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Mindestlohn in weiteren Branchen
Der vorliegende Artikel befasst sich mit dem neuen (bzw. geplanten) Mindestlohn in den Branchen Gebäudereinigung, Pflege und Sicherheitsdienstleistungen.
Gebäudereinigung
Für die etwa 830.000 gewerblichen Arbeitnehmer, die in der Gebäudereinigung beschäftigt werden, gilt die „Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk, vom 03.03.2010“, die nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 09.03.2010 (Ausgabe Nr.37) seit dem 10.03.2010 in Kraft ist.
Mit dieser Verordnung wurde der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 29.10.2009, deutschlandweit für anwendbar erklärt.
Je nachdem, ob der Arbeitsort in den neuen oder den alten Bundesländern liegt, schwankt der damit geltende Mindestlohn im Jahr 2010 zwischen 6,83 EUR (neue Länder, Lohngruppe 1) und 11,13 EUR (alte Länder, Lohngruppe 6) brutto pro Stunde. Ab 2011 erhöht sich der Mindestlohn und schwankt dann zwischen 7,00 EUR (neue Länder, Lohngruppe 1) und 11,33 EUR (alte Länder, Lohngruppe 6) brutto pro Stunde. Die Verordnung ist bis Ende 2011 in Kraft.
Pflege
Auch für die rund 600.000 Beschäftigten der Pflegebranche ist ein bundesweiter Mindestlohn in greifbare Nähe gerückt. Denn nach viermonatiger Tätigkeit hat sich die Pflegekommission auf eine Empfehlung zum Erlass eines Mindestlohns in der Pflegebranche geeinigt.
Empfohlen wird ein Mindestlohn von 7,50 EUR im Osten und von 8,50 EUR im Westen. Ab Januar 2012 wird eine Steigerung um 2,9 % (West) bzw. um 3,2 % (Ost) empfohlen und ab Juli 2013 eine nochmalige Steigerung um 2,9 % (West) bzw. um 3,3 % (Ost). Der Mindestlohn soll nur für Kräfte gelten, die überwiegend Grundpflegeleistungen nach SGB XI erbringen, nicht jedoch für Auszubildende, Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer.
In einer Pressemitteilung des BMAS vom 25.03.2010 erklärte die Bundesministerin für Arbeit und Soziales von der Leyen, auf Grund der Empfehlung den Einigungsprozess innerhalb der Bundesregierung in Gang zu setzen. Mit einer rechtsverbindlichen Verordnung kann nach Auskunft des Bundesministeriums frühestens im Juli 2010 gerechnet werden.
Sicherheitsdienstleistungen
Am 22.03.2010 verkündete die Gewerkschaft ver.di, man habe nach langen Verhandlungen mit dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) endlich einen Mindestlohntarifvertrag für die bundesweit rund 170.000 Beschäftigten im Sicherheitsgewerbe abgeschlossen.
Der Mindestlohntarifvertrag führe über mehrere Stufen auch in den Tarifgebieten mit den derzeit niedrigsten Untergrenzen zu einem einheitlichen Branchenmindestlohn von 7,50 Euro bis spätestens zum 1. Januar 2013 (ver.di, Pressemitteilung vom 22.03.2010: "Besondere Dienstleistungen. ver.di schließt Mindestlohntarifvertrag für Wach- und Sicherheitsgewerbe ab").
Weiter heißt es, mit dem Tarifvertrag werde Sicherheit für die Branche geschaffen, die bislang eher von prekären Bedingungen gekennzeichnet war. In einem nächsten Schritt werde ver.di gemeinsam mit dem BDWS beim Arbeitsministerium beantragen, diesen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären. Die hinter dieser Erfolgsmeldung stehenden Einzelheiten sind allerdings eher ernüchternd:
Wie sich aus einer Informationsschrift des ver.di Fachbereichs 13 für März 2010 ergibt, gilt kurzfristig bzw. ab Juli 2010 nur für vier alte Bundesländer ein Mindestlohn, der die tarifpolitisch wichtige Grenze von 7,50 EUR erreicht oder überschreitet, nämlich für Baden-Württemberg (8,46 EUR), für Bayern (8,00 EUR), für Nordrhein-Westfalen (7,82 EUR) und für Hessen (7,50 EUR). Alle anderen Bundesländer bewegen sich dagegen noch längere Zeit, nämlich bis Ende 2012, darunter, d.h. erst ab Anfang 2013 gilt bundesweit ein Mindestlohn von 7,50 EUR.
In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist der Mindestlohn mit 6,25 Euro derzeit am niedrigsten. Für Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz/Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sind 2010 überhaupt keine Mindestlöhne vorgesehen. Erst ab Januar 2011 (in Schleswig-Holstein sogar erst ab Mai 2011) sollen auch dort Mindestlöhne gelten, allerdings vorerst nur in Höhe von 6,53 Euro.
Außerdem ist die von ver.di und BDWS erzielte Einigung derzeit noch nicht rechtsverbindlich, da die Regelungen erst wirksam werden sollen, wenn eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG in Kraft getreten ist. Derzeit können Wachleute daher noch nicht unter Berufung auf den ver.di-Tarif Mindestlöhne verlangen.
Sollte das Antragsverfahren beim BMAS erfolgreich verlaufen und das BMAS daher eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG erlassen, wird diese jedenfalls nur befristet in Geltung gesetzt werden, d.h. es ist zu erwarten, dass das BMAS hier nicht anders verfährt als im Falle des für Dachdecker und für Gebäudereiniger geltenden Mindestlohntarifvertrags.
Fazit: Die noch von Olaf Scholz vorbereitete und vor einem Jahr in Kraft getretene Reform des AEntG „greift“ auch unter Schwarz-Gelb, d.h. es werden laufend Mindestlohntarifverträge abgeschlossen und beim BMAS zum Gegenstand entsprechender Erstreckungsverfahren nach § 7 AEntG gemacht.
Dennoch bleibt es auch weiterhin bei dem bisherigen, schwer durchschaubaren Flickenteppich aus verschiedenen Mindestlöhnen, die je nach Branche und Tarifgebiet erheblich schwanken. Das erschwert den von Mindestlohnregelungen begünstigten Arbeitnehmern nach wie vor das Auffinden der für sie geltenden Mindestlöhne. Und auch die unter Mitwirkung des Staates zustande gekommenen Mindestlöhne können zu gering ausfallen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 10/070 "Der aktuelle Mindestlohn"
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 14/131 Mindestlohn 2015
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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