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Unterrichtung des Arbeitnehmers über die Vertragsauflösung wegen Erwerbsminderungsrente
24.07.2018. Arbeitgeber brauchen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer kündigen wollen. Eine solche Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften automatisch endet, weil der Arbeitnehmer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung bezieht.
Für Kündigungen ist dabei anerkannt, dass die Schwerbehinderung oder Gleichstellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung anerkannt sein muss oder dass der Arbeitnehmer zumindest einen solchen Antrag gestellt haben muss, und zwar bereits drei Wochen vor Zugang der Kündigung.
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen nicht bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheides vorliegen muss, sondern dass es ausreicht, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigungsmitteilung durch den Arbeitgeber gegeben ist: BAG, Urteil vom 16.01.2018, 7 AZR 622/15.
- Setzt der erweiterte Beendigungsschutz für Schwerbehinderte voraus, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Erwerbsminderungs-Rentenbescheides einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. auf Gleichstellung gestellt haben?
- Der Streitfall: Lange erkrankte erwerbsgeminderte Bademeisterin kann sich mit ihrem Arbeitgeber über eine leidensgerechte Beschäftigung nicht einigen
- BAG: Für eine Anerkennung als Schwerbehinderter, eine Gleichstellung oder eine Antragstellung und für die dann erforderliche Zustimmung des Integrationsamts kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbescheides an, sondern auf die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers
Setzt der erweiterte Beendigungsschutz für Schwerbehinderte voraus, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Erwerbsminderungs-Rentenbescheides einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter bzw. auf Gleichstellung gestellt haben?
Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr sind schwerbehindert (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Will der Arbeitgeber ihnen kündigen, braucht er dafür die vorherige Zustimmung des Integrationsamt (§ 168 SGB IX) und muss zuvor die Schwerbehindertenvertretung anhören (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX). Dieser besondere Kündigungsschutz gilt bei allen Kündigungen, d.h. bei ordentlichen und bei außerordentlichen Kündigungen.
Auch gleichgestellte Arbeitnehmer sind in dieser Weise geschützt. Das sind Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, bei denen die Arbeitsagentur entschieden hat, dass sie schwerbehinderten gleichgestellt sind (§ 2 Abs.3 SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz von schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmern greift erst ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten (§ 173 Abs.1 Nr.1 SGB IX).
Darüber hinaus sieht § 175 Satz 1 SGB IX einen so genannten erweiterten Bestandsschutz vor. Diese Regelung lautet:
„Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt.“
Hintergrund dieser Vorschrift, die vor dem 01.01.2018 in § 92 Satz 1 SGB IX (alte Fassung) enthalten war, sind tarifvertragliche Vorschriften, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit- oder Erwerbsminderungsrente vorsehen. Das Arbeitsverhältnis endet in einem solchen Fall nämlich nicht durch eine Kündigung des Arbeitgebers, sondern automatisch, und zwar entsprechend den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen, bei denen der Zweck, der der Befristung zugrunde liegt, erreicht worden ist und daher die auflösende Bedingung eingetreten ist.
In solchen Fällen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, dass sein Arbeitsverhältnis demnächst automatisch, d.h. aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften über die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente, enden wird. Dazu sieht das Gesetz eine Galgenfrist von zwei Wochen vor, die mit der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers beginnt (§ 21 TzBfG in Verb. mit § 15 Abs.2 TzBfG).
In Fällen dieser Art stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der betroffene Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter oder Gleichgestellter erfüllen muss - bereits zum Zugang des Rentenbescheides oder erst dann, wenn der Arbeitgeber ihm schriftlich die demnächst eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilt?
Der Streitfall: Lange erkrankte erwerbsgeminderte Bademeisterin kann sich mit ihrem Arbeitgeber über eine leidensgerechte Beschäftigung nicht einigen
Im Streitfall konnte eine Arbeitnehmerin, die bei einem Rentenversicherungsträger als Masseurin und Bademeisterin angestellt war, aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011 nicht mehr arbeiten. Im Februar 2012 nahm sie an einer Rehabilitationsmaßnahme teil.
Im Zuge der Reha-Maßnahme wurde durch ärztliches Attest des Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass sie ihren Beruf als Masseurin und Bademeisterin nur noch weniger als drei Stunden pro Tag ausüben konnte. Außerdem wurde festgestellt, dass sie über sechs Stunden täglich körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung in Tagschicht, Früh- oder Spätschicht verrichten konnte.
Auf ihren Antrag vom 06.02.2012 hin bewilligte ihr der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 18.09.2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, und zwar rückwirkend ab dem 01.02.2012 bis längstens zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31.05.2018.
Wenige Tage nach Erhalt des Bescheides im September 2012 meldete sich die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber und schlug eine leidensgerechte Teilzeitbeschäftigung vor. Etwas später legte sie dem Arbeitgeber auch die gutachterlichen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers vor. Zu einer einvernehmlichen Regelung über eine leidensgerechte Beschäftigung kam es nicht.
Am 19.10.2012 beantragte die Arbeitnehmerin bei der Bundesagentur für Arbeit auf Basis der bei ihr bereits festgestellten Behinderung ihre Gleichstellung. Hiervon wurde der Arbeitgeber am 26.10.2012 unterrichtet. Mit Bescheid vom 05.12.2012 wurde die Arbeitnehmerin einem schwerbehinderten Menschen mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt, und zwar rückwirkend zum 19.10.2012.
Mit Schreiben vom 05.04.2013 teilte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Rentenbewilligung zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens, spätestens mit Ablauf des 22.04.2013, enden werde. Hintergrund dieses Schreibens ist der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS), vom 23.08.2006, der in § 33 Abs.2 folgende Regelungen enthält:
„(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.“
Gegen die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers erhob die Arbeitnehmerin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist (§§ 4 und 7 Kündigungsschutzgesetz - KSchG, § 17 TzBfG) Befristungskontrollklage vor dem Arbeitsrecht Fulda, das der Arbeitnehmerin recht gab (Urteil vom 29.11.2013, 1 Ca 195/13).
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) meinte dagegen, dass sich die Arbeitnehmerin nicht auf den erweiterten Beendigungsschutz gemäß § 92 Satz 1 SGB IX (alte Fassung) berufen konnte. Aus Sicht des LAG hätte die Arbeitnehmerin ihren Antrag auf Gleichstellung bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides gestellt haben müssen (Hessisches LAG, Urteil vom 17.07.2015, 3 Sa 1544/13).
BAG: Für eine Anerkennung als Schwerbehinderter, eine Gleichstellung oder eine Antragstellung und für die dann erforderliche Zustimmung des Integrationsamts kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Rentenbescheides an, sondern auf die Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers
Vor dem BAG hatte die Arbeitnehmerin Erfolg. Das BAG hob das LAG-Urteil auf und wies die Berufung des Arbeitgebers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda zurück. Zur Begründung heißt es in dem BAG-Urteil:
Gemäß § 92 Satz 2 SGB IX alte Fassung (= § 175 Satz 2 SGB IX neue Fassung) gelten die Vorschriften über die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung entsprechend für den erweiterten Beendigungsschutz. Der Sonderkündigungsschutz gegenüber Kündigungen gilt aber nach § 90 Abs.2a SGB IX alte Fassung (= § 173 Abs.3 SGB IX neue Fassung) ausnahmsweise nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder die Feststellung einer Schwerbehinderung bzw. eine Gleichstellungsentscheidung wegen fehlender Mitwirkung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang getroffen werden konnte.
Daher setzt der besondere gesetzliche Schutz schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer gegenüber Kündigungen nach der BAG-Rechtsprechung voraus, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
- entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt war
- oder eine Gleichstellung bereits erfolgt ist
- oder dass zumindest ein entsprechender Antrag bereits gestellt worden ist, und zwar spätestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung.
Übertragen auf den Fall der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage tarifvertraglicher Vorschriften wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente entspricht dabei, so das BAG, der Zeitpunkt der Kündigung dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über die demnächst eintretende Beendigung. Auf den meist viel früheren Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheides kommt es dagegen nicht an.
Dabei beruft sich das BAG (zurecht) auf den Wortlaut von § 92 Satz 2 SGB IX alte Fassung (= § 175 Satz 2 SGB IX neue Fassung). Danach ist für die „Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich, und gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des TzBfG (§ 21, § 15 Abs.2 TzBfG) tritt die Beendigung frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers ein (die abweichende Regelung in § 33 Abs.2 Satz 3 des hier geltenden Tarifvertrags (TV DRV KBS) ist gesetzeswidrig und daher unwirksam).
Diese Klarstellungen des BAG gelten auch für die Neufassung des § 92 SGB IX alte Fassung, d.h. für den ab dem 01.01.2018 geltenden § 175 SGB IX neue Fassung.
Fazit: Nach wie vor sehen viele Tarifverträge und arbeitsvertragliche Regelungen vor, dass eine (befristete oder unbefristete, teilweise oder volle) Erwerbsminderungsrente zu einer automatischen Beendigung oder zumindest zu einem vorübergehenden automatischen Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt.
Diese Regelungen sind nicht mehr zeitgemäß und wurden in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung teilweise für unwirksam erklärt oder wesentlich entschärft, so z.B. die verbreitete kurze Frist von nur zwei Wochen ab Zugang des Rentenbescheides, innerhalb deren der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangen muss (diese Frist läuft erst ab der Beendigungsmitteilung durch den Arbeitgeber: BAG, Urteil vom 23.07.2014, 7 AZR 771/12).
Anstatt sich Gedanken darüber zu machen, wie man einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer unter Beachtung komplizierter formaljuristischer Form- und Verfahrensvorschriften (Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, Zustimmung des Integrationsamtes) aus dem Arbeitsverhältnis herausdrängen kann, sollten Arbeitgeber besser gemeinsam mit dem Betroffenen nach Möglichkeiten einer leidensgerechten (Teilzeit-)Beschäftigung suchen. Dazu sind sie ohnehin aufgrund der Vorschriften über das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) gesetzlich verpflichtet (§ 167 Abs.2 SGB IX).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.01.2018, 7 AZR 622/15
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2015, 3 Sa 1544/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2016, 6 AZR 221/15
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2014, 7 AZR 771/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsverhältnisses (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/121 Erst Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, dann Antrag beim Integrationsamt
- Arbeitsrecht aktuell: 17/026 Kündigung in Unkenntnis einer Schwerbehinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/321 Vorzeitige Rente für Schwerbehinderte und Betriebsrente
- Arbeitsrecht aktuell: 16/096 Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis
Letzte Überarbeitung: 7. September 2021
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