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Bessere Absicherung der Pflege von Angehörigen
Außerdem haben Arbeitnehmer nach dem PflegeZG einen Anspruch darauf, sich für eine Pflegezeit, die pro pflegebedürftigen Angehörigen höchstens sechs Monate dauert, ohne Bezahlung von der Arbeit freistellen zu lassen.
Diese derzeit bestehenden Regelungen sind nach Ansicht der Bundesministerin für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Schröder, unzureichend. Sie hat daher vorgeschlagen, die bestehenden Möglichkeiten einer Befreiuung von der Arbeit zum Zwecke der Pflege naher Angehöriger zu erweitern.
- Pflegezeit im Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Bundesfamilienministerin will Pflegezeitgesetz reformieren
Pflegezeit im Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
In der Bundesrepublik gibt es schätzungsweise 2,2 Millionen pflegebedürftige Menschen, von denen 2/3 zu Hause gepflegt werden (Destatis, 07. November 2008: „Pflegebedürftige heute und in Zukunft“). Für Angehörige, die ihre pflegebedürftigen Verwandten betreuen bzw. pflegen wollen, besteht das Problem der Vereinbarkeit mit dem Beruf, insbesondere wenn der Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
Um die Pflege naher Angehöriger zu erleichtern (und um zugleich die Kassen zu entlasten) hat der Bundesgesetzgeber noch zu Zeiten der großen Koalition eine gesetzliche Regelung geschaffen - das Pflegezeitgesetz (PflegeZG).
Diese Rechte in Pflegefällen im wesentlichen an die gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit angelehnt, d.h. an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das PflegeZG enthält in § 2 einen Anspruch, sich in Fällen einer akuten Pflegenotsituation kurzzeitig für bis zu zehn Tage zur Pflege eines Angehörigen von der Arbeit freistellen zu lassen, wobei das PflegeZG keine Regelung über die Bezahlung trifft, d.h. Geld gibt es hier nur, wenn andere gesetzliche, tarifliche oder sonstige Regelungen dies vorsehen. Darüber hinaus besteht gemäß § 3 die Möglichkeit, sich für eine längere sog. Pflegezeit bis zu höchstens sechs Monaten pro pflegebedürftigen Angehörigen unbezahlt freistellen zu lassen.
Damit besteht für Arbeitnehmer, die ihre Angehörigen pflegen wollen, trotz der verbesserten rechtlichen Ausgangslage aufgrund des PflegeZG nach wie vor ein finanzielles Problem. Außerdem beträgt die Zeit, die pflegebedürftige Angehörige in der Regel gepflegt werden müssen, weit mehr als sechs Monate, insgesamt nämlich acht Jahre.
Bundesfamilienministerin will Pflegezeitgesetz reformieren
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder (CDU) vor kurzem eine Reform des Pflegezeitgesetzes vorgeschlagen (BMFSFJ, Pressemitteilung vom 03.03.2010: „Kristina Schröder fordert Familien-Pflegezeit“).
Danach sollen Arbeitnehmer künftig zur Pflege ihrer Angehörigen die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitszeit bis zu zwei Jahre auf 50 Prozent zu reduzieren. Um diese Verringerung der Arbeitszeit finanziell abzusichern, soll ein ähnliches Modell angewandt werden wie bei der Regelung über die Altersteilzeit.
Bei der Altersteilzeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Arbeitszeitverringerung in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben im sog. „Blockmodell“ durchzuführen. Nach diesem Modell arbeiten Arbeitnehmer während der ersten Hälfte der Altersteilzeit weiter wie bisher, d.h. vollzeitig, erhalten aber nur eine im Prinzip auf die Hälfte reduzierte Vergütung, die allerdings auf 70 Prozent vom Nettogehalt aufgestockt wird. Das in dieser ersten Phase der Altersteilzeit, der Arbeitsphase, angesparte Wertguthaben, d.h. der nicht ausgezahlte Arbeitslohn, bildet die finanzielle Grundlage für die Bezahlung des Arbeitnehmers in der anschließenden Freistellungsphase.
Da allerdings die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen anders als die Teilalterszeit nicht vorhersehbar und damit auch nicht planbar ist, denkt die Familienministerin an ein „umgekehrtes Blockmodell“: Anstatt für die Freistellungsphase vorzuarbeiten sollen Arbeitnehmer zunächst bezahlte Freizeit erhalten und die Freistellung später nacharbeiten. Konkret ist angedacht, dass Arbeitgeber bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent dem Arbeitnehmer weiterhin 75 Prozent der Vergütung zahlen und dass der Arbeitnehmer im Anschluss während einer der Freistellungsphase entsprechenden Zeit bei Vollarbeit nur 75 Prozent der Vergütung erhält.
Der Staat würde auf der Grundlage dieses Modells nur auf einen Teil der Einkommenssteuer verzichten und wäre daher kaum mit finanziellen Aufwendungen belastet (BMFSFJ, Pressemitteilung vom 03.03.2010: „Kristina Schröder fordert Familien-Pflegezeit“).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Pressemitteilung vom 03.03.2010: „Kristina Schröder fordert Familien-Pflegezeit“
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/071 Erleichterung der Pflege von Angehörigen geplant
- Arbeitsrecht aktuell: 11/013 Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht und Sozialrecht zum Jahreswechsel 2010/2011
- Arbeitsrecht aktuell: 10/052 Reform des PflegeZG
- Arbeitsrecht aktuell: 09/220 Pflegezeit darf nicht mehrmals genommen werden
Letzte Überarbeitung: 23. März 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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