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Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts zu BEM-Gesprächen
05.02.2015. Sind Arbeitnehmer so lange und/oder so oft arbeitsunfähig erkrankt, dass der Arbeitgeber Gespräche über ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) vorschlägt, ist das manchmal der erste Schritt hin zu einer Kündigung.
Es ist daher verständlich, dass betroffene Arbeitnehmer in Sorge um ihren Arbeitsplatz sind und BEM-Gespräche gerne mit Unterstützung durch einen Anwalt führen würden.
Auch wenn das in manchen Fällen sinnvoll ist - ein Recht darauf haben Arbeitnehmer nicht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14.
- Welche Personen sind an Gesprächen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu beteiligen?
- Im Streit: Lange erkrankte Arbeitnehmerin möchte ihren Anwalt bei BEM-Gesprächen dabei haben
- LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihr Anwalt bei Gesprächen über ein BEM teilnimmt
Welche Personen sind an Gesprächen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) zu beteiligen?
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen - ununterbrochen oder wiederholt - arbeitsunfähig erkrankt ist, muss der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs.2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) durch gemeinsame Anstrengungen klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Diese gemeinsame "Klärung" besteht in der Regel in gemeinsamen Gesprächen und heißt betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Zu beteiligen sind nach § 84 Abs.2 SGB IX
- der betroffene Arbeitnehmer,
- der Betriebsrat bzw. Personalrat,
- die Schwerbehindertenvertretung (wenn der betroffene Arbeitnehmer ein schwerbehinderter Mensch ist)
- der Betriebsarzt (wenn es einen gibt).
Davon, dass auch der Anwalt des betroffenen Arbeitnehmers zu beteiligen ist, steht dagegen nichts in § 84 Abs.2 SGB IX.
Trotzdem gibt es Fälle, in denen eine anwaltliche Beteiligung sinnvoll wäre, vor allem dann, wenn sich Meinungsverschiedenheiten darüber abzeichnen, welche Einsatzmöglichkeiten bzw. Arbeitsplätze der gesundheitlich angeschlagene Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber abverlangen kann. Möglicherweise gehen BEM-Gespräche auch über in Verhandlungen über einen möglichen Aufhebungsvertrag, und auch hier ist es sinnvoll, sich als Arbeitnehmer anwaltlich beraten zu lassen.
Aber dass eine anwaltliche Beteiligung aus Arbeitnehmersicht sinnvoll wäre, heißt noch nicht, auf eine solche Beteiligung einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu haben.
Im Streit: Lange erkrankte Arbeitnehmerin möchte ihren Anwalt bei BEM-Gesprächen dabei haben
Im Streitfall war eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin nach einer Elternzeit lange erkrankt, so dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein BEM vorschlug. Damit war diese auch einverstanden, verlangte aber, dass ihr Anwalt an den BEM-Gesprächen teilnehmen sollte. Dieser Wunsch war verständlich, denn die Parteien führten bereits einen Prozess über eine von der Arbeitnehmerin gewünschte Arbeitszeitverringerung.
Da man sich darüber nicht einigen konnte, verklagte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber, und zwar mit dem Antrag, ihn zu verpflichten, ihren Anwalt zu den BEM-Gesprächen zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber zuzulassen. Diese Klage wies das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Mainz ab (Urteil vom 25.06.2014, 10 Ca 493/14).
LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihr Anwalt bei Gesprächen über ein BEM teilnimmt
Auch in der Berufung vor dem LAG hatte die Arbeitnehmerin kein Glück. Auch das LAG war der Meinung, die Klägerin hätte keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme ihres Anwalts an den BEM-Gesprächen.
Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf die detaillierte gesetzliche Regelung der Frage, welche Personen an einem BEM teilnehmen sollen. Da der Gesetzgeber hier sehr genaue Überlegungen angestellt hat, wäre es nicht in Ordnung, den BEM-Teilnehmerkreis über das Gesetz hinaus auszuweiten.
Auch eine Parallele zu der Situation, in der sich der Arbeitnehmer bei einer Anhörung zu einer möglichen Verdachtskündigung befindet, scheidet nach Ansicht der Mainzer Richter aus.
Zwar hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Jahren einmal angedeutet, dass dem Arbeitnehmer bei der Anhörung zu konkreten Verdachtsmomenten das Recht zustehen könnte, einen Anwalt hinzuziehen (BAG, Urteil vom 13.03.2008, 2 AZR 961/06, S.7, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/043 Anhörung „light“ genügt bei Vorkenntnissen des Arbeitnehmers für Verdachtskündigung), doch geht es bei der Anhörung vor einer möglichen Verdachtskündigung darum, dass dem Arbeitnehmer sehr schwerwiegende Pflichtverstöße vorgeworfen werden.
Davon kann bei einem BEM keine Rede sein. Hier geht es nicht um (angebliche) Pflichtverstöße, schwerwiegende Vorwürfe und eine drohende fristlose Kündigung, sondern um eine gemeinsame Lösung gesundheitlicher Probleme.
Fazit: Das LAG lässt die Möglichkeit offen, dass eine Anwaltsteilnahme an BEM-Gesprächen in außergewöhnlichen Fällen doch einmal beansprucht werden kann. Im Normalfall muss sich der Arbeitnehmer dagegen während eines BEM-Gesprächs auf den Betriebsrat und auf die Schwerbehindertenvertretung stützen.
Das sollte aus Arbeitnehmersicht zu verschmerzen sein, wenn man sich an die Regel hält, in solchen Gesprächen nichts "verbindlich festzuklopfen", sondern sich immer eine Bedenkzeit auszubitten. Dann kann man die im Gespräch erörterten Möglichkeiten (Arbeitsplatzwechsel, geänderte Arbeitszeiten usw.) in Ruhe mit seinem Anwalt besprechen, bevor man verbindliche Zusagen macht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014, 5 Sa 518/14
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2012, 3 Sa 505/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2008, 2 AZR 961/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/170 BEM-Ergebnisse und ihre Umsetzung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/121 Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/096 Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/078 Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/065 Betriebsrat und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/104 Rechte des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
- Arbeitsrecht aktuell: 10/074 Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement
- Arbeitsrecht aktuell: 08/043 Anhörung „light“ genügt bei Vorkenntnissen des Arbeitnehmers für Verdachtskündigung
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2019
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