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Reform des PflegeZG
Diese Vorschläge sind, wie kaum anders zu erwarten war, auf vielfältige Kritik gestoßen, und zwar sowohl von Seiten der Arbeitgeber als auch aus gewerkschaftlicher und frauenpolitischer Sicht.
Eingewandt wird vor allem, dass die geplante Verlängerung der Pflegezeit auf künftig zwei Jahre zu kurz greife, d.h. am tatsächlich längeren Bedarf vorbeigehe. Außerdem ist fraglich, wie die auf zwei Jahre verlängerte Pflegezeit finanziert werden kann, d.h. wie das derzeitige Modell des auf die Pflegezeit folgenden unbezahlten "Nacharbeitens" der zuvor gewährten Freistellung abgesichert werden kann.
Dieses Argument wäre für sich genommen nicht sehr durchschlagend, stünde der positive Nutzeffekt der vorgeschlagenen Änderungen zumindest fest. Genau dies aber ist zweifelhaft.
Hier fragt sich zunächst, was zwei Jahre Pflegezeit wert sind im Verhältnis zu der eingangs erwähnten durchschnittlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit alter Menschen (acht Jahre). Angesichts dieses Missverhältnisses spricht einiges dafür, Pflegeleistungen auf der Grundlage einer nicht-privaten, d.h. auf einer durch Versicherungsleistungen oder staatlichen Leistungen geschaffenen Grundlage zu erbringen.
Ebensowenig wie die Pflegebedürftigkeit alter Menschen ein individuelles Problem ist, kann die Problembearbeitung in die moderne Kleinfamilie zurückverlagert werden. SPD-Fraktionsvize Dagmar Ziegler kritisierte daher bereits, dass das Schröder-Modell für einige Beschäftigtengruppen wie die geringfügig und die befristet Beschäftigten nicht funktioniere und dass zudem die zweijährige Auszeit dem tatsächlich sehr viel längeren Pflegebedarf nicht gerecht werde (Frankfurter Rundschau vom 04.03.2010, Steven Geyer und Michael Bergius: „Industrie wehrt sich - Arbeitgeber stöhnen über Pflegezeit“).
Neben diesen „großen“ Fragen der Sozialpolitik wirft der Ministerentwurf auch ein kleines arbeitsrechtliches Durchführungsproblem auf:
Vorausgesetzt ist bei dem Modell ja, dass der zum Zwecke der Pflege freigestellte Arbeitnehmer seine bezahlte Freistellung nach Beendigung der Pflegezeit später nacharbeitet, was wiederum voraussetzt, dass er nach dem Ende der Pflegezeit weiter beschäftigt ist, d.h. nicht etwa selbst kündigt oder durch den Arbeitgeber (z.B. aus betriebsbedingten Gründen) gekündigt wird. Dieses Problem stellt sich bei der Altersteilzeit nicht, da hier die Arbeitsphase der bezahlten Freistellung vorausgeht. Im Ministerium wird derzeit geprüft, wie eine finanzielle bzw. rechtliche Lösung dieses Problems aussehen könnte.
Fazit: Trotz der berechtigten Kritik an Problemen bei der Anwendung des PflegeZG ist die Politik anscheinend nach wie vor davon überzeugt, dass pflegebedürftige Menschen (auch) von ihren Angehörigen betreut bzw. gepflegt werden sollten. Das PflegeZG wird daher weiterhin bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen eine Rolle spielen.
Und natürlich auch bei deren Beendigung: Ebenso wie beim derzeit geltenden PflegeZG ist auch bei den Reformplänen aus arbeitsrechtlicher Sicht der erhöhte Kündigungsschutz interessant. Wie man weiß, beflügelt jeder aus Arbeitgebersicht zu weitgehende Bestandsschutz letztlich Abfindungslösungen. Und diese wiederum können durchaus eine vernünftige finanzielle Basis für familiäre Pflegepläne sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 03.03.2010: „Kristina Schröder fordert Familien-Pflegezeit“
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/362 Verbesserungen bei der Pflegezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/013 Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht und Sozialrecht zum Jahreswechsel 2010/2011
- Arbeitsrecht aktuell: 10/051 Reform der Pflege von Angehörigen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/220 Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden
Letzte Überarbeitung: 17. Juli 2017
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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