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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/375

Be­tei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei Auf­he­bungs­ver­trag

Bei Auf­he­bungs­ver­trä­gen mit Schwer­be­hin­der­ten ist die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht im­mer vor­ab zu in­for­mie­ren: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 14.03.2012, 7 ABR 67/10
Parkplatz Schwerbehinderte Was kann die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung tun, wenn Schwer­be­hin­der­te ent­las­sen wer­den sol­len?

10.12.2012. Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ist ei­ne be­son­de­re be­trieb­li­che In­ter­es­sen­ver­tre­tung für schwer­be­hin­der­ter Ar­beit­neh­mer und für Ar­beit­neh­mer mit ei­nem Grad der Be­hin­de­rung von un­ter 50, die Schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stellt sind. Ge­setz­li­che Grund­la­ge ist das Neun­te Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX).

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung hat ähn­lich wie ein Be­triebs­rat ge­setz­li­che Be­tei­li­gungs­rech­te, wenn es um Maß­nah­men des Ar­beit­ge­bers mit Aus­wir­kun­gen auf schwer­be­hin­der­te Ar­beit­neh­mer geht.

Be­son­ders wich­tig ist hier § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX. Da­nach hat der Ar­beit­ge­ber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zu un­ter­rich­ten und un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­ab an­zu­hö­ren.

In ei­nem ak­tu­el­len Be­schluss hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) al­ler­dings klar­ge­stellt, dass die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht in al­len Fäl­len vor­ab zu in­for­mie­ren ist, wenn der Ar­beit­ge­ber mit ei­nem schwer­be­hin­der­ten Ar­beit­neh­mer ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­ba­ren möch­te: BAG, Be­schluss vom 14.03.2012, 7 ABR 67/10.

Wel­che Rech­te hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei Auf­he­bungs­verträgen?

Gemäß § 95 Abs.2 Satz 1 SGB IX muss der Ar­beit­ge­ber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in al­len An­ge­le­gen­hei­ten, die ei­nen ein­zel­nen schwer­be­hin­der­ten Ar­beit­neh­mer oder schwer­be­hin­der­te Ar­beit­neh­mer als Grup­pe be­tref­fen, un­verzüglich un­ter­rich­ten.

Außer­dem muss der Ar­beit­ge­ber die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung „vor ei­ner Ent­schei­dung“ anhören, d.h. er muss ihr die Möglich­keit ei­ner Stel­lung­nah­me ge­ben.

Und schließlich muss der Ar­beit­ge­ber der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung sei­ne Ent­schei­dung un­verzüglich mit­tei­len.

Wenn die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht ord­nungs­gemäß be­tei­ligt wur­de, muss die ge­trof­fe­ne Ent­schei­dung aus­ge­setzt und die Be­tei­li­gung in­ner­halb von ei­ner Wo­che nach­ge­holt wer­den. Da­nach ist endgültig zu ent­schei­den (§ 95 Abs.2 Satz 2 SGB IX).

Wenn ein schwer­be­hin­der­ter Ar­beit­neh­mer ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag ab­sch­ließt, sind die Würfel al­ler­dings ge­fal­len, denn der Ver­trag steht bzw. ist wirk­sam. Hat der Ar­beit­ge­ber im Vor­feld des Auf­he­bungs­ver­trags die Be­tei­li­gungs­rech­te der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung miss­ach­tet und sie über den be­vor­ste­hen­den Ver­trags­schluss nicht un­ter­rich­tet, sind die Be­tei­li­gungs­rech­te letzt­lich wert­los.

Da­her könn­te man auf den Ge­dan­ken kom­men, dass der Ar­beit­ge­ber es un­ter­las­sen muss, sol­che Auf­he­bungs­verträge oh­ne vor­he­ri­ge In­for­ma­ti­on und Stel­lung­nah­me der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ab­zu­sch­ließen. Auch ei­ne Anhörung soll­te möglichst vor dem Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags statt­fin­den.

Aber wel­che Be­tei­li­gungs­rech­te hat die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in sol­chen Fällen über­haupt?

Der Streit­fall: Kli­nik ver­ein­bart ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag mit ei­nem Schwer­be­hin­der­ten - oh­ne vor­he­ri­ge Un­ter­rich­tung oder gar Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung

Ein Kran­ken­haus schloss mit ei­nem sei­ner schwer­be­hin­der­ten Mit­ar­bei­ter ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag, und zwar oh­ne vor­he­ri­ge Un­ter­rich­tung und Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung.

Die ging dar­auf­hin vor Ge­richt und woll­te im We­sent­li­chen die ge­richt­li­che Fest­stel­lung, dass das Kran­ken­haus ver­pflich­tet ist, bei Auf­he­bungs­verträgen die ge­setz­lich vor­ge­se­he­ne Be­tei­li­gung vor dem Ver­trags­schluss durch­zuführen.

Das Ar­beits­ge­richt Stutt­gart gab der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung recht (Be­schluss vom 29.09.2010, 22 BV 294/09). Ei­ne Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) gibt es nicht, weil das Ar­beits­ge­richt die Sprung­re­vi­si­on zum BAG zu­ge­las­sen hat und die Be­tei­lig­ten den Fall da­her di­rekt vor dem BAG ver­han­deln konn­ten.

BAG: Der Ar­beit­ge­ber muss die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung vor Auf­he­bungs­verträgen mit Schwer­be­hin­der­ten viel­leicht un­ter­rich­ten, aber je­den­falls kei­ne vor­he­ri­ge Anhörung durchführen

Das BAG wies al­le Anträge der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung zurück.

Zwar muss sie, so das BAG, über be­stimm­te An­ge­le­gen­hei­ten „un­verzüglich“, d.h. so bald wie möglich un­ter­rich­tet wer­den. Aber bei kurz­fris­tig ver­ein­bar­ten Verträgen, die oh­ne länge­re vor­he­ri­ge Ver­hand­lun­gen ab­ge­schlos­sen wer­den, kann die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung auch erst (kurz) nach dem Ver­trags­schluss in­for­miert wer­den.

Und ob Auf­he­bungs­verträge über­haupt „An­ge­le­gen­hei­ten“ im Sin­ne des Ge­set­zes und da­mit un­ter­rich­tungs­pflich­tig sind, ließ das BAG of­fen. Denn um die recht­li­che Pflicht als sol­che, die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (vor­her oder nach­her) über Auf­he­bungs­sverträge zu un­ter­rich­ten, ging es im Streit­fall nicht.

Ei­ne Pflicht zur vor­he­ri­gen Anhörung bei Auf­he­bungs­verträgen lehn­te das BAG kom­plett ab. Denn das SGB IX meint nach An­sicht des BAG mit „Ent­schei­dung“ des Ar­beit­ge­bers nur ein­sei­ti­ge Ent­schlüsse wie z.B. ei­ne Ver­set­zung oder ei­ne Kündi­gung, nicht da­ge­gen Re­ge­lun­gen, die nur ge­mein­sam mit dem Ar­beit­neh­mer möglich sind wie ins­be­son­de­re Auf­he­bungs­verträge.

Fa­zit: Der Be­schluss des BAG macht Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen die Ar­beit nicht ge­ra­de leich­ter. Geklärt ist je­den­falls, dass sie kein Recht auf vor­he­ri­ge Anhörung bei Auf­he­bungs­verträgen ha­ben, son­dern al­len­falls ein Un­ter­rich­tungs­recht.

Ob ein sol­ches Un­ter­rich­tungs­recht (wenn es denn be­steht) durch ei­nen Un­ter­las­sungs­an­spruch ab­ge­si­chert ist, ist wei­ter of­fen. An­ge­sichts des ein­sei­ti­gen Cha­rak­ters ei­ner Un­ter­rich­tung spricht dafür we­nig. Ei­ne Stel­lung­nah­me der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung muss der Ar­beit­ge­ber ja vor sei­ner Ent­schei­dung nicht ab­war­ten, da er da­zu nur bei ei­nem Anhörungs­recht ver­pflich­tet wäre.

Letzt­lich können sich Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen da­mit trösten, dass noch nicht ein­mal Be­triebsräte vor dem Ab­schluss von Auf­he­bungs­verträgen in­for­miert wer­den müssen, ge­schwei­ge denn dass sie ein Anhörungs­recht gemäß § 102 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) hätten.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020

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