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Pflegezeit
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche Möglichkeiten das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Arbeitnehmern gibt, die Angehörige pflegen wollen und daher eine Auszeit von der Arbeit benötigen, worin die Unterschiede zwischen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und einer Pflegezeit bestehen, wer diese Freistellungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen kann und welche Anforderungen die Personen erfüllen müssen, die man pflegen möchte.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Formalitäten Arbeitnehmer beachten müssen, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder eine Pflegezeit benötigen, welche Vorschriften des Kündigungsschutzes zugunsten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Angehörigenpflege gelten und welche finanziellen Auswirkungen kurzzeitige Arbeitsverhinderungen und Pflegezeiten haben.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Warum gibt es gesetzliche Regelungen zum Thema Pflegezeit?
- Welche Rechte enthält das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)?
- Welche Regelungen enthält das Pflegezeitgesetz für einen plötzlichen und kurzzeitigen Pflegebedarf?
- Wie sind die zehn Tage Arbeitsbefreiung bei „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ zu berechnen?
- Kann man sich auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch berufen, wenn man in einem kleinen Betrieb arbeitet?
- Was müssen Sie als Arbeitnehmer bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beachten?
- Welche Regelungen enthält das Pflegezeitgesetz für einen länger dauernden Pflegebedarf?
- Kann man eine Pflegezeit auch in Anspruch nehmen, wenn man in einem kleinen Betrieb arbeitet?
- Worin bestehen die Vorteile einer Pflegezeit gemäß dem PflegeZG gegenüber einer Verringerung der Arbeitszeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)?
- Was müssen Sie als Arbeitnehmer beachten, wenn Sie eine Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen?
- Kann man eine beantragte Pflegezeit vorzeitig beenden?
- Kann man die sechs Monate Pflegezeit stückeln, d.h. für denselben Angehörigen mehrfach in Anspruch nehmen?
- Wer kann sich auf das Pflegezeitgesetz berufen?
- Welche Angehörigen kann man auf der Grundlage des Pflegezeitgesetzes pflegen?
- Was sollte man zum Thema Pflegezeit und Kündigungsschutz wissen?
- Wie lange besteht der Sonderkündigungsschutz auf der Grundlage von § 5 PflegeZG?
- Woher bekommt man als Arbeitnehmer Geld, wenn man eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder eine Pflegezeit in Anspruch nimmt?
- Wie hilft das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bei der Finanzierung von Pflegezeiten?
- Wie kann sich der Arbeitgeber gegen das Risiko absichern, dass der Arbeitnehmer den Lohnvorschuss nicht nachträglich abarbeitet?
- Muss sich der Arbeitgeber auf einen Familienpflegezeit nach dem FPfZG einlassen?
- Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitgeber, wenn sie eine Vertretung für den pflegenden Arbeitnehmer einstellen?
- Welchen Kündigungsschutz hat eine Vertretungskraft?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Pflegezeit?
- Was können wir für Sie tun?
Warum gibt es gesetzliche Regelungen zum Thema Pflegezeit?
Wenn man als Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegen muss, geht das im Allgemeinen nur, wenn man sich dafür Urlaub nimmt oder wenn der Arbeitgeber freiwillig dazu bereit ist, für einige Wochen oder Monate eine unbezahlte Freistellung zu gewähren.
Diese Möglichkeiten sind allerdings nicht ausreichend.
Denn der Urlaub ist zur Erholung da, und wer einen Angehörigen pflegt, erholt sich dabei nicht wirklich. Und eine unbezahlte Freistellung muss der Arbeitgeber nicht unbedingt mitmachen, d.h. darauf kann er sich einlassen, wenn er möchte, doch kann er eben auch nein sagen.
Damit Arbeitnehmer an dieser Stelle rechtlich besser gestellt sind, gibt es seit Mitte 2008 das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Wir berichteten über diese Gesetzesreform in Arbeitsrecht aktuell: 08/061 Pflegezeitgesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft.
Welche Rechte enthält das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)?
Das Pflegezeitgesetz gibt Arbeitnehmern das Recht, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Damit soll es leichter möglich sein, Beruf und familiäre Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren.
Das PflegeZG sieht für die Pflege zwei verschiedene Ansprüche auf Freistellung von der Arbeit vor.
- Ein kürzerer Freistellungsanspruch bis zur Höchstdauer von zehn Arbeitstagen besteht für Betreuungsnotfälle („kurzzeitige Arbeitsverhinderung“).
- Ein längerer Freistellungsanspruch bis zur Höchstdauer von sechs Monaten ist für langfristige Pflegesituationen vorgesehen („Pflegezeit“).
Welche Regelungen enthält das Pflegezeitgesetz für einen plötzlichen und kurzzeitigen Pflegebedarf?
Für Notfälle ist die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ gemäß § 2 PflegeZG gedacht.
Diese Vorschrift gibt jedem Arbeitnehmer das Recht, zum Zwecke der Pflege von Angehörigen bis zu einer Dauer von zehn Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben. Auch eine Pflicht, sich zur Arbeitsleistung bereitzuhalten, besteht dann nicht.
Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass der Arbeitnehmer
- in einer akut aufgetretenen Pflegesituation
- entweder eine bedarfsgerechte Pflege organisieren
- oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen möchte.
"Akut“ im Sinne des Gesetzes ist eine Pflegesituation, wenn sie plötzlich und unerwartet aufgetreten ist. In einer solchen Situation, die das Gesetz „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ nennt, kann der Arbeitnehmer maximal zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben.
Wie sind die zehn Tage Arbeitsbefreiung bei „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ zu berechnen?
Die gesetzliche Höchstlänge von zehn Arbeitstagen bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung führt rechnerisch zu verschieden langen Freistellungszeiträumen je nachdem, ob man in Vollzeit oder in Teilzeit arbeitet.
BEISPIEL: Herr A arbeitet vollzeitig an fünf Tagen in der Woche. Er kann maximal zwei Wochen eine „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ in Anspruch nehmen. Seine Kollegin Frau B dagegen, die eine Teilzeitstelle mit nur 16 Stunden pro Woche hat und an zwei Tagen pro Wochen arbeiten muss, möchte der Arbeit für maximal fünf Wochen fernbleiben, denn sie rechnet so: Da sie nur zwei Arbeitstage pro Woche zu arbeiten hat, kann sie (5 x 2 Arbeitstage =) zehn Arbeitstage „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ in Anspruch nehmen und damit im Endeffekt fünf Wochen.
Ob diese Berechnungsweise juristisch korrekt ist oder nicht, ist unter Arbeitsrechtlern umstritten.
Da der Zweck des Freistellungsrechts während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung darin besteht, eine kurzfristige Pflegenotlage abzuwenden, werden die meisten Arbeitsgerichte wohl die Kürzungsregelungen aus dem Urlaubsrecht heranziehen und den zehntägigen Freistellungsanspruch im Sinne eines Freistellungsrechts für die Dauer von zwei Wochen interpretieren.
Das wiederum heißt, dass die Teilzeitkraft in dem obigen Beispiel ebenfalls nur für maximal zwei Wochen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen kann. Daher stehen ihr im Ergebnis vier Tage Freistellung zu.
Kann man sich auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch berufen, wenn man in einem kleinen Betrieb arbeitet?
Arbeitnehmer können bei einer plötzlichen Pflegenotlage auf der Grundlage von § 2 PflegeZG auch dann für maximal zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie in einem kleinen Betrieb arbeiten.
Eine bestimmte Betriebsgröße ist für die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ im Sinne von § 2 PflegeZG nicht erforderlich.
Was müssen Sie als Arbeitnehmer bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung beachten?
Da man akut auftretende Pflegesituation nicht planen kann, dürfen Arbeitnehmer in einer solchen Situation der Arbeit ohne vorherige Ankündigung fernbleiben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende 2011 klargestellt (BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10).
Allerdings muss man, wenn man von diesem Recht Gebrauch macht, den Arbeitgeber ähnlich wie bei einer Krankheit so schnell wie möglich („unverzüglich“) über die Abwesenheit und ihre voraussichtliche Dauer informieren.
Der Arbeitgeber darf in diesem Zusammenhang eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die „Erforderlichkeit“ der Pflegemaßnahmen verlangen, vgl. § 2 Abs.2 PflegeZG.
Welche Regelungen enthält das Pflegezeitgesetz für einen länger dauernden Pflegebedarf?
Wer seinen Angehörigen für eine längere Zeit in häuslicher Umgebung pflegen möchte, kann gemäß § 3 Abs.1 PflegeZG eine unbezahlte Auszeit von maximal sechs Monaten nehmen.
Diese Auszeit nennt das Gesetz „Pflegezeit“.
Während einer solchen Pflegezeit kann man entweder gar nicht arbeiten, d.h. die Arbeitszeit auf Null verringern, oder man kann Teilzeit arbeiten.
Kann man eine Pflegezeit auch in Anspruch nehmen, wenn man in einem kleinen Betrieb arbeitet?
Anders als bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 PflegeZG ist es für eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG erforderlich, dass im Betrieb des Arbeitgebers mindestens 16 Beschäftigte beschäftigt sind.
Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht daher nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs.1 Satz 2 PflegeZG).
Anders als bei dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und bei dem Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zählen die Auszubildenden bei der Pflegezeit mit, um hier die Betriebsgröße zu ermitteln.
BEISPIEL: In dem Betrieb des Arbeitgebers arbeiten 15 Arbeitnehmer und ein Auszubildender. Hier können die Arbeitnehmer weder eine Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG noch eine Teilzeit in der Elternzeit gemäß § 15 Abs.5 BEEG verlangen, weil der der Azubi bei der Feststellung der Betriebsgröße hier nicht mitzählt und 15 Arbeitnehmer zuwenig sind. Dagegen können die Arbeitnehmer dieses Betriebs eine Pflegezeit in Anspruch nehmen, denn der Azubi zählt auch als „Beschäftigter“ im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 PflegeZG, so dass in diesem Betrieb 16 „Beschäftigte“ tätig sind.
Worin bestehen die Vorteile einer Pflegezeit gemäß dem PflegeZG gegenüber einer Verringerung der Arbeitszeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)?
Da die vorgeschriebene Mindest-Betriebsgröße für einen Anspruch auf Pflegezeit und für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG nahe beieinander liegt, stellt sich die Frage, worin eigentlich die Vorteile einer Pflegezeit gegenüber einer Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG bestehen.
Denn auch bei einer Pflegezeit ist es ja möglich, die Arbeitszeit zu reduzieren, d.h. man muss nicht unbedingt völlig von der Arbeit fernbleiben.
Diese Vorteile einer Pflegezeit gegenüber einer Arbeitszeitreduzierung auf der Grundlage von § 8 TzBfG bestehen darin,
- dass eine Verringerung der Arbeitszeit auf der Grundlage von § 8 TzBfG endgültig ist (d.h. man hat keinen Anspruch auf eine Rückkehr zur ursprünglichen Vollzeittätigkeit), und
- dass man bei einer Pflegezeit die Wahl zwischen einer Verringerung der Arbeitszeit und einer vollständigen Arbeitsbefreiung hat, während es auf der Grundlage von § 8 TzBfG nur die Möglichkeit einer Verringerung der Arbeitszeit gibt (eine Art „Teilzeit Null“ gibt es auf Basis von § 8 TzBfG nicht).
Was müssen Sie als Arbeitnehmer beachten, wenn Sie eine Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen?
Eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers braucht der Arbeitnehmer bei der Pflegezeit im Sinne von § 3 PflegeZG ebenso wenig wie bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 PflegeZG.
Aber selbstverständlich muss der Arbeitgeber über die Dauer und die zeitliche Lage der Pflegezeit informiert sein.
Anders als eine kurzfristige Arbeitsbefreiung, die infolge einer akuten Pflegenotlage nötig wird (§ 2 PflegeZG), wird eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG aber nicht plötzlich und unerwartet erforderlich, sondern man kann sie länger im Voraus planen.
Daher müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Pflegezeit schriftlich mitteilen, dass Sie eine Pflegezeit haben wollen.
Dabei müssen Sie auch sagen, für welchen Zeitraum (zwei Monate? vier Monate? sechs Monate?) und in welchem Umfang (Teilzeit? Reduzierung der Arbeitszeit auf Null?) Sie eine Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen (§ 3 Abs.3 Satz 1 PflegeZG).
Möchten Sie während der Pflegezeit in Teilzeit weiterarbeiten, müssen Sie bei der Ankündigung der Pflegezeit auch angeben, wie Sie sich die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit vorstellen. An Ihre Wünsche ist Ihr Arbeitgeber gebunden, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Über eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen, § 3 Abs.4 PflegeZG.
Schließlich müssen Sie die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen durch eine Bescheinigung der Pflege oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachweisen (§ 3 Abs.2 PflegeZG). Diese Bescheinigungen können Sie aber auch noch später nachreichen. Die Wirksamkeit Ihrer Pflegezeit hängt davon nicht ab.
Kann man eine beantragte Pflegezeit vorzeitig beenden?
Nein, das geht im Allgemeinen nicht bzw. es geht nur dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Schließlich hat sich der Arbeitgeber darauf eingestellt, den Arbeitnehmer für einige Monate, vielleicht sogar für ein volles halbes Jahr nicht mehr zu sehen, und möglicherweise hat er ja eine Vertretungskraft eingestellt.
Eine Ausnahme zugunsten des pflegenden Arbeitnehmers sieht das Gesetz allerdings in zwei Fällen vor (§ 4 Abs.2 PflegeZG):
- Der zu pflegende nahe Angehörige ist nicht mehr pflegebedürftig.
- Die häusliche Pflege des nahen Angehörigen ist unmöglich oder unzumutbar.
Liegt einer dieser beiden Fälle vor, endet die Pflegezeit automatisch, und zwar vier Wochen nach Eintritt der geänderten Umstände. Der Arbeitnehmer ist dann verpflichtet, den Arbeitgeber darüber „unverzüglich“ zu unterrichten.
Kann man die sechs Monate Pflegezeit stückeln, d.h. für denselben Angehörigen mehrfach in Anspruch nehmen?
Da sechs Monate eine lange Zeit sind, könnte man auf die Idee kommen, dass man diesen Anspruch auf mehrere Jahre verteilt, um z.B. pro Jahr nur einen Monat zu verbrauchen. Dann könnte man den Angehörigen z.B. jedes Jahr im Sommer einen Monat lang pflegen und könnte das insgesamt sechs Jahre lang tun.
Genau das ist aber rechtlich nicht möglich, d.h. es geht nur, wenn der Arbeitgeber freiwillig zustimmt.
Das hat das BAG ausdrücklich klargestellt (BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10 - wir berichteten über das Urteil in Arbeitsrecht aktuell: 11/248 Keine mehrfache Pflegezeit für denselben Angehörigen).
Wer kann sich auf das Pflegezeitgesetz berufen?
Für wen das PflegeZG gilt, regelt § 7 PflegeZG.
Nach dieser Vorschrift sind folgende Personen dazu berechtigt, eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung und/oder eine Pflegezeit in Anspruch zu nehmen:
- Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Arbeitnehmerähnliche Personen, d.h. wirtschaftlich abhängige Selbständige
Welche Angehörigen kann man auf der Grundlage des Pflegezeitgesetzes pflegen?
Auch wenn man noch so gut miteinander befreundet ist: Um die Nachbarin oder den Arbeitskollegen darf man auf der Grundlage des PflegeZG nicht kümmern. Dazu müsste man nach wie vor Urlaub nehmen oder sich mit dem Arbeitnehmer auf eine unbezahlte Freistellung einigen.
Das PflegeZG nimmt nur denjenigen in Schutz, der einen nahen Angehörigen pflegen will. Und zu den nahen Angehörigen zählen gemäß § 7 Abs.3, Abs.4 PflegeZG nur die folgenden Personen:
- Großeltern, Eltern und Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder
- Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Personen auch wirklich pflegebedürftig sind. Das wiederum ist dann der Fall, wenn sie einer der drei sog. Pflegestufen (§ 14 und § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI) zugeordnet werden können oder wenn das demnächst voraussichtlich der Fall sein wird.
Was sollte man zum Thema Pflegezeit und Kündigungsschutz wissen?
Wer eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung und/oder eine Pflegezeit in Anspruch nimmt, stellt den Arbeitgeber vor organisatorische Herausforderungen. Denn der Arbeitgeber muss, ob er will oder nicht, mit einem von ihm nicht geplanten Arbeitsausfall zurechtkommen.
Das könnte den einen oder anderen Arbeitgeber dazu veranlassen, über eine Kündigung nachzudenken. Denn wenn ein Arbeitnehmer z.B. in vier Monaten ein halbes Jahr Pflegezeit machen möchte, braucht der Arbeitgeber für diese Zeit meist eine Vertretung, und die Vertretung müsste er einarbeiten. Daher wäre es „smart“, den pflegewilligen Arbeitnehmer einfach zu kündigen, um den Arbeitsplatz dauerhaft neu zu besetzen.
Genau das soll aber nicht sein, und daher heißt es in § 5 Abs.1 PflegeZG:
„Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen.“
Diese Vorschrift verschafft den betroffenen Arbeitnehmern einen sog. Sonderkündigungsschutz, d.h. sie sind ordentlich „unkündbar“.
Ähnlich wie bei der Unkündbarkeit einer schwangeren Arbeitnehmerin auf der Grundlage von § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) kann der Arbeitgeber allerdings bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde im Ausnahmefall die Zustimmung zu einer Kündigung beantragen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Das kommt insbesondere bei groben Pflichtverstößen des Arbeitnehmers in Betracht.
Wie lange besteht der Sonderkündigungsschutz auf der Grundlage von § 5 PflegeZG?
Das Ende des Sonderkündigungsschutzes ist gesetzlich klar festgelegt: Wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder die Pflegezeit beendet sind, endet auch der Sonderkündigungsschutz, d.h. der Arbeitgeber kann wieder wie zuvor Kündigungen aussprechen.
Da es allerdings keine gesetzlichen Fristenregelungen dazu gibt, wie lange vor Beginn einer Pflegezeit man diese Pflegezeit frühestens „ankündigen“ kann, ist es möglich, den Beginn des Sonderkündigungsschutzes ziemlich weit nach vorne zu verlagern.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer steht vor dem Problem, dass seine pflegebedürftige 80jährige Mutter nicht mehr wie in den vergangenen zwanzig Jahren die Zeit von Oktober bis März in ihrem Winterdomizil auf den kanarischen Inseln verbringen kann. Daher will er seine Mutter November bis Februar pflegen und dafür eine Pflegezeit in Anspruch nehmen. Das kündigt er seinem Arbeitgeber Anfang Mai bereits an.
In diesem Beispiel dauert die Pflegezeit zwar „nur“ vier Monate (November bis Februar), doch ist der Arbeitnehmer ganze zehn Monate vor ordentlichen Kündigungen sicher (nämlich von Anfang Mai bis zum März des Folgejahres), da er die Pflegezeit bereits sechs Monate vor ihrem Beginn angekündigt hat. Das ist gesetzlich nicht verboten, und es gibt auch keine klare gesetzliche Regelung dazu, dass der Kündigungsschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer eine Pflegezeit „allzu früh“ ankündigt.
Allerdings kann es bei besonderen Umständen im Einzelfall „missbräuchlich“ sein, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz des § 5 PflegeZG beruft. Wer z.B. einer auf ihn zurollenden betriebsbedingten Kündigungswelle ausweichen will, indem er die „Flucht in die Pflege“ antritt, kann den Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG nicht in Anspruch nehmen.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer kümmert sich zusammen mit seinen beiden Geschwistern und einer Hauspflegefirma seit Jahren regelmäßig um seine pflegebedürftige 80jährige Mutter, indem er sie an einigen Abenden in der Woche und auch hin und wieder am Wochenende besucht und unterstützt. Auf einer Betriebsversammlung am 31. Mai kündigen Arbeitgeber und Betriebsrat an, dass in der Zeit von Juni bis Oktober etwa 50 von 250 Arbeitnehmern eine betriebsbedingte Kündigung erhalten werden. Der Arbeitnehmer, der von dieser Kündigungswelle betroffen wäre, kündigt am 01. Juni an, seine Mutter im Februar des Folgejahres pflegen zu wollen, weshalb er für drei Wochen im Februar des Folgejahres gerne Pflegezeit in Anspruch nehmen würde.
Hier spricht die zeitliche Nähe zwischen der Information über eine bevorstehende Kündigungswelle (30. Mai) und der Ankündigung der Pflegezeit (01. Juni) zusammen mit der kurzen Dauer der beantragten Pflegezeit dafür, dass der Arbeitnehmer die Pflegezeit nur angekündigt hat, um sich den besonderen Kündigungsschutz des § 5 PflegeZG zu verschaffen. Dann wäre die Berufung auf § 5 PflegeZG missbräuchlich.
Einen Rechtsmissbrauch bei der Ankündigung einer Pflegezeit muss der Arbeitgeber allerdings beweisen, und ein solcher Nachweis gelingt selten. Außerdem riskiert der Arbeitnehmer keine Rechtsnachteile bei einer „Flucht in die Pflege“. Die Ankündigung einer Pflegezeit kann daher in vielen Fällen durchaus zielgerichtet eingesetzt werden, um einen verbesserten Kündigungsschutz zu erhalten.
Woher bekommt man als Arbeitnehmer Geld, wenn man eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder eine Pflegezeit in Anspruch nimmt?
Wenn man arbeitsunfähig erkrankt ist oder wenn man Urlaub macht, muss der Arbeitgeber den Lohn weiter bezahlen, d.h. man hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von maximal sechs Wochen und einen Anspruch auf Urlaubsentgelt.
Das alles gilt weder für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 PflegeZG noch für eine Pflegezeit im Sinne von § 3 PflegeZG. Das PflegeZG sieht nur Ansprüche auf Befreiung von der Arbeitspflicht vor, aber es enthält keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Demnach gilt hier der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“: Wer nicht arbeitet, kriegt auch kein Geld.
Das ergibt sich aus § 2 Abs.3 PflegeZG. Diese Vorschrift lautet:
„Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt.“
Mit den „anderen gesetzlichen Vorschriften“ ist hier vor allem § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemeint. Dieser Paragraph sichert den Vergütungsanspruch ab, wenn der Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.
Da die Arbeitsgerichte auch die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger als einen „in der Person des Arbeitnehmers“ liegenden Verhinderungsgrund ansehen, kann man unter Berufung auf § 616 Satz 1 BGB Fortzahlung der Vergütung verlangen, wenn man z.B. ein erkranktes Kind pflegen muss. Die zeitliche Grenze wird hier bei etwa fünf Tagen gezogen.
Daher besteht auf der Grundlage von § 616 Satz 1 BGB keine Pflicht des Arbeitgebers, den Lohn für die Maximaldauer von zwei Wochen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zu bezahlen, sondern höchstens für fünf Tage.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer muss vier Tage lang sein erkranktes sechsjähriges Kind zu Hause pflegen. Er braucht hier nicht bei der Arbeit zu erscheinen, weil ihm das nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs.3 BGB). An sich würde dann auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung entfallen, denn es gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Davor ist der Arbeitnehmer aber durch § 616 Satz 1 BGB geschützt, denn die Arbeitsverhinderung ist mit vier Tagen eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ist.
Der Nachteil von § 616 Satz 1 BGB besteht allerdings darin, dass er vertraglich ausgeschlossen werden kann. Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit in seinen Vertragsklauseln Gebrauch, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Das Kinderkrankengeld zahlt die Krankenkasse, und zwar in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage. Für alleinerziehende Arbeitnehmer zahlt die Kasse längstens für 20 Arbeitstage pro Kind und Jahr.
Wie hilft das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bei der Finanzierung von Pflegezeiten?
Anfang 2012 ist das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die Pflege naher Angehöriger bezahlbar zu machen. Das FPfZG ergänzt daher das PflegeZG. Bei dem FPfZG hat sich der Gesetzgeber am Modell der Altersteilzeit orientiert.
Das FPfZG beruht auf dem Modell einer „Familienpflegezeit“. Während einer solchen Familienpflegezeit kann die Arbeitszeit zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger
- für bis zu zwei Jahre (24 Monate)
- auf bis zu 15 Stunden pro Woche
verringert werden.
Um die mit der Arbeitszeitverringerung verbundene Lohnreduzierung zu kompensieren, sollen Arbeitnehmer während der Pflegezeit einen Zuschuss zum verringerten Lohn erhalten, den sie in der „Nachpflegephase“ durch Mehrarbeit wieder abarbeiten müssen.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer arbeitet 40 Stunden pro Woche, d.h. Vollzeit, und erhält hierfür ein monatliches Gehalt von 3.500,00 EUR brutto. Möchte er sich die nächsten zwei Jahre für 20 Stunden pro Woche um seine pflegebedürftige Mutter kümmern, kann er mit seinem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit vereinbaren. Wenn er dann statt 3.500,00 EUR nur 1.750,00 EUR bekommen würde, könnte er seine notwendigen Ausgaben nicht bestreiten, Daher bekommt er statt 50 Prozent seines Gehalts während der zweijährigen Pflegephase z.B. 75 Prozent, d.h. 2.635,00 EUR brutto. An die zweijährige Pflegephase schließt sich eine zweijährige Nachpflegephase an, in der er wieder Vollzeit arbeitet, aber weiterhin nur 75 Prozent seines Gehaltes erhält.
Im Ergebnis zahlt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach und nach den während der Pflegephase erhaltenen Gehaltsvorschuss wieder zurück.
Wie kann sich der Arbeitgeber gegen das Risiko absichern, dass der Arbeitnehmer den Lohnvorschuss nicht nachträglich abarbeitet?
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Familienpflegezeit, geht der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Vorleistung: Er zahlt im obigen Beispiel 75 Prozent des Gehalts für 50 Prozent der Arbeitsleistung und hat die Hoffnung, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Pflegephase wieder „brav“ zu 100 Prozent arbeitet und sich vereinbarungsgemäß mit 75 Prozent des Gehalts zufrieden gibt.
Das kann klappen, kann aber auch schiefgehen. Auch wenn sich der Arbeitnehmer nicht vertragsbrüchig verhält, kann er erkranken oder versterben und dann ist der Lohnvorschuss weg.
Um diese Risiken des Arbeitgebers abzufangen, sieht das FPfZG die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen und eine spezielle Versicherung in Anspruch nehmen kann. Notfalls springt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten ein, wenn der Arbeitnehmer seine Abarbeitungspflichten nicht erfüllt.
Muss sich der Arbeitgeber auf einen Familienpflegezeit nach dem FPfZG einlassen?
Ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine Familienpflegezeit nach dem Modell des FPfZG einigen oder nicht, ist ihnen überlassen. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Vereinbarung einer Familienpflegezeit.
Sie werden daher Überzeugungsarbeit leisten müssen, denn neben dem wirtschaftlichen Risiko und dem zusätzlichen Aufwand für das Personalmanagement spricht aus Arbeitgebersicht noch ein weiterer Aspekt gegen die Anwendung des Familienpflegezeitgesetzes:
In § 9 Abs.3 FPfZG ist nämlich ein besonderer Kündigungsschutz für die Pflegephase und für die Nachpflegehase vorgeschrieben. Personalverantwortliche werden hier kritisch fragen, ob sie dem Arbeitnehmer für viele Jahre einen solchen Sonderkündigungsschutz zukommen lassen wollen oder nicht.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Arbeitgeber, wenn sie eine Vertretung für den pflegenden Arbeitnehmer einstellen?
Wer als Arbeitgeber eine Vertretungskraft einstellen möchte, weil ein Arbeitnehmer eine Pflegezeit in Anspruch nimmt oder weil er mit einem Arbeitnehmer eine Familienpflegezeit vereinbart hat, kann mit der Vertretungskraft einen zeitlich befristeten Vertrag vereinbaren.
Für einen solchen Zeitvertrag braucht der Arbeitgeber gemäß § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG keinen Sachgrund, wenn die Vertretungskraft neu eingestellt wird und wenn sie nicht länger als höchsten zwei Jahre lang beschäftigt werden soll. Eine Neueinstellung liegt nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren keinen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber hatte (so das BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/074 Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen erleichtert).
Neben einer sachgrundlosen Befristung kann der Arbeitgeber eine Befristung des Arbeitsvertrags auch auf einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs.1 TzBfG stützen, denn die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit sind als ein Sachgrund im Sinne dieser Vorschrift anerkannt.
Das ergibt sich aus § 6 PflegeZG und aus § 9 Abs.5 FPfZG.
Welchen Kündigungsschutz hat eine Vertretungskraft?
Arbeitgeber, die eine Vertretungskraft befristet einstellen, um damit den vorübergehenden Ausfall eines anderen Arbeitnehmers zu überbrücken, der eine Pflegezeit oder eine Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, können die Vertretungskraft unter erleichterten Voraussetzungen kündigen.
Erstens darf der Arbeitgeber ein solches Vertretungsarbeitsverhältnis gemäß § 6 Abs.3 Satz 1 PflegeZG mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit des vertretenen Arbeitnehmers vorzeitig endet, weil der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die Pflege unmöglich/unzumutbar geworden ist.
Zweitens ist in einem solchen Fall das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus § 6 Abs.3 Satz 2 PflegeZG.
Wo finden Sie mehr zum Thema Pflegezeit?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Pflegezeit interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Tipps und Tricks: Brückenteilzeit - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Pflegezeit finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht LAG Düsseldorf: Ein Antrag auf Brückenteilzeit muss § 9a TzBfG als Rechtsgrundlage erkennen lassen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/151 Pflegelöhneverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/107 Ablehnung einer Elternteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/054 Neue Richtlinie zur Elternzeit und Angehörigen-Pflege
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 14/362 Verbesserungen bei der Pflegezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/167 Urlaubsabgeltung und ruhendes Arbeitsverhältnis
- Arbeitsrecht aktuell: 12/200 Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 11/248 Keine mehrfache Pflegezeit für denselben Angehörigen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/103 Kind erkrankt im Urlaub - Urlaubstage sind verbraucht
- Arbeitsrecht aktuell: 11/074 Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen erleichtert
- Arbeitsrecht aktuell: 11/071 Erleichterung der Pflege von Angehörigen geplant
- Arbeitsrecht aktuell: 10/052 Reform des PflegeZG
- Arbeitsrecht aktuell: 10/051 Bessere Absicherung der Pflege von Angehörigen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/220 Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden
- Arbeitsrecht aktuell: 08/095 Diskriminierung bei Benachteiligung eines Arbeitsnehmers wegen der Behinderung seines Kindes
- Arbeitsrecht aktuell: 08/061 Pflegezeitgesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft.
- Arbeitsrecht aktuell: 07/78 Reform der Pflegeversicherung
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend zu machen oder eine Pflegezeit zu verlangen oder wenn Sie sich bereits in Verhandlungen hierüber befinden, mit Ihrem Arbeitgeber allerdings bislang nicht zu einer Einigung kommen konnten, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir vertreten Sie auch gerne bei einer notfalls erforderlichen Klage bzw. bei einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren, falls ein solches nach Lage der Dinge aussichtsreich erscheint.Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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