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Keine mehrfache Pflegezeit für denselben Angehörigen
13.12.2011. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Arbeitnehmern das Recht zu einer unbezahlten Auszeit, um nahe Angehörige zu pflegen.
Diese Pflegezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 PflegeZG für jeden pflegebedürftigen Angehörigen längstens sechs Monate.
Wer zunächst einmal weniger Zeit in Anspruch nimmt, kann seine Pflegezeit bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängern - allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 Abs.1 Satz 2 PflegeZG).
Aber was heißt "Verlängerung"? Muss der Arbeitgeber nur dann zustimmen, wenn sich eine weitere Auszeit nahtlos an eine bereits laufende Pflegezeit anschließen soll oder meint "Verlängerung" jede spätere Ausdehnung einer einmal beantragten Pflegezeit? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem entschieden: BAG, Urteil 15.11.2011, 9 AZR 348/10.
- Mehrmaliges Verlangen von Pflegezeit für denselben Angehörigen - geht das?
- BAG: Keine mehrfache Inanspruchnahme der Pflegezeit für denselben Angehörigen
Mehrmaliges Verlangen von Pflegezeit für denselben Angehörigen - geht das?
Nach dem Wortlaut von § 4 Abs.1 PflegeZG sieht es erst einmal nicht so aus, als könnten Arbeitnehmer die Pflegezeit für denselben Angehörigen portionenweise in Anspruch nehmen (obwohl es dafür gute Gründe geben kann, je nachdem, wie es dem zu pflegenden Angehörigen geht). § 4 Abs.1 Sätze 1 und 2 PflegeZG lauten:
„Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.“
Ob diese Vorschrift engherzig pro Arbeitgeber oder aber so zu verstehen ist, dass Arbeitnehmer möglicherweise doch eine Stückelung der Pflegezeit beanspruchen können, d.h. eine mehrmalige kürzere Pflegezeit für denselben Angehörigen, hat das BAG nunmehr pro Arbeitgeber entschieden.
BAG: Keine mehrfache Inanspruchnahme der Pflegezeit für denselben Angehörigen
Ein Konstrukteur wollte sich im Jahre 2009 um seine pflegebedürftige Mutter kümmern. Das hatte er seinem Arbeitgeber im Februar 2009 mitgeteilt, wobei er nur einen sehr kurzen Zeitraum von nur vier Tagen in Anspruch nahm, nämlich die Zeit vom 15.06.2009 bis 19.06.2009. Der Arbeitgeber bestätigte die Freistellung anstandslos.
Anschließend, noch im Juni 2009, teilte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit, dass er seine Mutter auch am 28. und 29.12.2009 pflegen wollte. Diesmal stellte sich der Arbeitgeber quer, denn nach seiner Ansicht war das Recht auf Freistellung zur Pflege der Mutter bereits verbraucht.
Es kam zum Prozess über die verlangte Freistellung. Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab (Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/220: Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden).
Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied gegen den Arbeitnehmer (Urteil vom 31.03.2010, 20 Sa 87/09). Und zwar zurecht, so jetzt das BAG.
In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es zur Begründung: § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht. Dieses Recht kann er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausüben. Einmal in Anspruch genommen ist dieses Recht erloschen. Dies gilt auch dann, wenn die vom Arbeitnehmer genommene Pflegezeit hinter der gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten zurückbleibt.
Fazit: Wer einmal für einen bestimmten Angehörigen Pflegezeit verlangt, hat sich damit festgelegt. Ob sich das Pflegezeitverlangen dabei auf wenige Tage oder mehrere Monate oder auf die Höchstdauer von sechs Monaten bezieht, spielt dabei keine Rolle. Noch nicht klar entschieden ist damit allerdings, ob das auch gilt, wenn der Kläger hier im Streitfall schon im Februar seine Pflegezeit auf Juni und Dezember aufgeteilt hätte, d.h. zugleich beiden Teil-Pflegezeiten verlangt hätte. Ob eine solche Gestaltungsmöglichkeit besteht oder nicht, ist weiterhin offen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10 (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2010, 20 Sa 87/09
- Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.09.2009, 12 Ca 1792/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/362 Verbesserungen bei der Pflegezeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/220 Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 17. Juli 2017
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