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Beschäftigungschancengesetz, Teil 3: Transferleistungen
24.08.2010. Die vergangenen zwei Jahre der wirtschaftlichen Rezession haben uns bereits so optimistisch stimmende gesetzeliche Neuregelungen wie das "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" und das "Finanzmarktstabilisierungsgesetz" beschert.
Nun hat der Bundestag das "Beschäftigungschancengesetz" verabschiedet.
Das Gesetz verlängert die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 10/162 Beschäftigungschancengesetz, Teil 1: Kurzarbeit) und verschafft Existenzgründern erstmals die Möglichkeit, sich gegen das Risiko der Arbeitslosen abzusichern (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 10/163 Beschäftigungschancengesetz, Teil 2: Freiwillige Arbeitslosenversicherung).
Neben diesen hauptsächlichen Inhalten legt das Beschäftigungschancengesetz auch neue Anforderungen für den Bezug von Transferleistungen fest. Künftig gelten strengere Voraussetzungen für Beschäftungsgesellschaften.
- Änderungen bei Transferleistungen
- Veränderung anderer Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
Änderungen bei Transferleistungen
Ab Anfang 2011 gelten neue Voraussetzungen für den Bezug von Transferleistungen, d.h. Konsultations- und Informationspflichten. Künftig ist Voraussetzung für die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen (§ 216a SGB III) und Anspruchsvoraussetzung von Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III), dass sich die Betriebsparteien vorab durch die Agentur für Arbeit beraten lassen.
Maßgeblicher Zeitpunkt sind die Sozialplan- und Interessenausgleichsverhandlungen nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Damit wird die derzeit noch als freiwillige Möglichkeit ausgestaltete Beratung praktisch zur Pflicht. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Agenturen so früh wie möglich über die Fördermöglichkeiten und Fördervoraussetzungen nach § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beraten können.
Das Beschäftigungschancengesetz ändert auch die Höhe der Zuschüsse zu Transfermaßnahmen. Statt wie bisher 50 Prozent der "aufzuwendenden" Maßnahmekosten werden künftig nur noch die "erforderlichen und angemessenen" Maßnahmekosten gewährt. Der Gesetzgeber hat hier die Konsequenzen aus einigen Fällen mit unangemessen hohen Kosten gezogen. "Erforderlich" sind Maßnahmekosten, wenn keine günstigere Maßnahme verfügbar ist, durch die das verfolgte Ziel gleichermaßen erreicht werden kann.
Für Arbeitnehmer ist wichtig, dass sie sich ab 2011 für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld schon vor der Überleitung in die Transfergesellschaft aus Anlass der Betriebsänderung arbeitssuchend melden und (wie bislang) ebenfalls vorher an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilnehmen müssen.
Geändert werden zusammen mit dem Transferkurzarbeitergeld auch die Informationspflichten des Arbeitgebers gemäß § 216b Abs.9 SGB III. Künftig wird die bisherige halbjährliche Mitteilung an die Agentur für Arbeit durch die monatliche Übermittlung statistischer Daten über die Bezieher des Transferkurzarbeitergeld ersetzt. Informationen über die Struktur der Transfergesellschaft und ähnliches müssen nun nur noch mit der ersten Übermittlung mitgeteilt werden.
Zudem steigen die Anforderungen an Transfergesellschaften. Die betrieblichen Anforderungen in § 216b Abs.3 SGB III werden durch zwei weitere Punkte ergänzt, namentlich muss die Organisation und Mittelausstattung der Gesellschaft "den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen" und ein internes Qualitätssicherungssystem angewendet werden. Durch höhere Anforderungen an die Infrastruktur und Qualitätssicherungsmaßnahmen soll eine erfolgreichere Eingliederungstätigkeit als bisher sichergestellt werden. Unter anderem schweben dem Gesetzgeber hier Teilnehmerbefragungen und die Etablierung von Anreizen für die frühzeitige Arbeitsaufnahme vor. Durch Geschäftsanweisungen soll das Nähere bestimmt werden.
Veränderung anderer Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
Die Möglichkeit, einen sog. Vermittlungsgutschein zu erhalten, wird künftig vereinfacht. Der Schein wird in Zukunft schon nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit verfügbar sein. Ebenfalls eingeführt wurde das Modellprojekt "Bürgerarbeit", bei dem zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vom Bund mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
Schließlich wurden auch andere arbeitsmarktpolitische Leistungen verlängert, z.B. die Förderung älterer Arbeitnehmer, die Förderung Jugendlicher sowie das Überbrückungsgeld. Damit soll wie im Koalitionsvertrag vorgesehen eine einheitliche inhaltliche Überprüfung dieser Möglichkeiten im nächsten Jahr vorbereitet werden.
Fazit: Kürzungen bzw. Streichungen einerseits und Leistungsverbesserungen andererseits halten sich die Waage. Die zeitweise Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld liegt auf der Linie der OECD. Die Änderungen bei der freiwilligen Weiterversicherung zur Arbeitslosenversicherung sind sinnvoll, auch wenn die deutlichen Beitragserhöhungen im Einzelfall schmerzhaft sein können.
Ob die Änderungen bei den Transferleistungen notwendig sind, mag dahinstehen, zumindest sind sie im Ansatz nachvollziehbar. Anders als viele arbeitsförderungsrechtlichen Reformen und Reförmchen der letzten Jahre enthält das Beschäftigungschancengesetz also durchaus sinnvolle Regelungen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundestag Drucksache 17/1945: Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz
- Bundestag Drucksache 17/2454: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
- Arbeitsrecht aktuell: 11/013 Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht und Sozialrecht zum Jahreswechsel 2010/2011
- Arbeitsrecht aktuell: 10/163 Beschäftigungschancengesetz, Teil 2: Freiwillige Arbeitslosenversicherung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/162 Beschäftigungschancengesetz, Teil 1: Kurzarbeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/017 Kurzarbeitergeld 2010
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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