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Behinderung, Menschen mit Behinderung
Lesen Sie hier, welche Menschen im Arbeitsrecht als behindert gelten und worin der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung besteht.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche arbeitrechtlichen Schutzvorschriften zugunsten von behinderten Menschen gelten, wann eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vorliegt und was Arbeitgeber zugunsten von behinderten Menschen tun müssen, um häufigen Krankheiten vorzubeugen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wer ist behindert im Sinne des Arbeitsrechts?
- Worin besteht der Unterschied zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehinderung?
- Welche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelten zugunsten von behinderten Menschen?
- Wann liegt eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vor?
- Was müssen Arbeitgeber zugunsten von Behinderten tun, um häufigen Krankheiten vorzubeugen (Prävention)?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Behinderung, Menschen mit Behinderung?
- Was können wir für Sie tun?
Wer ist behindert im Sinne des Arbeitsrechts?
Ob jemand im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts behindert ist oder nicht, bestimmt sich nach § 2 Abs.1 Satz 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese gesetzliche Definition lautet:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die
- körperliche,
- seelische,
- geistige oder
- Sinnesbeeinträchtigungen haben,
die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. "
Wie man an dieser Definition erkennen kann, sind körperliche oder geistige Defizite nur dann eine Behinderung, wenn sie ein Dauerproblem für den Betroffenen sind (d.h. wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen) und wenn sie nicht durch allgemein übliche Trainings- bzw. Lernprozesse beseitigt werden können. Wer z.B. nicht lesen und schreiben kann, ist zwar durch dieses "Defizit" in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, doch kann er es (jedenfalls im Prinzip) beseitigen, indem er das Lesen und Schreiben erlernt, eben so, wie andere Menschen auch.
Außerdem kommt es auch auf das Alter an, in dem man sich befindet. Wer mit zwölf Monaten (noch) nicht flüssig sprechen kann oder wer mit 90 Jahren nicht mehr so gut gehen ist wie mit andere mit 20 Jahren, ist deshalb noch nicht behindert.
Gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 SGB IX sind Menschen von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung im Sinne der o.g. Definition zu erwarten ist.
Worin besteht der Unterschied zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehinderung?
Eine Behinderung kann mehr oder weniger erheblich sein. Dabei wird eine Abstufung des „Grades der Behinderung“ („GdB“) auf einer Skala bis 100 (sehr schwere Behinderung) vorgenommen, und zwar in Zehnerschritten.
Von einer „Behinderung“ wird dabei erst ab einem Grad der Behinderung von 20 gesprochen. Der GdB wird auf der Grundlage ärztlicher Untersuchungen ermittelt.
„Schwerbehindert“ sind Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs.2 SGB IX). Schwerbehinderte Menschen werden im Arbeitsleben in besonderer Weise gefördert, z.B. beim Thema Urlaub und durch besondere Regelungen zum Kündigungsschutz.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort "Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch".
Welche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelten zugunsten von behinderten Menschen?
Gemäß Art.3 Abs.3 Satz 2 Grundgesetz (GG) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt zugunsten von „nur“ behinderten Menschen und natürlich auch zugunsten von schwerbehinderten.
Im Erwerbsleben ist das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung besonders wichtig und daher im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in vielen Einzelheiten geregelt. Das AGG verbietet eine Diskriminierung behinderter Menschen vor allem
- bei der Einstellung,
- beim beruflichen Aufstieg,
- bei der Durchführung eines Arbeitsverhältnisses und
- bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. bei den „Entlassungsbedingungen“.
Ebenso wie das in Art.3 GG enthaltene Benachteiligungsverbot gelten auch die Vorschriften des AGG zugunsten von „nur“ behinderten Menschen und natürlich auch zugunsten von Schwerbehinderten.
Darüber hinaus werden behinderte Menschen durch das SGB IX geschützt. Hier im Rahmen des SGB IX ist die Abstufung zwischen behinderten Menschen (d.h. von Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50) und von schwerbehinderten Menschen (d.h. von Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr) besonders wichtig.
So gilt z.B. der besondere Schutz behinderter Menschen vor einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur zugunsten von schwerbehinderten Arbeitnehmern (§ 168 SGB IX), und auch der gesetzliche Zusatzurlaub von einer Woche pro Jahr steht nur schwerbehinderten Arbeitnehmern zu (§ 208 Abs.1 SGB IX). Außerdem haben die schwerbehinderten Arbeitnehmer eine eigene betriebliche Interessenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung“ und unter "Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung".
Wann liegt eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vor?
Eine Diskriminierung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn ein behinderter Stellenbewerber oder Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Stellenbewerber oder Arbeitnehmer behandelt wird und wenn es für eine solche Schlechterstellung nicht ausnahmsweise einen triftigen sachlichen Grund gibt.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung bzw. Diskriminierung wegen einer Behinderung ist gesetzlich ebenso verboten wie eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder eine Altersdiskriminierung.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter „Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung“.
Was müssen Arbeitgeber zugunsten von Behinderten tun, um häufigen Krankheiten vorzubeugen (Prävention)?
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs.2 Satz 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und des Betriebsrats oder Personalrats klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer ist im Jahre 2018 drei Mal für jeweils zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt und gegen Ende des Jahres nochmals für eine Woche. Insgesamt war er daher im Jahre 2018 länger als sechs Wochen wiederholt arbeitsunfähig. Daher muss der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zugehen und mit ihm klären, wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Nähere Informationen zu der Frage, was der Arbeitgeber bei der Durchführung eines solchen betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) beachten muss, finden Sie unter „Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“.
Wo finden Sie mehr zum Thema Behinderung, Menschen mit Behinderung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Thema Behinderung, Menschen mit Behinderung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Behinderung, Menschen mit Behinderung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/090 Annahmeverzug und leidensgerechte Beschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/088 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Gleichstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/087 Ablehnung eines Schwerbehinderten ohne Bewerbungsgespräch
- Update Arbeitsrecht 11|2020 BAG: Öffentlich ausgeschriebene Stellen müssen nicht vorab intern an Schwerbehinderte vergeben werden
- Arbeitsrecht aktuell: 20/043 Unterstützung von Menschen mit Behinderung in der Corona-Krise
Arbeitsrecht aktuell 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/214 Krankheitsbedingte Kündigung als Diskriminierung wegen einer Behinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/179 Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Vertragsauflösung wegen Erwerbsminderungsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 18/121 Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
Arbeitsrecht aktuell 2017
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/321 Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/291 Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/259 Offensichtliches Fehlen der fachlichen Eignung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/140 Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/096 Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/078 Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz
Arbeitsrecht aktuell 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/339 Einstellung von Schwerbehinderten
- Arbeitsrecht aktuell: 15/038 Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts zu BEM-Gesprächen
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Behinderung, Menschen mit Behinderung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Behinderung, Menschen mit Behinderung
Letzte Überarbeitung: 2. September 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer möglicherweise bestehenden Behinderung oder Schwerbehinderung haben oder wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie wegen einer Behinderung diskriminiert wurden, beraten und unterstützen wir Sie gerne. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als behinderter oder schwerbehinderter Mensch und der Ansprüche, die sich aus einer behinderungsbedingten Diskriminierung ergeben können. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber oder mit einem Vertreter der Gesellschafterversammlung. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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