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Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
18.05.2018. Seit Ende Dezember 2016 ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor einer geplanten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers juristisch scharf gestellt.
Seitdem hat eine unterbliebene oder unrichtige Anhörung nämlich zur Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. Das folgt aus § 95 Abs.2 Satz 3 SGB IX a.F. bzw. ab dem 01.01.2018 aus § 178 Abs.2 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Mittlerweile gibt es die ersten Gerichtsentscheidungen zu dieser gesetzlichen Neuregelung. Ein aktuelles Urteil das Arbeitsgerichts Hagen betrifft die Frage, was der Arbeitgeber zuerst tun muss: Die Schwerbehindertenvertretung beteiligen oder beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zu der geplanten Kündigung stellen? Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 06.03.2018, 5 Ca 1902/17.
- Was kommt bei der Kündigung eines Schwerbehinderten zuerst - die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung oder der Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt?
- Der Streitfall: Arbeitgeber beantragt die Zustimmung zur betriebsbedingten Änderungskündigung beim Integrationsamt einige Tage vor der Unterrichtung der Schwerbehinderung
- Arbeitsgericht Hagen: Der Arbeitgeber muss zunächst die Schwerbehindertenvertretung beteiligen und kann erst danach einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen
Was kommt bei der Kündigung eines Schwerbehinderten zuerst - die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung oder der Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt?
Das Bundesteilhabegesetz hat das Schwerbehindertenrecht zum 30.12.2016 in einem arbeitsrechtlich wichtigen Punkt geändert. Seitdem gibt es eine eindeutige gesetzliche Rechtsfolge für den Fall, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht vorab anhört, bevor er einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigt. Seit dem 30.12.2016 ist eine solche Kündigung unwirksam.
Die entsprechende Regelung war vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017, d.h. bis zur Neufassung des SGB IX zum 01.01.2018, in § 95 Abs.2 Satz 3 SGB IX a.F. enthalten. Seit dem 01.01.2018 findet sie sich in § 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX.
Gemäß § 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung
- in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, und demzufolge bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
- unverzüglich und umfassend zu unterrichten, und
- vor einer Entscheidung anzuhören.
- Außerdem hat er der Schwerbehindertenvertretung die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Ein Verstoß gegen diese Beteiligungspflicht bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers führt dazu, dass die Kündigung unwirksam ist (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Diese Rechtsfolge entspricht § 102 Abs.1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der für die Anhörung des Betriebsrats gilt.
Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob der Arbeitgeber die gemäß § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zu der geplanten Kündigung vor oder nach der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung einholen muss.
Die gesetzliche Pflicht zur "unverzüglichen" Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung spricht dafür, dass deren Beteiligung nicht erst nach dem Antrag auf Zustimmung eingeleitet werden darf. Denn "unverzüglich" heißt nach einer im gesamten Zivilrecht geltenden gesetzlichen Definition "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Und wenn der Arbeitgeber mit seiner Planung, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer möglicherweise zu kündigen, schon so weit gekommen ist, dass er einen Antrag beim Integrationsamt stellt, dann hatte er bis dahin auch ausreichend Zeit, die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Unterrichtet er die Schwerbehindertenvertretung bis dahin nicht, hat er "schuldhaft gezögert".
Außerdem hat die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung den Zweck, dass die Schwerbehindertenvertretung auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss nehmen kann. Durch den Antrag beim Integrationsamt macht der Arbeitgeber aber deutlich, dass seine Willensbildung bereits abgeschlossen ist, d.h. dass er zur Kündigung entschlossen ist. Ein so später Zeitpunkt der Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung würde daher dem Zweck ihrer Beteiligung nicht entsprechen.
Der Streitfall: Arbeitgeber beantragt die Zustimmung zur betriebsbedingten Änderungskündigung beim Integrationsamt einige Tage vor der Unterrichtung der Schwerbehinderung
In dem vom Arbeitsgericht Hagen entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber das arbeitsvertragliche Einverständnis einer schon länger beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmerin zu einer Versetzung in eine neugeschaffene Betriebsabteilung haben.
Diese Maßnahme war aus Sicht des Arbeitgebers notwendig infolge der Einführung eines neuen betrieblichen Organisationskonzepts, das auch Gegenstand eines Interessenausgleichs und Sozialplans war. An der Eingruppierung und Vergütung der Arbeitnehmerin auf der Grundlage des Metalltarifvertrags ERA (ERA Entgeltgruppe 12.1 zuzüglich einer Leistungszulage) sollte sich allerdings durch die vom Arbeitgeber gewünschte Vertragsänderung bzw. Vertragsergänzung nichts ändern.
Da die Arbeitnehmerin ihr OK verweigerte, entschloss sich der Arbeitgeber, die Vertragsänderung mit Hilfe einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen herbeizuführen. Daher stellte er am 27.06.2017 einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt. Zwei Tage später hörte er den Betriebsrat schriftlich zu der Kündigung an und verfasste auch ein gleichlautendes Informationsschreiben für die Schwerbehindertenvertretung, das er dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur Weiterleitung an die Schwerbehindertenvertretung aushändigte.
Nachdem das Integrationsamt der geplanten Änderungskündigung Ende September 2017 per Bescheid zugestimmt hatte, sprach der Arbeitgeber im Oktober die Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG an, d.h. unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung, und erhob anschließend Änderungsschutzklage. Aus ihrer Sicht war die Änderungskündigung überflüssig, da der Arbeitgeber die gewünschte Versetzung auch im Wege der einseitigen Weisung hätte erreichen können. Außerdem war die Schwerbehindertenvertretung nach Ansicht der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung nicht (korrekt) beteiligt worden.
Arbeitsgericht Hagen: Der Arbeitgeber muss zunächst die Schwerbehindertenvertretung beteiligen und kann erst danach einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt stellen
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und stellte dabei entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fest, dass die streitige Änderungskündigung "aus anderen Gründen rechtsunwirksam" war, und zwar gemäß § 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX, da der Arbeitgeber bei der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gepatzt hatte.
In den Urteilsgründen schließt sich das Gericht einer unter Arbeitsrechtlern verbreiteten Meinung an, der zufolge der Arbeitgeber zuerst die Schwerbehindertenvertretung beteiligen muss und erst danach einen Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellen darf. Genauer gesagt: Von den drei gesetzlich vorgeschriebenen Schritten der Beteiligung (Unterrichtung, Anhörung und Mitteilung der getroffenen Entscheidung) muss der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts zumindest die Unterrichtung und die Anhörung bereits erledigt haben, bevor er den Antrag beim Integrationsamt stellt. Denn, so das Arbeitsgericht (Urteilsgründe, Punkt I. 2 b)):
"Ist (...) der Antrag auf Zustimmung schon gestellt, hat der Arbeitgeber seine Willensbildung bereits abgeschlossen und seinen Willen nach außen erkennbar manifestiert. In diesem Fall würde die Schwerbehindertenvertretung nicht mehr an der Willensbildung mitwirken, sondern könnte nur noch darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber seine bereits getroffene Entscheidung revidiert (...)."
In diesem Zusammenhang stellt das Arbeitsgericht außerdem (wenig überraschend) klar, dass eine nicht korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dieselben Rechtsfolgen wie eine vollständig fehlende Beteiligung hat, d.h. zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, und dass Fehler bei der Beteiligung später nicht mehr ausgebügelt werden können.
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm als Berufungsgericht wird wahrscheinlich ebenso entscheiden wie das Arbeitsgericht Hagen.
Denn dass eine unrichtige Beteiligung zur Unwirksamkeit der späteren Kündigung führt, entspricht der Rechtsprechung zur (fehlerhaften) Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG und ist daher kaum zu bezweifeln. Und wenn der Arbeitgeber erst einen Antrag stellen und danach die Schwerbehindertenvertretung beteiligen könnte, hätte das Integrationsamt an dieser Stelle keine Möglichkeit, die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu überwachen, die speziell dem Schutz behinderter Menschen dienen, wozu auch eine korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gehört.
Fazit: Arbeitgeber müssen bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers folgende Abfolge von Schritten beachten:
Zuerst ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und anzuhören. Dabei muss die Anhörung nicht unbedingt in einem persönlichen Gespräch bestehen. Vielmehr ist der Arbeitgeber (so jedenfalls die derzeit vorherrschende Meinung unter Arbeitsrechtlern) nur verpflichtet, bei einer geplanten ordentlichen Kündigung eine Woche (und bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage) auf eine mögliche Reaktion der Schwerbehindertenvertretung zu warten - kommt dann nichts von der Schwerbehindertenvertretung, ist der Punkt "Anhörung" erledigt.
Nach der Anhörung muss der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung seine Entscheidung (die in der Regel im Ausspruch der Kündigung bestehen wird) mitteilen, was er zusammen mit dem Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt machen kann.
In jedem Fall sollte die Schwerbehindertenvertretung als Gesprächs- und Verhandlungspartner ernstgenommen werden. Dazu gehört auch, dass an die Vertretung gerichtete Schreiben direkt der Vertrauensperson oder ihrem Stellvertreter ausgehändigt werden und nicht einem Betriebsratsmitglied zur Weiterleitung an die Schwerbehindertenvertretung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 06.03.2018, 5 Ca 1902/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Eingruppierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 20/088 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Gleichstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/179 Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Vertragsauflösung wegen Erwerbsminderungsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/291 Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 16/140 Kein Präventionsverfahren in der Probezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/101 Grenzen der Mitbestimmung beim BEM
- Arbeitsrecht aktuell: 15/339 Einstellung von Schwerbehinderten
- Arbeitsrecht aktuell: 15/038 Kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts zu BEM-Gesprächen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/328 Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 13/264 Fortbildung für die Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/375 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsvertrag
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) anders als das Arbeitsgericht Hagen entschieden, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung auch erst nach Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung beteiligen kann. Nähere Informationen zu diesem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18 (Pressemeldung des Gerichts)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
Letzte Überarbeitung: 7. September 2021
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