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Arbeitszeitverringerung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Verringerung Ihrer vertraglichen Arbeitszeit verlangen können, wie eine solche Arbeitszeitverkürzung umgesetzt wird und worauf Sie besonders achten müssen.
Außerdem finden Sie Hinweise zu der Frage, ob Sie auch eine Verlängerung Ihrer Arbeitszeit verlangen können und welche Besonderheiten während einer Elternzeit zu beachten sind.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit verlangen?
- Was müssen Arbeitnehmer bei einem Antrag auf Teilzeit beachten?
- Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie einen Teilzeitantrag auf dem Tisch haben?
- Kann man die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit auch als blockweise Freistellung im Jahresverlauf verlangen, d.h. in Form von Sabbat-Monaten?
- Wann können sich Arbeitgeber auf entgegenstehende betriebliche Gründe berufen?
- Welche Formvorschriften und Fristen sind bei einem Antrag auf Arbeitszeitverringerung und bei der Ablehnung eines Teilzeitantrags zu beachten?
- Besteht ein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung nach § 8 TzBfG auch dann, wenn man schon in Teilzeit arbeitet?
- Worauf müssen Sie bei einem Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG besonders achten?
- Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitverringerung?
- Kann man auch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen?
- Welche Besonderheiten gelten während der Elternzeit?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitszeitverringerung?
- Was können wir für Sie tun?
Wann können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit verlangen?
Als Arbeitnehmer haben Sie einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung Ihrer Arbeitszeit,
- wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und
- wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die Auszubildenden nicht mitgezählt werden.
Diese Regelung ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalten.
Die Arbeitszeitverkürzung müssen Sie spätestens drei Monate vor deren Beginn verlangen. Der Arbeitgeber hat Ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mit Ihnen zu erörtern. Und er muss Ihrem Wunsch zuzustimmen, falls betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen (§ 8 Abs.4 Satz 1 TzBfG).
Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn eine Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Was müssen Arbeitnehmer bei einem Antrag auf Teilzeit beachten?
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin an einer Verkürzung Ihrer Arbeitszeit interessiert sind, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber diesen Wunsch vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverkürzung mitteilen, d.h. Sie müssen die Arbeitszeitreduzierung von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Der Antrag muss enthalten
- den Beginn der Arbeitszeitverringerung, und
- den Umfang der Arbeitszeitverringerung.
Einen solchen Antrag müssen Sie in Textform stellen, d.h. per E-Mail oder Brief. Ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück (Brief) ist nicht unbedingt erforderlich, aber zulässig. Der Antrag auf Teilzeit in Textform muss spätestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Arbeitszeitverringerung beim Arbeitgeber eingegangen sein.
In diesem Teilzeitantrag "sollen" Sie auch die von Ihnen gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben, müssen das aber nicht tun (§ 8 Abs.2 Satz 2 TzBfG).
Ein Musterschreiben, mit dem Sie als Arbeitnehmer eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit verlangen können, finden Sie hier: Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit gemäß § 8 TzBfG“.
Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie einen Teilzeitantrag auf dem Tisch haben?
Geht Ihnen als Arbeitgeber ein Teilzeitantrag zu, müssen Sie sich mit dem Arbeitnehmer zusammensetzen und versuchen, eine Einigung über den Teilzeitwunsch zu erzielen. Diese Erörterungspflicht betrifft auch eine möglicherweise gewünschte Arbeitszeitverteilung (§ 8 Abs.3 TzBfG).
Werden Sie sich mit dem Arbeitnehmer einig, halten Sie diese Vereinbarung am besten schriftlich fest. Die Vereinbarung kann selbstverständlich auch einen Kompromiss beinhalten, der von dem ursprünglichen Teilzeitantrag des Arbeitnehmers abweicht.
Unabhängig von der Möglichkeit, sich einvernehmlich auf einen Kompromiss zu verständigen, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverringerung.
Diesen Anspruch müssen Sie als Arbeitgeber nachvollziehen. Anders gesagt: Sie müssen die von einem Arbeitnehmer beantragte Verringerung der Arbeitszeit und die (möglicherweise) beantragte Verteilung der verringerten Arbeitszeit akzeptieren, es sei denn, dem stehen "betriebliche Gründe" entgegen (§ 8 Abs.4 Satz 1 TzBfG). Dazu heißt es in § 8 Abs.4 Satz 2 bis 4 TzBfG:
"Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren."
ACHTUNG: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Entscheidung über einen Teilzeitantrag dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung in Textform mitzuteilen.
Lehnen Sie den Antrag nicht innerhalb dieser Frist in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit kraft Gesetzes in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Das gilt entsprechend für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche. Dazu heißt es in § 8 Abs.5 Satz 1 bis 3 TzBfG:
"Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt."
Die Verteilung der verringerten Arbeitszeit können Sie als Arbeitgeber später wieder ändern, wenn dies aufgrund überwiegender betrieblicher Interessen erforderlich ist. Dazu müssen Sie dem betroffenen Arbeitnehmer diese Änderung spätestens einen Monat vorher ankündigen.
Kann man die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit auch als blockweise Freistellung im Jahresverlauf verlangen, d.h. in Form von Sabbat-Monaten?
Ja, das geht und ist auch schon von den Arbeitsgerichten entschieden worden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011, 11 Sa 360/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/240 Anspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet freien Monat).
BEISPIEL: Eine Stewardess möchte ihre Vollzeitarbeit auf 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit verringern und dafür jeden zweiten Monat von der Arbeit freigestellt werden. Sie beantragt daher, im monatlichen Wechsel vollzeitig zu arbeiten und dann wieder gar nicht, und zwar so, dass sie im Januar arbeitet, im Februar frei hat, im März wieder arbeitet, dafür im April nicht usw.
Ein solcher Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und einer Neuverteilung der verringerten Arbeitszeit wäre zulässig und müsste vom Arbeitgeber akzeptiert werden, es sei denn, einem solchen Arbeitszeitmodell stünden betriebliche Gründe entgegen.
Wann können sich Arbeitgeber auf entgegenstehende betriebliche Gründe berufen?
Wie erwähnt müssen Sie als Arbeitgeber nicht jeden Antrag auf Arbeitszeitverringerung abnicken, sondern können sich auch einmal querlegen. Dazu brauchen Sie aber einen entgegenstehenden betrieblichen Grund im Sinne von § 8 Abs.4 Satz 1 und 2 TzBfG.
Nach der Rechtsprechung ist die Berechtigung des Arbeitgebers, sich auf betriebliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift zu berufen, in drei Schritten bzw. Stufen zu prüfen:
- Stufe eins: Gibt es ein betriebliches Organisationskonzept, mit dem die Aufgaben im Betrieb erledigt werden und das eine bestimmte Arbeitszeitregelung erforderlich macht? Und wird dieses Organisationskonzept bzw. diese Arbeitszeitregelung auch tatsächlich durchgeführt?
- Stufe zwei: Sind die betriebliches Organisationskonzept und gewünschte Arbeitszeitverringerung wirklich miteinander unvereinbar? Hier geht es um die Frage, ob Kompromisse möglich wären, d.h. ob es dem Arbeitgeber zuzumuten wäre, seine betrieblichen Abläufe zu ändern, so dass das betriebliche Organisationskonzept beibehalten, andererseits aber der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers umgesetzt werden könnte.
- Stufe drei: Sind Organisationskonzept bzw. Arbeitszeitregelung und Teilzeitwunsch unvereinbar, ist zu prüfen, ob eine Umsetzung der Teilzeitwunsches das Organisationskonzept bzw. die Arbeitszeitregelung "wesentlich beeinträchtigen" würde.
BEISPIEL: Eine Erzieherin ist für eine kleine Gruppe ganztags betreuter behinderter Kinder verantwortlich. Sie beantragt die Verringerung ihrer Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 28,5 Stunden pro Woche.
Damit kam sie beim BAG nicht durch, weil das Organisationskonzept des Arbeitgebers bzw. des Kindergartens eine tägliche durchgehende Betreuung der Kinder durch dasselbe Personal vorsieht (Stufe eins). Damit ist die beantragte Arbeitszeitverringerung nicht zu vereinbaren, d.h. das Organisationskonzept des Arbeitgebers müsste geändert werden (Stufe zwei). Das allerdings wäre eine wesentliche Beeinträchtigung der des betrieblichen Organisationskonzepts, weil die durchgehende tägliche Anwesenheit der Gruppenleiterin der Kern des pädagogischen Betreuungskonzepts ist (Stufe drei), so dass das Interesse des Arbeitgebers an einem solchen Arbeitsablauf vorrangig ist (BAG, Urteil vom 19.08.2003, 9 AZR 542/02).
Ein Musterschreiben, mit Sie als Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen können, finden Sie hier: Musterschreiben "Ablehnung eines Teilzeitantrags gemäß § 8 TzBfG".
Welche Formvorschriften und Fristen sind bei einem Antrag auf Arbeitszeitverringerung und bei der Ablehnung eines Teilzeitantrags zu beachten?
Der Antrag auf Arbeitszeitverringerung war lange Zeit formfrei zulässig, ist nach aktueller Gesetzesfassung aber nur noch in Textform möglich, also z.B. per E-Mail, Fax, SMS oder durch eine Nachricht im betrieblichen Intranet (§ 8 Abs.2 Satz 1 TzBfG). Auch ein schriftlicher Antrag ist zulässig, d.h. ein Antrag per Brief mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Außerdem ist der Antrag auf Arbeitszeitverringerung fristgebunden: Er muss gemäß § 8 Abs.2 Satz1 TzBfG spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung gestellt werden, d.h. beim Arbeitgeber eingegangen sein.
Für die Ablehnung eines Antrags auf Arbeitszeitverringerung und für die Ablehnung eines gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit durch den Arbeitgeber hatte das Gesetz lange Zeit die strenge Schriftform vorgeschrieben (§ 126 Abs.1 BGB). Die Ablehnung des Teilzeitantrags musste daher wie eine Kündigung ausgefertigt werden, d.h. auf Briefpapier mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers oder eines dazu bevollmächtigten Personalverantwortlichen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27.06.2017, 9 AZR 368/16, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags).
Das ist seit Anfang Januar 2020 anders. Seitdem gilt ebenso wie für den Antrag auf eine Arbeitszeitverringerung auch für Ablehnung eines solchen Antrags die Textform. Arbeitgeber können daher einen Teilzeitantrag in derselben Form ablehnen, wie der Arbeitnehmer ihn stellen kann, nämlich z.B. per E-Mail, Fax, SMS oder durch eine Nachricht im betrieblichen Intranet.
Die Entscheidung des BAG vom 27.06.2017 (9 AZR 368/16) ist damit gegenstandslos.
Besteht ein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung nach § 8 TzBfG auch dann, wenn man schon in Teilzeit arbeitet?
Ja, auch Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf eine noch weitergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit. Der gesetzliche Anspruch nach § 8 Abs.1 TzBfG ist darauf gerichtet, dass die "vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird" und nicht etwa darauf, dass man von Vollzeit in Teilzeit gehen kann.
BEISPIEL: Eine Verkäuferin mit einer Wochenarbeitszeit von 32 Stunden möchte künftig nur noch 20 Stunden arbeiten. Wenn sie länger als sechs Monate in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt ist, kann sie eine solche Arbeitszeitverringerung verlangen.
Daher ist der Anspruch aus § 8 Abs.1 TzBfG auch streng genommen kein Teilzeitanspruch, sondern ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Dementsprechend ist der Antrag gemäß § 8 Abs.2 TzBfG auch streng genommen kein "Teilzeitantrag", sondern ein Antrag auf Arbeitszeitverringerung.
Allerdings gibt es Grenzen. Wenn die gewünschte Arbeitszeitverringerung extrem gering ist, kann Rechtsmissbrauch vorliegen und dann besteht letztlich kein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es dem Arbeitnehmer gar nicht um eine (minimale bzw. nur symbolische) Arbeitszeitverringerung geht, sondern letztlich nur darum, an bestimmten unbeliebten Arbeitstagen im Jahr seine feststehende Freistellung zu haben.
BEISPIEL: Ein Flugkapitän beantragt eine sehr geringe Verringerung seiner Jahresarbeitszeit im Umfang von 3,29 Prozent seines Jahresarbeitszeit, was etwa zehn Tagen pro Jahr entspricht. Dabei legt er großen Wert auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit, indem er bestimmte Sabbat-Tage verlangt, an denen er generell frei haben möchte. Seiner Vorstellung nach soll die Verringerung der Arbeitszeit durch eine generelle Freistellung über Weihnachten, an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Silvester und am Neujahrstag umgesetzt werden.
In diesem Fall haben weder das Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG) noch das BAG mitgespielt. Denn nach Ansicht von LAG und BAG lag hier ein Fall von Rechtsmissbrauch vor. Der Pilot wollte nämlich nicht wirklich eine Arbeitszeitverringerung, sondern er wollte verhindern, an den unbeliebten Einsatztagen am Jahresende fliegen zu müssen (BAG, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/246 Teilzeit als Sabbatical).
Worauf müssen Sie bei einem Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG besonders achten?
Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitszeitverringerung gestellt haben und Ihr Arbeitgeber hat zugestimmt (oder er hat den Antrag berechtigterweise abgelehnt), können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit frühestens wieder nach zwei Jahren verlangen. Das steht in § 8 Abs.6 TzBfG.
Wenn Sie also eine Arbeitszeitverkürzung herbeiführen wollen, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, ob die Verkürzung auch ausreichend ist, da Sie nach einer einmal erfolgten Verkürzung erst einmal zwei Jahre lang keine weitere Arbeitszeitverringerung verlangen können.
Vor allem sollten Sie aber auch bedenken, dass eine Arbeitszeitverkürzung gemäß § 8 TzBfG eine rechtliche Einbahnstraße ist, d.h. es gibt kein Zurück:
Eine einmal durchgeführte Arbeitszeitverkürzung verändert Ihren Arbeitsvertrag, d.h. Sie haben dann einen Arbeitsvertrag mit verringertem Stundenumfang und mit geringerem Gehalt.
Von diesem Teilzeitarbeitsvertrag kommen Sie grundsätzlich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers wieder zu einem Vollzeitarbeitsvertrag zurück.
Besonders ärgerlich ist die Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber kurz danach in größerem Umfang betriebsbedingte Kündigungen ausspricht und wenn Sie auch von dieser Entlassungswelle betroffen sind.
Die gute Nachricht ist dann möglicherweise, dass es einen Sozialplan mit Abfindungsansprüchen gibt, so dass Sie eine Abfindung beanspruchen können. Die schlechte Nachricht kann dann aber für Sie als frischgebackene Teilzeitkraft lauten, dass Sie (je nach den Regelungen des Sozialplans) nur eine Abfindung auf der Grundlage Ihres aktuellen (geringen) Teilzeitgehaltes beanspruchen können, auch wenn Sie vorher jahrelang in Vollzeit gearbeitet haben. Eine solche Sozialplanregelung wäre rechtens, wie das BAG im Jahre 2009 entschieden hat (BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/237 Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan).
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitverringerung?
Bis Ende 2018 gab es nach dem Gesetz im Allgemeinen nur die Möglichkeit, eine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen.
Das ist seit dem 01.01.2019 anders. Seitdem gibt es einen Anspruch auf eine nur befristete Teilzeit (Anspruch auf Brückenteilzeit).
Nähere Informationen zu diesem besonderen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit.
Kann man auch eine Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen?
Ein solcher Anspruch besteht im Allgemeinen nicht, da dies den Arbeitgeber mit zusätzlichen Personalkosten belasten würde und im Ergebnis auf einen gesetzlichen Zwang zur Schaffung neuer Arbeitsplätze hinausliefe.
Allerdings gibt es so etwas wie eine gesetzlich privilegierte Startposition bei der Bewerbung um freie Stellen im Betrieb, die mit einer erhöhten Wochenstundenzahl verbunden sind. Ein Anspruch auf Vollzeit ist das zwar nicht, aber es geht in diese Richtung. Grundlage ist § 9 TzBfG. Diese Vorschrift lautet:
"Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
Dazu hat das BAG bereits im Jahre 2007 entschieden, dass dringende betriebliche Gründe nicht anzuerkennen sind, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Vorstellung über die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bei der Besetzung einer freien Stelle hat. Das heißt es kommt nicht auf das "Vorhandensein von genau passenden Arbeitsverträgen" an, sondern auf das Vorhandensein eines passenden Arbeitsplatzes (BAG, Urteil vom 08.05.2007, 9 AZR 874/06, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 07/14 Bundesarbeitsgericht hilft Teilzeitkräften bei Arbeitszeitverlängerung).
Welche Besonderheiten gelten während der Elternzeit?
Wer Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, hat einen besonders geregelten Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung, der in § 15 Abs.5 und 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthalten ist.
Der wesentliche Unterschied dieses besonderen - elternzeitrechtlichen - Anspruchs auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem allgemeinen Arbeitszeitverkürzungsanspruch nach § 8 TzBfG besteht darin, dass Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und in diesem Zusammenhang an einer Verkürzung ihrer Arbeitszeit interessiert sind, im Anschluss an die Elternzeit-Teilzeit ein Anrecht auf ihre alte, d.h. nicht verkürzte Arbeitszeit haben (§ 15 Abs.5 Satz 3 BEEG).
Außerdem kann der Arbeitgeber eine Teilzeit in der Elternzeit nicht einfach aus "betrieblichen" Gründen ablehnen, sondern nur aus "dringenden betrieblichen Gründen" (§ 15 Abs.7 Nr.4 BEEG).
Ein Musterschreiben, mit Sie Teilzeit in der Elternzeit verlangen können, finden Sie hier: Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit“.
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitszeitverringerung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitszeitverkürzung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitszeit: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit gemäß § 8 TzBfG“
- Musterschreiben "Ablehnung eines Teilzeitantrags gemäß § 8 TzBfG"
- Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit“
- Tipps und Tricks: Brückenteilzeit - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitszeitverkürzung finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 24|2021 BAG unterstreicht dreimonatige Ankündigungsfrist für Brückenteilzeit
- Update Arbeitsrecht LAG Düsseldorf: Ein Antrag auf Brückenteilzeit muss § 9a TzBfG als Rechtsgrundlage erkennen lassen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/107 Ablehnung einer Elternteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 16/331 Was bringt das Flexi-Rentengesetz?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 16/031 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Teilzeit in Vollzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 15/042 Keine Urlaubskürzung bei Teilzeitarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 15/025 Lohnfortzahlung bei Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/362 Verbesserungen bei der Pflegezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/122 Abfindung und Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/246 Teilzeit als Sabbatical
- Arbeitsrecht aktuell: 13/197 Anspruch auf Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/186 Urlaub bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/120 SPD macht sich für Teilzeitbeschäftigte stark
- Arbeitsrecht aktuell: 13/043 Teilzeit in der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/355 Verringerung der Arbeitszeit bei Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/200 Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 12/027 Teilzeitantrag kann korrigiert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/245 Antrag auf Teilzeit muss Weisungsrecht respektieren
- Arbeitsrecht aktuell: 11/240 Anspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet freien Monat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 10/040 Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/237 Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 09/112 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Arbeitszeitverteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/014 Arbeitszeitverringerung: Vorsicht bei Verteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/111 Schadensersatz bei rechtswidriger Verweigerung von Arbeitszeitverlängerung
- Arbeitsrecht aktuell: 08/076 Keine Beschränkung des gesetzlichen Teilzeitanspruchs durch freiwillige Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/075 Bindung des Arbeitnehmers an die gewünschte Arbeitszeitverteilung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/14 Bundesarbeitsgericht hilft Teilzeitkräften bei Arbeitszeitverlängerung.
Letzte Überarbeitung: 3. April 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer vor der Entscheidung stehen, von Ihrem Arbeitgeber eine Verkürzung Ihrer Arbeitszeit zu verlangen, oder wenn Sie als Arbeitgeber zu einem Teilzeitantrag Stellung nehmen müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir vertreten Sie auch gerne bei einer notfalls erforderlichen Klage bzw. bei einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren. Als Arbeitgeber sollten Sie im Auge behalten, dass nach dem Gesetz Schweigen als Zustimmung zur Arbeitszeitverringerung gilt, d.h. sie müssen einen Teilzeitantrag, den Sie aus betrieblichen Gründen nicht umsetzen können, rechtzeitig in Textform ablehnen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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