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Aktuelle gesetzliche Mindestlöhne
07.09.2012. Mindestlöhne, d.h. staatlich festgelegte Lohnuntergrenzen, sind seit Jahren ein Dauerthema.
Während Gewerkschaften und ihnen nahestehende Politiker fordern, dass der Lohn für eine Vollzeitbeschäftigung auch ohne staatliche Transferleistungen zum Leben reichen sollte und dass mit steigenden Löhnen auch gesamtwirtschaftliche Vorteile verbunden sind, befürchten Arbeitgeber eine Art Sogwirkung nach oben, d.h. eine Anhebung des allgemeinen Lohnniveaus und damit einen Anstieg der Lohnnebenkosten.
Was unterm Strich bessere Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation hat, ist daher wie üblich umstritten.
Doch der Widerstand gegen einen Ausbau der Mindestlohnpolitik bröckelt. Aus juristischer Sicht zeigt sich das an der zunehmenden Bedeutung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Ursprünglich nur zum Schutz der Bauwirtschaft vor den Folgen ausländischer Billiglohnkonkurrenz gedacht ist das AEntG mittlerweile zu einem Instrument branchenbezogener Mindestlohnpolitik geworden.
Nachdem 2007 die Gebäudereinigung in das Gesetz einbezogen wurde folgten im Jahre 2009 die Briefdienstleistungen, das Sicherheitsgewerbe, die Großwäschereien, bestimmte Aus- und Weiterbildungsleistungen, die Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken und die Abfallwirtschaft.
Ist ein Mindestlohn für eine dieser Branchen in einem bundesweit geltenden Tarifvertrag geregelt, sorgen die Regelungen des AEntG und des Tarifvertragsgesetzes (TVG) dafür, dass dieser Mindestlohn für alle Arbeitnehmer der jeweiligen Branche verbindlich ist. Voraussetzung für diese rechtliche Breitenwirkung ist eine Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG oder eine Erstreckungsverordnung gemäß § 7 AEntG. Zuständig ist in beiden Fällen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Im Normalfall, d.h. wenn kein „sozialer Notstand“ vorliegt, kann das BMAS einen Tarifvertrag nur dann für allgemeinverbindlich erklären, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs.1 TVG). Außerdem ist dafür ein Antrag einer Tarifvertragspartei notwendig.
Eine Erstreckungsverordnung nach § 7 AEntG hängt dagegen nicht vom Organisationsgrad der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Erforderlich ist aber ein gemeinsamer Antrag der Tarifpartner auf Allgemeinverbindlicherklärung. Erst dieser Antrag gibt dem BMAS das Recht, den Mindestlohn-Tarifvertrag durch eine Rechtsverordnung auf alle Arbeitnehmer der erfassten Branche auszuweiten (§ 7 AEntG).
Diese Vorgehensweise, d.h. die Erstreckungsverordnung des BMAS, hat sich beim Thema Mindestlohn weitgehend durchgesetzt. Sie ist auch für die Festsetzung von Lohnuntergrenzen in der Leiharbeit maßgeblich. Die Voraussetzungen einer Mindestlohnverordnung für Leiharbeitnehmer sind allerdings nicht im AEntG, sondern in § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Auch für die 2009 in das AEntG einbezogene Pflegebranche kommt es eine Rechtsverordnung des BMAS an. Hier werden die Mindestlöhne aber nicht (nur) durch die Tarifpartner, sondern durch eine Kommission aus weltlichen und kirchlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-vertretern (vgl. § 12 AEntG) bestimmt.
Ohne die Tarifpartner, die Mindestlohntarifverträge vereinbaren und beim BMAS mit dem Ziel einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Erstreckungsverordnung einreichen, gibt es demnach in Deutschland keine „staatlichen“ Mindestlöhne. Und da Lohntarifverträge meist nur eine begrenzte Laufzeit von zwei oder drei Jahren haben, sind auch die „staatlichen“ Mindestlöhne dementsprechend kurzlebig.
Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es deshalb wichtig, sich hin und wieder über den aktuellen Stand der Mindestlöhne zu informieren. Mittlerweile sind einige Millionen Arbeitnehmer von solchen Mindestlohnregelungen betroffen. Denn derzeit sind mit Ausnahme der Briefdienstleistungen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/028: Kein Mindestlohn für Konkurrenten der Post) für alle vom AEntG erfassten Branchen Mindestlohn-Verordnungen in Kraft. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick.
Baugewerbe (§ 4 Nr.1 AEntG)
Im Ursprungsgebiet aller Mindestlöhne, im Bauhauptgewerbe, gilt mittlerweile schon die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (8. BauArbbV), die bis Ende 2013 befristet ist. Vorgesehen ist hier ein Mindestlohn, der je nach Tarifgebiet (West, Berlin, Ost) und Tätigkeit zwischen 10,00 EUR und 13,40 EUR pro Stunde schwankt. Die nächste Mindestlohnerhöhung folgt Anfang 2013.
Die Baunebengewerbe werden durch zwei Rechtsverordnungen abgedeckt.
Die 6. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (6. DachdArbV), die seit Anfang 2012 und noch bis Ende 2013 in Kraft ist, garantiert Arbeitneh-mern 2012 einen Mindestlohn von 11,00 EUR, der 2013 auf 11,20 EUR erhöht wird.
Auf Grundlage der erst kürzlich, am 01.06.2012, in Kraft getretenen und nur bis Ende April 2013 verbindlichen Sechsten Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk (6. MalerArbV) gilt im Tarifgebiet Ost und für unge-lernte Arbeitnehmer im Tarifgebiet West ein Mindestlohn von 9,75 Euro, während gelernte Arbeitnehmer in Tarifgebiet West immerhin 12,00 Euro pro Stunde verlangen können.
Auch im Elektrohandwerk gibt es einen Mindestlohn. 2012 beträgt er 9,80 Euro (West) bzw. 8,65 Euro (Ost mit Berlin). Eine Erhöhung wird es Anfang 2013 geben. Dieser Mindestlohn hat Ausnahmecharakter, denn er beruht auf einem bis Ende 2013 allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Gebäudereinigung (§ 4 Nr.2 AEntG)
In der Gebäudereinigungsbranche trat zum Jahresanfang 2012 die Dritte Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (3. GebäudeArbbV) in Kraft. Sie gewährt Arbeitnehmern je nach Tarifgebiet und Lohngruppe einen Mindestlohn zwischen 7,33 EUR (Ost, Lohngruppe 1) und 11,33 EUR (West, Lohngruppe 6).
Auch hier gibt es zum Jahreswechsel 2012/2013 jeweils Lohnerhöhungen. Allerdings wird die 3. GebäudeArbVV bereits Ende Oktober 2013 außer Kraft treten.
Sicherheitsdienstleistungen (§ 4 Nr.4 AEntG)
Seit 01.06.2011 gelten auch für die Sicher-heitsdienstleistungen Mindestlöhne. Ihre Verbindlichkeit endet Ende 2013. Die „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitsleistungen“ mit der beeindruckenden Kurzbezeichnung „Sicherheitsdienstleistungs-arbeitsbedingungenverordnung (SicherheitArbbV)“ enthält ein nach Bundesländern unterschiedenes System von Lohnuntergrenzen mit Beträgen von 7,00 EUR (u.a. Berlin-Brandenburg) bis 8,75 EUR (Baden-Württemberg). Auch hier ist Anfang 2013 eine Erhöhung auf mindestens 7,50 EUR fällig.
Bergbauspezialarbeiten (§ 4 Nr.5 AEntG)
Noch bis Ende März 2013 in Kraft sein wird die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, deren Kurzbezeichnung („Zweite Bergbauspezialarbeitenarbeitsbedingungenverordnung - 2.BergbauArbbV“) sich kaum hinter der SicherheitArbbV verstecken muss. Die hier enthaltenen Mindestlöhne sind deutlich höher als in anderen Branchen und betragen zwischen 11,53 EUR in der Tarifgruppe 1 und 12,81 EUR in der Tarifgruppe 2.
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (§ 4 Nr.6 AEntG)
Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Ob-jektkundengeschäft (WäschereiArbV) wird noch bis Ende März 2013 in Kraft sein und bis dahin einen verbindlichen Mindestlohn von 7,00 EUR (Tarifgebiet Ost mit Berlin) bzw. 8,00 EUR (Tarifgebiet West) gewährleisten.
Abfallwirtschaft (§ 4 Nr.7 AEntG)
Kürzer als ihr Name ist die Laufzeit der Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (Vierte Abfallarbeitsbedingungenverordnung - 4. Abfal-lArbbV): Sie gilt nur sechs Monate, nämlich vom 01.06.2012 bis zum 31.12.2012. Innerhalb ihres kurzen Lebens sichert sie den Müllwerkern bundesweit einen einheitlichen Mindestlohn von 8,33 EUR.
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III (§ 4 Nr.8 AEntG)
Der jüngste Neuzugang im Kreis der Mindest-Lohnverordnungen ist die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zwei-ten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (AusbDienstLArbbV). Sie trat gerade erst am 01.08.2012 in Kraft und wird bis Ende Juni 2013 verbindlich bleiben. In dieser Zeit garan-tiert sie Pädagogen, die mit der Aus- oder Weiterbildung von Arbeitssuchenden befasst sind, im Tarifgebiet Ost einen Mindestlohn von 11,25 EUR und im Tarifgebiet West einen Mindestlohn von 12,60 EUR.
Pflegebranche (§ 11 Abs.1 AEntG)
Für die Pflegebranche gilt derzeit im Tarifgebiet Ost ein einheitlicher Mindestlohn von 7,75 EUR und im Tarifgebiet West von 8,75 EUR. Rechtsgrundlage für diesen Mindestlohn ist die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV). Die nächste Lohnerhöhung wird Anfang Juli 2013 kommen. Die PflegeArbbV gilt bis Ende 2014.
Arbeitnehmerüberlassung (§ 3a AÜG)
Am längsten mussten die Leiharbeitnehmer auf einen staatlichen Mindestlohn warten. Er ist aber mittlerweile da und in der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeit-nehmerüberlassung (1. LohnUGAÜV) geregelt. Nach langem Hin und Her (wir berichten u.a. in Arbeitsrecht aktuell 11/048: Mindestlohn für Leiharbeiter?) und mit erheblicher Verzögerung (siehe Arbeitsrecht aktuell: 11/182 Mindestlohn für Leiharbeit - noch immer nicht umgesetzt) wurde zum Jahresanfang 2012 erstmals ein staatlicher Mindestlohn für Leiharbeitnehmer verbindlich. Er beträgt derzeit 7,01 EUR (Ost) bzw. 7,89 EUR (West). Er wird ab 01.11.2012 auf 7,50 EUR (Ost) bzw. 8,19 EUR (West) erhöht. Die Verordnung bleibt bis 31.10.2013 in Kraft.
Fazit
Die staatlichen Mindestlöhne entwickeln sich derzeit im Zwei-Jahres-Rhythmus: Nach den ersten zaghaften Erweiterungen des AEntG in den Jahren 2007 und dann in 2009 war die Aufnahme der Leiharbeit in 2011 ein wichtiger Schritt. Nun verspricht 2013 spannend zu werden. Denn dann stehen alle wichtigen gesetzlichen Mindestlöhne auf dem Prüfstand. Hinzu kommt der bevorstehende Bundestagswahlkampf. Er wird den Parteien sicher genug Anlass geben, über die richtige Mindestlohnpolitik zu diskutieren.
Politischer Handlungsbedarf besteht jedenfalls genug. Neben den „großen“ gibt es noch eine Vielzahl von „kleinen“ Mindestlöhnen. Sie sind in allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen geregelt und gelten nur für einzelne Bundesländer. Hier gibt es immer noch viele Schutzlücken, z.B. im Friseurhandwerk.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 15/326 Mindestlohn im Vergaberecht und Europarecht
- Arbeitsrecht aktuell: 14/131 Mindestlohn 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 13/385 Billig-Pizza in der Uckermark mit freundlicher Unterstützung des Jobcenters
- Arbeitsrecht aktuell: 12/162 Mindestlohn gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
- Arbeitsrecht aktuell: 10/071 Mindestlohn in weiteren Branchen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/017 Mindestlohn: Reform des MiArbG und des AEntG beschlossen
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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