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Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht und Sozialrecht zum Jahreswechsel 2010/2011
Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständige wichtigsten Neuerungen.
Neben zwei neuen Mindestlöhnen und weitreichenden Änderungen im Krankenversicherungsrecht spielt dabei das Beschäftigungschancengesetz eine besondere Rolle.
Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf bevorstehende Gesetzesänderungen.
- Mindestlöhne
- Sozialversicherung
- Kurzarbeit, freiwillige Arbeitslosenversicherung und Transfermaßnahmen
- Einkommensteuer
- Ausblick
Mindestlöhne
Zum 01.01.2011 tritt die zweite Mindestlohnverordnung für die Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst) in Kraft. Für diesen Bereich gilt nunmehr bis zum 31.08.2011 ein verbindlicher Mindeststundenlohn von 8,24 EUR brutto.
Für die Elektrohandwerke wurde ein Mindestlohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt. Die neuen Mindeststundenlöhne betragen für dieses Jahr 8,40 EUR brutto für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin und 9,80 EUR brutto für die alten Bundesländer.
Sozialversicherung
Eine positive Nachricht für Arbeitgeber bringt die neue Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld. Während der monatliche Umlagesatz letztes Jahr noch 0,41 % betrug, konnte er aufgrund der unerwartet guten wirtschaftlichen Entwicklung dieses Jahr auf 0,0 % „gesenkt“ werden. Die Umlage Insolvenzgeld ist damit nicht etwa abgeschafft, sondern besteht auf bisheriger gesetzlicher Grundlage weiter, nur dass sie derzeit auf Null abgesenkt ist.
Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unverändert. Auch die Beiträge zur Künstlersozialversicherung werden nicht geändert.
In der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich aufgrund der letzten Gesundheitsreform aber vieles, um ihre Finanzierung sicherzustellen. Die wichtigste Änderung: Der allgemeine Beitragssatz wird auf 15,5 % angehoben (§ 241 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).
Künftig soll es dafür aber keine darüber hinausgehende Belastung der Lohnkosten geben. Steigende Gesundheitskosten sollen allein durch die Arbeitnehmer mittels eines einkommensunabhängigen, kassenindividuellen Zusatzbeitrages finanziert werden (§ 242 SGB V).
Wer den nicht zahlt, riskiert Sanktionen: Ist ein Mitglied mit der Zahlung für jeweils sechs Kalendermonate säumig, ist zusätzlich ein Verspätungszuschlag zu zahlen, der in der Höhe auf die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt ist, mindestens aber 20,00 EUR beträgt (§ 241 Abs. 6 Satz 1 SGB V).
Um individuelle Härten zu vermeiden, sehen die aktuellen Gesetzesänderungen jedoch auch einen Sozialausgleich vor. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten (§ 242b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Übersteigt der vom Bundesministerium für Gesundheit jährlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag diese Hürde, wird der monatliche Beitragssatzanteil individuell verringert (§§ 242b, 242a Abs.2 SGB V). Erstattet wird dann der Betrag, der dem Anteil der Überforderung entspricht.
Bei der Durchführung des Ausgleichs sind die Arbeitgeber in der Pflicht. Der soziale Ausgleich soll automatisch vorgenommen werden. Dies gilt jedoch erst ab 2012, da dieses Jahr eine automatisierte Durchführung des Sozialausgleichs noch nicht möglich ist.
Teil der Gesundheitsreform ist es auch, den Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung zu erleichtern. Künftig kann schon beim einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl. § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V) gewechselt werden.
Kurzarbeit, freiwillige Arbeitslosenversicherung und Transfermaßnahmen
Auch das Beschäftigungschancengesetz bringt eine Reihe von Veränderungen, mit denen unter anderem krisengeschüttelten Unternehmen geholfen werden soll. Wir berichteten hierüber in: Arbeitsrecht aktuell 10/162, 10/163 und 10/164.
Im Wesentlichen werden viele arbeitsmarktpolitische Instrumente verlängert, die sich während der wohl langsam abflauenden Wirtschaftskrise als nützlich erwiesen haben, wie beispielsweise die Sonderregelungen zur Kurzarbeit. Die Möglichkeit für Existenzgründer, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, wurde erweitert, aber auch deutlich verteuert.
Schließlich bringt das Gesetz auch Änderungen für den Bereich der so genannten Transferleistungen. Speziell bei Beschäftigungsgesellschaften sollen künftig durch strengere Anforderungen an die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit "schwarze Schafe" verhindert und größere Vermittlungserfolge ermöglicht werden.
Einkommensteuer
Die Regierung hat mit dem jüngsten Jahressteuergesetz neben vielen anderen Änderungen auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvL 13/09) zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten für häusliche Arbeitszimmer (wir berichteten hierüber in: Arbeitsrecht aktuell 10/176: Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar) umgesetzt. Zwar sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung weiterhin grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gilt jedoch nicht, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; diese höhenmäßige Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2007, sofern noch kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid oder Steuerbescheid ergangen ist.
Wichtig ist ebenfalls, dass die Lohnsteuerkarte für 2010 auch für 2011 gilt. Die darauf registrierten Merkmale sind weiterhin zu verwenden. Neue Lohnsteuerkarten gibt es nicht mehr. Ab 2012 wird die Karte dann voraussichtlich endgültig durch ein elektronisches Verfahren (ELStAM – „Elektronische Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale“) ersetzt. Arbeitgeber werden hier anhand der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums ihres Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern die Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen und sie in das Lohnkonto übernehmen können (siehe § 39e EStG).
Ausblick
Über die genannten Änderungen hinaus ist im Laufe des Jahres mit einigen weiteren Gesetzesänderungen zu rechnen:
Neben einer umfangreichen Regelung des Arbeitnehmer-Datenschutzes (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/175: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten) und der öffentlichkeitswirksam als „Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch in der Arbeitnehmerüberlassung“ bezeichneten Detailkorrektur im Recht der Leiharbeit (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/199: Gesetzesentwurf des BMAS zur Leiharbeit) wird nach wie vor über gesetzliche Änderungen der Pflegezeit nachgedacht (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/051 und 10/052).
Und nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Tarifeinheit im letzten Jahr aufgab (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/134: Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit) dringen der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) auf eine gesetzliche Regelung. Aus Regierungskreisen heißt es dazu, die Vorschläge von DGB und BDA würden intensiv geprüft.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell 10/162: Beschäftigungschancengesetz, Teil 1: Kurzarbeit
- Arbeitsrecht aktuell 10/163: Beschäftigungschancengesetz, Teil 2: Freiwillige Arbeitslosenversicherung
- Arbeitsrecht aktuell 10/164: Beschäftigungschancengesetz, Teil 3: Transferleistungen
- Arbeitsrecht aktuell 10/175: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Beschäftigtendaten
- Arbeitsrecht aktuell 10/176: Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
- Arbeitsrecht aktuell 10/199: Gesetzesentwurf des BMAS zur Leiharbeit
- Arbeitsrecht aktuell 10/134: Abschied vom Grundsatz der Tarifeinheit
- Arbeitsrecht aktuell 10/052: Reform des PflegeZG
- Arbeitsrecht aktuell 10/051: Bessere Absicherung der Pflege von Angehörigen
Letzte Überarbeitung: 22. Dezember 2017
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