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Verbesserungen bei der Pflegezeit
28.10.2014. Vor zwei Wochen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem Arbeitnehmer rechtlich und finanziell besser abgesichert werden sollen, wenn sie sich dafür entscheiden, nahe Angehörige zu pflegen.
Dem Gesetzentwurf zufolge sollen Arbeitnehmer, die eine kurze Auszeit zur Akutpflege benötigen, künftig einen Anspruch auf Lohnersatzzahlungen durch die Krankenkasse erhalten.
Außerdem soll es künftig einen Rechtsanspruch auf eine längere als sechsmonatige Auszeit geben sowie auf ein ergänzendes staatliches Darlehen, um die finanziellen Einbußen abzufedern.
Im folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten geplanten Änderungen: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
- Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung der Krankenkasse bei kurzzeitiger Akutpflege bis zu zehn Tagen
- Zinsloses Darlehen zur Abmilderung von Gehaltseinbußen, die infolge einer Pflegezeit entstehen
- Gesetzlicher Anspruch auf eine Familienpflegezeit plus zinsloses Darlehen zur Abmilderung von Gehaltseinbußen
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Fazit: Der Gesetzgeber packt endlich das Problem der Finanzierung von Pflegezeiten an
Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung der Krankenkasse bei kurzzeitiger Akutpflege bis zu zehn Tagen
Nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können Arbeitnehmer bis zu maximal zehn Tage ohne Vorankündigung von der Arbeit fernbleiben, um sich um einen akuten Pflegefall in ihrer Familie zu kümmern (§ 2 Abs.1 PflegeZG). Längere Auszeiten bis zu höchstens sechs Monaten heißen "Pflegezeit" und sind vorher anzukündigen (§ 3 PflegeZG).
Weder für die kurzzeitige Pflege noch für die Pflegezeit sieht das bisher geltende PflegeZG eine finanzielle Absicherung des pflegenden Arbeitnehmers vor. Vielmehr stellt § 2 Abs.3 PflegeZG ausdrücklich klar, dass der Arbeitgeber hier keine zusätzlichen Lasten tragen muss. Diese Vorschrift lautet:
"Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt."
Mit den „anderen gesetzlichen Vorschriften“ ist hier vor allem § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemeint. Danach bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer
„für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.
Da die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger als „in der Person des Arbeitnehmers“ liegender Verhinderungsgrund anerkannt ist, können Arbeitnehmer für einige Tage Lohnfortzahlung verlangen, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Allerdings wird die zeitliche Grenze hier bei etwa fünf Tagen gezogen, so dass auf der Grundlage von § 616 Satz 1 BGB keine Pflicht des Arbeitgebers besteht, den Lohn für die Maximaldauer von zehn Arbeitstagen bzw. zwei Wochen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung im Sinne von § 2 PflegeZG zu bezahlen.
Hier soll es künftig einen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld geben, das dem Kinderkrankengeld vergleichbar ist, d.h. von der Krankenkasse gezahlt wird. § 2 Abs.3 PflegeZG und § 44a des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sollen daher entsprechend geändert werden.
Zinsloses Darlehen zur Abmilderung von Gehaltseinbußen, die infolge einer Pflegezeit entstehen
Arbeitnehmer, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen, d.h. eine Arbeitszeitverringerung oder völlige Freistellung von der Arbeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten auf der Grundlage von § 3 PflegeZG, sollen künftig ein zinsloses Darlehen erhalten, um die Gehaltseinbußen besser verkraften zu können.
Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe zu beantragen und deckt die Hälfte der Gehaltseinbußen ab, die infolge der Pflegezeit entstehen.
Das Darlehen soll in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Es beträgt mindestens 50 EUR pro Monat.
Gesetzlicher Anspruch auf eine Familienpflegezeit plus zinsloses Darlehen zur Abmilderung von Gehaltseinbußen
Nach der bisherig geltenden Fassung des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vorübergehende Arbeitszeitverringerung vereinbaren ("Familienpflegezeit"), die die maximal sechsmonatige Pflegezeit nach dem PflegeZG ergänzen soll.
Die Familienpflegezeit nach dem FPfZG kann deutlich länger als eine Pflegezeit auf der Grundlage des PflegeZG dauern, nämlich maximal zwei Jahre bzw. 24 Monate, wobei die wöchentliche Arbeitszeit aber nicht unter 15 Stunden abgesenkt werden darf. Während der Dauer einer Familienpflegezeit erhält der Arbeitnehmer einen Teil seiner Nettolohneinbußen als Arbeitgebervorschuss und muss diesen Vorschuss später wieder zurückzahlen bzw. abarbeiten.
Ein Anspruch auf Vereinbarung einer Familienpflegezeit besteht nach bisheriger Rechtslage nicht. Und aufgrund der Risiken für den Arbeitgeber, den von ihm gewährten Lohnvorschuss in der Nachpflegephase zurückzuerhalten, wurden Vereinbarungen über eine Familienpflegezeit nicht oft getroffen.
Das soll sich nun ändern. Daher gibt es künftig einen Rechtsanspruch auf Vereinbarung einer Familienpflegezeit, die dem Arbeitgeber acht Wochen vor Beginn anzuzeigen ist. Allerdings wird die Familienpflegezeit künftig auch anders als bisher finanziert, nämlich nicht durch einen Lohnvorschuss des Arbeitgebers, sondern durch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf ein zinsloses staatliches Darlehen, das er wie bei der Pflegezeit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe beantragen muss und das die Hälfte der durch die Arbeitszeitverringerung bedingten Gehaltseinbußen abdeckt.
Im Ergebnis besteht daher künftig kein großer Unterschied mehr zwischen einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und einer Familienpflegezeit nach dem FPfZG, abgesehen davon, dass eine Familienpflegezeit mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche verbunden ist, dafür aber nicht auf sechs Monate begrenzt ist (wie die Pflegezeit), sondern 24 Monate lang in Anspruch genommen werden kann. Folgerichtig werden Pflegezeit und Familienpflegezeit künftig aufeinander angerechnet, d.h. sie dürfen je pflegebedürftigen nahen Angehörigen zusammen 24 Monate nicht überschreiten (§ 2 Abs.2 FPfZG - Entwurf).
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit
Während die kurzzeitige Auszeit von zehn Arbeitstagen zur Regelung von Pflegenotständen von allen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann, bleibt es dabei, dass die sechsmonatige Pflegezeit und die bis zu 24 Monate lange Familienpflegezeit Arbeitnehmern vorbehalten ist, die in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten tätig sind.
Allerdings wird der Begriff des "nahen Angehörigen" erweitert, so dass künftig mehr Pflegesituationen unter den Anwendungsbereich des PflegeZG und des FPfZG fallen.
Die Ansprüche auf Freistellungen bzw. Verringerungen der Arbeitszeit bestehen nicht nur dann, wenn Arbeitnehmer ihre Geschwister, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft pflegen wollen, sondern auch für die Pflege von Stiefeltern, Schwagern und Schwägerinnen sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Außerdem gelten wie bisher Kinder und Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Kinder und Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder als nahe Angehörige.
Fazit: Der Gesetzgeber packt endlich das Problem der Finanzierung von Pflegezeiten an
Seit Erlass des PflegeZG und des FPfZG wird kritisiert, dass
- der Anspruch auf eine maximal zehntägige Auszeit,
- der Anspruch auf eine maximal sechsmonatige Pflegezeit sowie
- das im bisherigen FPfZG enthaltene Regelungsangebot, freiwillig eine umgedrehte Altersteilzeit zu vereinbaren (erst bezahlte Freistellung zwecks Pflege, dann Nacharbeiten der ausgefallenen Arbeitszeit)
allesamt am Problem der unzureichenden finanziellen Grundlage für den pflegenden Arbeitnehmer kranken.
Mit der jetzt geplanten Gesetzesreform geht der Gesetzgeber in die richtige Richtung, indem er rechtliche Grundlagen dafür schafft, dass sich mehr Arbeitnehmer pflegebedingte Arbeitsausfälle leisten können.
Kritisch ist anzumerken, dass die hälftige staatliche Finanzierung des Lohnausfalls in Form eines zinslosen Darlehens unzureichend ist. Notwendig wären weitere finanzielle Anreize, z.B. in Form einer Nettogehaltskomponente, die der Staat neben dem Darlehen als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt.
Naheliegend wäre es auch, Arbeitnehmer während einer pflegezeit- bzw. familienpflegezeitbedingten Arbeitszeitverringerung von Sozialabgaben zu entlasten, damit während der verringerten Arbeitszeit mehr Netto vom Brutto bleibt. Dass man als pflegender Angehöriger trotz reduzierter Arbeitszeit und dementsprechend geringeren Arbeitseinkommens die regulären Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung (!) und Rentenversicherung zahlen soll, werden viele pflegende Arbeitnehmer als ungerecht empfinden, denn schließlich profitieren Krankenkassen und Rentenversicherungen durch dieses Engagement erheblich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (15.10.2014)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 11/248 Keine mehrfache Pflegezeit für denselben Angehörigen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/071 Erleichterung der Pflege von Angehörigen geplant
- Arbeitsrecht aktuell: 10/052 Reform des PflegeZG
- Arbeitsrecht aktuell: 09/220 Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden
- Arbeitsrecht aktuell: 08/061 Pflegezeitgesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 07/78 Reform der Pflegeversicherung
Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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