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Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Das Familienpflegezeitgesetz (kurz: "FPfZG") trat am 01.01.2012 in Kraft und soll seither die Vereinbarkeit von Beruf und der Pflege naher Angehöriger erleichtern.
Das FPfZG soll das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ergänzen, das Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger gibt. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Pflegezeit".
Da das PflegeZG die Frage der Finanzierung einer Pflegezeit nicht beantwortet, soll das FPfZG hier einen Weg eröffnen. Das FPfZG gibt dem pflegewilligen Arbeitnehmer allerdings ebensowenig wie das PflegeZG einen Rechtsanspruch auf Finanierung einer Pflegezeit, sondern schafft nur einen rechtlichen Rahmen für freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen des FPfZG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://www.buzer.de oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |