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Der aktuelle Mindestlohn
Wie die Neuerungen in den Branchen Abfallwirtschaft, Baugewerbe (Dachdecker), Gebäudereinigung, Pflege und Sicherheitsdienstleistungen zeigen, werden auch unter der schwarz-gelb Bundesregierung weiterhin neue Mindestlohntarifverträge abgeschlossen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Ursula von der Leyen ohne politisches Widerstreben zum Gegenstand von Erstreckungsverordnungen gemacht.
Im folgenden berichten wir über die aktuellen Mindestlöhne in den Branchen Abfallwirtschaft und Baugewerbe (Dachdecker).
Einführung branchenspezifischer Mindestlöhne
Vor knapp einem Jahr, am 24.04.2009, trat die überarbeitete Fassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in Kraft. Wichtigster Teil dieser Reform war die Aufnahme neuer Branchen in das Gesetz und damit die Erweiterung der Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Mindestlohntarifverträge für branchenweit anwendbar zu erklären - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen einer Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG).
Die Reform des AEntG führte dazu, dass neben den bislang schon gesetzlich erfassten drei Branchen (Bauhauptgewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen) fünf weitere Branchen einer staatlichen Mindestlohnregulierung offenstehen, nämlich die folgenden:
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
In diesen Branchen können die Tarifpartner Mindestlohntarifverträge aushandeln, die - auf Grundlage eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung - vom Tarifausschuss geprüft und bei positiver Begutachtung durch Rechtsverordnung nach § 7 AEntG bundesweit für anwendbar erklärt werden können. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Neben den alten drei und den o.g. fünf neuen Branchen erfasst das AEntG in seiner Reformfassung als neunten Wirtschaftszweig auch die Pflegebranche. Hier gilt eine verfahrensrechtliche Sonderlösung. Die maßgebliche Rechtsverordnung gemäß § 11 AEntG wird auf der Grundlage einer Empfehlung der eigens dazu beim BMAS eingerichteten Pflegekommission erlassen. Der Kommission gehören Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter aus weltlich und kirchlich getragenen Pflegeeinrichtungen an (§ 12 AEntG).
Obwohl die derzeitige Bundesregierung Mindestlöhnen im Prinzip skeptisch bis ablehnend gegenübersteht, ist man dazu entschlossen, das noch von der alten Regierungsmehrheit geänderte AEntG weiterhin anzuwenden, d.h. nicht erneut abzuändern oder faktisch außer Kraft zu setzen.
Ein Grund für diese gemäßigte Haltung „pro Mindestlöhne“ dürfte die ab Mai 2011 geltende volle Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU sein. Dann nämlich steht den Bürgern acht neuer mittel- und osteuropäischer EU-Staaten, darunter Polen und Tschechien, vollständige Freizügigkeit zu. Will man den dadurch verursachten Unterbietungswettbewerb eingrenzen, kommt man an Mindestlöhnen in bestimmten Branchen wohl nicht vorbei.
Die aktuelle Mindestlohnpolitik der Tarifparteien und der Bundesregierung zeigt, dass die Reform des AEntG allmählich greift. In allen AEntG-Branchen regt sich nämlich etwas.
Abfallwirtschaft
Am 31.12.2009 wurde im Bundesanzeiger (Ausgabe Nr.198) die „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, vom 18.12.2009“ veröffentlicht. Sie trat damit am 01.01.2010 in Kraft und gilt bis einschließlich 31.10.2010.
Für Arbeitnehmer der Abfallwirtschaft ist auf der Grundlage dieser Verordnung in dieser Zeit bundesweit ein Mindestlohn von 8,02 EUR brutto pro Stunde verbindlich. Ein solcher Mindestlohn ist nämlich in dem Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft vom 07.01.2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12.08.2009 vorgesehen, den die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die ver.di ausgehandelt haben. Dieser Tarifvertrag wurde durch die o.g. Verordnung vom 18.12.2009 für branchenweit anwendbar erklärt.
Baugewerbe - Dachdecker
Die „Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk, vom 15.03.2010“ wurde am 18.03.2010 im Bundesanzeiger (Ausgabe Nr.43) verkündet und trat damit am 16.03.2010 in Kraft. Aufgrund dessen gilt für die rund 84.000 gewerblichen Arbeitnehmer dieser Branche, nicht jedoch für jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und für Reinigungspersonal, ein Mindestlohn von 10,60 EUR brutto pro Stunde bis Ende 2010.
Der Mindestlohn erhöht sich im Jahr 2011 um 20 Cent auf 10,80 EUR brutto pro Stunde. Der Mindestlohnverordnung vom 15.03.2010 liegt der Tarifvertrag vom 28.09.2009 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) zugrunde.
Obwohl der Mindestlohntarifvertrag vom 28.09.2009 auch Mindestlöhne für die Jahre 2012 und 2013 vorsieht, tritt die Verordnung vom 15.03.2010 bereits wieder zum Jahresende 2011 außer Kraft.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Mindestlohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft vom 07.01.2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12.08.2009
- Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 15.03.2010
- Tarifvertrag vom 28.09.2009 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/071 Mindestlohn in weiteren Branchen
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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