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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/200

Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung im Eil­ver­fah­ren

Der An­spruch auf Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung nach § 8 Tz­B­fG kann auch im ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren vor­läu­fig durch­ge­setzt wer­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 14.03.2012, 15 Sa­Ga 2286/11
Sanduhr mit rotem Sand Wer Teil­zeit ar­bei­ten möch­te, kann meist nicht lan­ge war­ten.

19.05.2012. Ar­beit­neh­mer ha­ben ge­mäß § 8 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) ei­nen An­spruch auf Ver­rin­ge­rung ih­rer Ar­beits­zeit, wenn sie län­ger als sechs Mo­na­te be­schäf­tigt sind und im Be­trieb mehr als 15 Ar­beit­neh­mer ar­bei­ten.

Ver­langt der Ar­beit­neh­mer ei­ne Ver­rin­ge­rung sei­ner Ar­beits­zeit und weist der Ar­beit­ge­ber das Teil­zeit­ver­lan­gen zu­rück, weil aus sei­ner Sicht be­trieb­li­che Grün­de ent­ge­gen­ste­hen, kann der Ar­beit­neh­mer kla­gen. Aber bis ein sol­cher Pro­zess rechts­kräf­tig ent­schie­den ist, kön­nen zwei bis drei Jah­re ver­ge­hen.

Kurz­fris­tig nützt dem Ar­beit­neh­mer nur ein ar­beits­ge­richt­li­ches Eil­ver­fah­ren. In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg ein sol­ches Eil­ver­fah­ren zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers ent­schie­den: LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 14.03.2012, 15 Sa­Ga 2286/11.

Vorläufi­ge Durch­set­zung des An­spruchs auf Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung im ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren?

Der An­spruch auf Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit gemäß § 8 Tz­B­fG ist auf ei­ne Abände­rung des Ar­beits­ver­trags ge­rich­tet, und dem­ent­spre­chend ist die Kla­ge des Ar­beit­neh­mers auf Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers zu ei­ner sol­chen Ver­tragsände­rung ge­rich­tet. Das hat zur Fol­ge, dass es dem Ar­beit­neh­mer - an­ders als z.B. bei ei­ner Lohn­kla­ge - we­nig nützt, wenn er in der ers­ten In­stanz vor dem Ar­beits­ge­richt ge­won­nen hat.

Denn während der Ar­beit­neh­mer ein ar­beits­ge­richt­li­ches Ur­teil, das den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung ver­pflich­tet, auch dann vorläufig voll­stre­cken kann, wenn der Ar­beit­ge­ber in Be­ru­fung geht (§ 62 Abs.1 Satz 1 Ar­beits­ge­richts­ge­setz - ArbGG), ist das an­ders, wenn das Ar­beits­ge­richt den Ar­beit­ge­ber ver­ur­teilt, ei­ner Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung zu­zu­stim­men. Ein sol­ches Ur­teil hat nämlich erst dann recht­li­che Fol­gen, wenn es rechts­kräftig ist, denn erst mit Rechts­kraft des Ur­teils gilt die Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers zur Ar­beits­zeit­ver­ring als ab­ge­ge­ben (§ 894 Zi­vil­pro­zess­ord­nung - ZPO).

Bis da­hin kann viel Zeit ver­ge­hen, und der Ar­beit­ge­ber kann es natürlich auch dar­auf an­le­gen, dass ein sol­cher Pro­zess über meh­re­re In­stan­zen geführt wird und dem­ent­spre­chend lan­ge dau­ert. An­de­rer­seits kann der Ar­beit­neh­mer sei­nen An­trag auf ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung, die den Ar­beit­ge­ber "vorläufig" zur Um­set­zung der strei­ti­gen Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung ver­pflich­tet, nicht nur da­mit be­gründen, dass er an­dern­falls Pro­ble­me hätte, Be­ruf und Pri­vat­le­ben zu ver­ein­ba­ren. Denn das ist schließlich die Nor­mal­si­tua­ti­on, wenn man ei­ne Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung ver­langt.

Der Streit­fall: Sto­re-Ma­na­ge­rin ver­langt von Kaf­fee­haus­ket­te drin­gend ei­ne Verkürzung der Ar­beits­zeit für ein Stu­di­um, da sie ei­nen Stu­di­en­platz er­hal­ten hat

Im Streit­fall ver­lang­te ei­ne stell­ver­tre­ten­de Sto­re Ma­na­ge­rin von ih­rem Ar­beit­ge­ber, ei­ner Kaf­fee­haus­ket­te, die Ver­rin­ge­rung ih­rer Ar­beits­zeit von 40 auf 32 St­un­den, da sie ein sie­bens­e­mest­ri­ges Fern­stu­di­um be­gin­nen woll­te und kurz­fris­tig ei­nen Stu­di­en­platz er­hal­ten hat­te.

Die Be­ru­fung des Ar­beit­ge­ber auf ent­ge­gen­ste­hen­de be­trieb­li­che Gründe war fa­den­schei­nig, da er auf der un­ter­ge­ord­ne­ten Lei­tungs­ebe­ne der Kläge­rin auch in an­de­ren Fällen Teil­zeit­kräfte ein­setz­te.

Frag­lich war nur, ob die Le­bens­si­tua­ti­on der Kläge­rin, d.h. der Er­halt ei­nes Stu­di­en­plat­zes, ein aus­rei­chen­der Verfügungs­grund war, um ihr im ar­beits­ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren die be­gehr­te Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung zu­zu­spre­chen, d.h. lan­ge vor Ab­schluss des lau­fen­den re­gulären "Haupt­sa­che­ver­fah­rens".

LAG Ber­lin-Bran­den­burg: "Drin­gen­de Gründe" für ei­ne Re­du­zie­rung der Ar­beits­zeit genügen für ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung

In die­sem Fall ur­teil­ten so­wohl das Ar­beits­ge­richt Ber­lin (Ur­teil vom 19.10.2011, 39 Ga 15208/11) als auch das LAG Ber­lin-Bran­den­burg zu­guns­ten der Kläge­rin.

Zur Be­gründung heißt es da­zu im LAG-Ur­teil, dass ein Stu­di­um und ein voll­zei­ti­ges Ar­beits­verhält­nis nicht mit­ein­an­der zu ver­ein­ba­ren sei­en. Wenn "je­den­falls ein Wo­chen­end­tag zur Er­ho­lung ver­blei­ben soll", so das LAG, stünden der Ar­beit­neh­me­rin so­gar bei re­du­zier­ter St­un­den­zahl (32 St­un­den bzw. vier Ta­ge) für ihr Stu­di­um nur zwei Ar­beits­ta­ge zur Verfügung. Das sei "schon mehr als knapp be­mes­sen".

Müss­te die Ar­beit­neh­me­rin et­wa ein Jahr war­ten, die ein Ver­fah­ren über zwei In­stan­zen beim Ar­beits­ge­richt Ber­lin und beim LAG Ber­lin-Bran­den­burg übli­cher­wei­se dau­ern, müss­te die Ar­beit­neh­me­rin fast ein Drit­tel ih­res Stu­di­ums "un­zu­mut­ba­re Ar­beits­be­din­gun­gen" hin­neh­men.

Fa­zit: Kann der Ar­beit­neh­mer "drin­gen­de Gründe für die Re­du­zie­rung der Ar­beits­zeit" dar­le­gen, kann er be­reits während des lau­fen­den Haupt­sa­che­ver­fah­rens, d.h. vor­ab im ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren, die gewünsch­te Ver­rin­ge­rung sei­ner Ar­beits­zeit durch­set­zen. Was bei ei­nem frei­wil­lig be­gon­ne­nen Stu­di­um gilt, gilt erst recht, wenn der Ar­beit­neh­mer nach ei­ner El­tern­zeit ein Kind be­treueun oder wenn er ei­nen An­gehöri­gen pfle­gen muss.

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Letzte Überarbeitung: 24. Oktober 2017

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