazu nur bei einem Anhörungsrecht verpflichtet wäre.
Letztlich können sich Schwerbehindertenvertretungen damit trösten, dass noch nicht einmal Betriebsräte vor dem Abschluss von Aufhebungsverträgen informiert werden müssen, geschweige denn dass sie ein Anhörungsrecht gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hätten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.03.2012, 7 ABR 67/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/088 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Gleichstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/121 Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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