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Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren
19.05.2012. Arbeitnehmer haben gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer arbeiten.
Verlangt der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit und weist der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen zurück, weil aus seiner Sicht betriebliche Gründe entgegenstehen, kann der Arbeitnehmer klagen. Aber bis ein solcher Prozess rechtskräftig entschieden ist, können zwei bis drei Jahre vergehen.
Kurzfristig nützt dem Arbeitnehmer nur ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren. In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg ein solches Eilverfahren zugunsten des Arbeitnehmers entschieden: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11.
- Vorläufige Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung im gerichtlichen Eilverfahren?
- Der Streitfall: Store-Managerin verlangt von Kaffeehauskette dringend eine Verkürzung der Arbeitszeit für ein Studium, da sie einen Studienplatz erhalten hat
- LAG Berlin-Brandenburg: "Dringende Gründe" für eine Reduzierung der Arbeitszeit genügen für eine einstweilige Verfügung
Vorläufige Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitszeitverringerung im gerichtlichen Eilverfahren?
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG ist auf eine Abänderung des Arbeitsvertrags gerichtet, und dementsprechend ist die Klage des Arbeitnehmers auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer solchen Vertragsänderung gerichtet. Das hat zur Folge, dass es dem Arbeitnehmer - anders als z.B. bei einer Lohnklage - wenig nützt, wenn er in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen hat.
Denn während der Arbeitnehmer ein arbeitsgerichtliches Urteil, das den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet, auch dann vorläufig vollstrecken kann, wenn der Arbeitgeber in Berufung geht (§ 62 Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG), ist das anders, wenn das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verurteilt, einer Arbeitszeitverringerung zuzustimmen. Ein solches Urteil hat nämlich erst dann rechtliche Folgen, wenn es rechtskräftig ist, denn erst mit Rechtskraft des Urteils gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitszeitverring als abgegeben (§ 894 Zivilprozessordnung - ZPO).
Bis dahin kann viel Zeit vergehen, und der Arbeitgeber kann es natürlich auch darauf anlegen, dass ein solcher Prozess über mehrere Instanzen geführt wird und dementsprechend lange dauert. Andererseits kann der Arbeitnehmer seinen Antrag auf eine einstweilige Verfügung, die den Arbeitgeber "vorläufig" zur Umsetzung der streitigen Arbeitszeitverringerung verpflichtet, nicht nur damit begründen, dass er andernfalls Probleme hätte, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Denn das ist schließlich die Normalsituation, wenn man eine Arbeitszeitverringerung verlangt.
Der Streitfall: Store-Managerin verlangt von Kaffeehauskette dringend eine Verkürzung der Arbeitszeit für ein Studium, da sie einen Studienplatz erhalten hat
Im Streitfall verlangte eine stellvertretende Store Managerin von ihrem Arbeitgeber, einer Kaffeehauskette, die Verringerung ihrer Arbeitszeit von 40 auf 32 Stunden, da sie ein siebensemestriges Fernstudium beginnen wollte und kurzfristig einen Studienplatz erhalten hatte.
Die Berufung des Arbeitgeber auf entgegenstehende betriebliche Gründe war fadenscheinig, da er auf der untergeordneten Leitungsebene der Klägerin auch in anderen Fällen Teilzeitkräfte einsetzte.
Fraglich war nur, ob die Lebenssituation der Klägerin, d.h. der Erhalt eines Studienplatzes, ein ausreichender Verfügungsgrund war, um ihr im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren die begehrte Arbeitszeitverringerung zuzusprechen, d.h. lange vor Abschluss des laufenden regulären "Hauptsacheverfahrens".
LAG Berlin-Brandenburg: "Dringende Gründe" für eine Reduzierung der Arbeitszeit genügen für eine einstweilige Verfügung
In diesem Fall urteilten sowohl das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 19.10.2011, 39 Ga 15208/11) als auch das LAG Berlin-Brandenburg zugunsten der Klägerin.
Zur Begründung heißt es dazu im LAG-Urteil, dass ein Studium und ein vollzeitiges Arbeitsverhältnis nicht miteinander zu vereinbaren seien. Wenn "jedenfalls ein Wochenendtag zur Erholung verbleiben soll", so das LAG, stünden der Arbeitnehmerin sogar bei reduzierter Stundenzahl (32 Stunden bzw. vier Tage) für ihr Studium nur zwei Arbeitstage zur Verfügung. Das sei "schon mehr als knapp bemessen".
Müsste die Arbeitnehmerin etwa ein Jahr warten, die ein Verfahren über zwei Instanzen beim Arbeitsgericht Berlin und beim LAG Berlin-Brandenburg üblicherweise dauern, müsste die Arbeitnehmerin fast ein Drittel ihres Studiums "unzumutbare Arbeitsbedingungen" hinnehmen.
Fazit: Kann der Arbeitnehmer "dringende Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit" darlegen, kann er bereits während des laufenden Hauptsacheverfahrens, d.h. vorab im gerichtlichen Eilverfahren, die gewünschte Verringerung seiner Arbeitszeit durchsetzen. Was bei einem freiwillig begonnenen Studium gilt, gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer nach einer Elternzeit ein Kind betreueun oder wenn er einen Angehörigen pflegen muss.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 13/197 Anspruch auf Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/186 Urlaub bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/355 Verringerung der Arbeitszeit bei Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/200 Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
Letzte Überarbeitung: 24. Oktober 2017
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