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Mindestlohn
Lesen Sie hier, wem der Mindestlohn von 12,00 EUR nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zusteht und wie der Mindestlohnanspruch abgesichert ist.
Im Einzelnen finden Sie Informationen zu der Frage, wann der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gegenüber branchenbezogenen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und gegenüber normalen Lohntarifverträgen Vorrang hat, wann trotz Zahlung des Mindestlohns Lohnwucher vorliegt und wie Mindestlohnanspruch rechtlich vor Ausschlussfristen und voreiligen Verzichtserklärungen geschützt ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einem Mindestlohn?
- Warum sind Lohnuntergrenzen notwendig?
- Ab wann gilt der gesetzliche Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG)?
- Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG)?
- Können auch Praktikanten den Mindestlohn von 12,00 EUR verlangen?
- Haben Auszubildende, Jugendliche, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich tätige Personen einen Mindestlohnanspruch?
- Wie hoch ist die Mindest-Auszubildendenvergütung?
- Sind auch Bereitschaftsdienstzeiten mit dem Mindestlohn von 12,00 EUR pro Stunde zu bezahlen?
- Tarifvertrag oder gesetzlicher Mindestlohn - was geht vor?
- Mindestlohngesetz (MiLoG) oder Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) - was geht vor?
- Für welche Branchen gab es vorübergehend Sonderregelungen mit geringeren Mindestlöhnen?
- Kann ein Lohn von 12,00 EUR pro Stunde "sittenwidrig" gering sein?
- Wie ist der gesetzliche Mindestlohnanspruch vor Ausschlussfristen und voreiligen Verzichtserklärungen abgesichert?
- Kann der gesetzliche Mindestlohnanspruch verjähren oder verwirken?
- Wie entwickelt sich der gesetzliche Mindestlohn?
- Welche Bedeutung hat das Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) für die Festlegung von Mindestlöhnen?
- Wo finden Sie mehr Thema Mindestlohn?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einem Mindestlohn?
Mit Mindestlohn ist ein Lohn gemeint,
- den Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Arbeitsvertragsparteien und/oder sogar
- Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände mit einer tarifvertraglichen Regelung
nicht rechtswirksam unterschreiten können.
Wie die Bezeichnung "Mindestlohn" deutlich macht, setzt ein Mindestlohn nach oben hin keine Grenze, d.h. er kann (natürlich) überschritten werden.
Ein Mindestlohn ist mit anderen Worten eine vertraglich nicht abänderbare ("nicht dispositive") Lohnuntergrenze, d.h. eine Lohnuntergrenze, die nicht zur Verhandlung ("Disposition") der Arbeitsvertragsparteien oder der Tarifvertragsparteien steht.
Mindestlöhne können für bestimmte Branchen und konkrete berufliche Tätigkeiten gelten (Branchen-Mindestlöhne) oder aber für ein gesamtes Wirtschaftsgebiet (allgemeiner Mindestlohn).
Warum sind Lohnuntergrenzen notwendig?
Mindestlöhne sind eine Antwort auf ein Marktversagen: Viele Arbeitnehmer können mit dem Mittel des „frei ausgehandelten" Arbeitsvertrags keinen ausreichend hohen Lohn durchsetzen, d.h. ihre Verhandlungsmacht gegenüber dem Arbeitgeber ist aufgrund der Arbeitsmarktlage zu gering. Faktisch gibt es dann oft gar kein "Verhandeln" über die Lohnhöhe, sondern der Arbeitgeber gibt den Lohn einseitig vor und kann darauf vertrauen, dass es genug Bewerber gibt, die dieses Angebot akzeptieren.
Würde man solche arbeitsvertraglich vereinbarten Dumpinglöhne nicht nach oben hin korrigieren, müssten sich Arbeitnehmer trotz vollzeitiger Tätigkeit mit einem Einkommen abfinden, von dem sie nicht leben können. Dann müsste der Staat mit ergänzenden Sozialleistungen einspringen. Mindestlöhne sollen das verhindern.
Mindestlöhne beschränken daher die Freiheit des Arbeitsvertrags in Bezug auf die Lohnhöhe nach unten hin. Können Mindestlöhne auch durch tarifvertragliche Regelungen nicht unterschritten werden, begrenzen sie auch die Tarifvertragsfreiheit.
Ab wann gilt der gesetzliche Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG)?
Alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, konnten ab Anfang 2015 gemäß § 1 Abs.1 und 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) einen gesetzlichen Mindestlohn von ursprünglich 8,50 EUR brutto pro Stunde verlangen.
Dieser Mindestlohn wurde zu Anfang 2017 angehoben und betrug bis Ende 2018 8,84 EUR brutto pro Stunde. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV), vom 15.11.2016.
Eine weitere Anhebung des Mindestlohns galt ab dem 01.01.2019. Danach betrug der Mindestlohn von Januar bis Dezember 2019 9,19 EUR und von Januar bis Dezember 2020 9,35 EUR. Rechtsgrundlage ist die Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohs (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV2), vom 13.11.2018.
Im Juni 2020 hat die Mindestlohnkommission eine mehrstufige Anpassung des Mindestlohns vorgeschlagen, die die Bundesregierung mit der Dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV3), vom 09.11.2020, umgesetzt hat.
Danach betrug der Mindestlohn 9,50 EUR (von Januar 2021 bis Juni 2021), dann 9,60 EUR (von Juli 2021 bis Dezember 2021), danach 9,82 EUR (von Januar 2022 bis Juni 2022), sodann 10,45 EUR (von Juli 2022 bis September 2022) und seit Oktober 2022 12,00 EUR.
Seit Anfang 2015 hat sich der allgemeine Mindestlohn in Deutschland wie folgt entwickelt:
- Ab 01.01.2015: 8,50 EUR
- Ab 01.01.2017: 8,84 EUR
- Ab 01.01.2019: 9,19 EUR
- Ab 01.01.2020: 9,35 EUR
- Ab 01.01.2021: 9,50 EUR
- Ab 01.07.2021: 9,60 EUR
- Ab 01.01.2022: 9,82 EUR
- Ab 01.07.2022: 10,45 EUR
- Ab 01.10.2022: 12,00 EUR
Die im "Corona-Sommer" 2020 von der Kommission beschlossene vierstufige Anhebung von Anfang 2021 (auf 9,50 EUR) bis Mitte 2022 (10,45 EUR) soll in den Jahre 2020 und 2021 den Geldbeutel der Arbeitgeber noch etwas schonen, um der Wirtschaft Zeit zu geben, die Folgen der Corona-Krise zu überwinden. Der deutlich größere Anstieg von 9,82 EUR auf 10,45 EUR (Juli 2022) und auf 12,00 EUR (Oktober 2022) fand dann im Jahr 2022 statt.
Der Anstieg von 10,45 EUR auf 12,00 EUR wurde durch eine Gesetzesänderung vorgenommen, d.h. diesen (von der SPD im Bundestagswahlkampf 2021 versprochenen) Anstieg hat nicht die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission vorgenommen, sondern der Bundestag.
Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG)?
Der aktuelle Mindestlohn von 12,00 EUR gilt grundsätzlich
- für alle Branchen,
- für die alten wie für die neuen Länder und
- für deutsche und ausländische Arbeitnehmer.
Der Mindestlohn gilt dagegen nicht für freie Dienstvertragsnehmer und für Werkunternehmer, denn sie arbeiten selbständig und damit auf ihre eigene Verantwortung.
Handelt es sich bei den Dienstvertragsnehmern oder Werkunternehmern allerdings nur dem Schein nach um selbständige Erwerbstätige, die in Wahrheit sozial abhängig und daher Arbeitnehmer sind, können solche Scheinselbständigen natürlich ebenfalls den gesetzlichen Mindestlohn von 12,00 EUR brutto verlangen.
Arbeitgeber, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlen, verstoßen gegen eine gesetzliche Pflicht (§ 20 MiLoG) und riskieren ein Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR § 21 Abs.2 und 3 MiLoG).
Der Anspruch auf den Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG ist ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch, der neben arbeitsvertragliche und/oder tarifvertragliche Lohnansprüche tritt, wobei der Arbeitgeber die nebeneinander stehenden Lohnansprüche in Höhe des Mindestlohnanspruchs natürlich nur einmal erfüllen muss.
Zahlt der Arbeitgeber z.B. 15,00 EUR Tariflohn, erfüllt er durch einen Teil dieser Zahlung (in Höhe von derzeit 12,00 EUR) sowohl den Mindestlohnanspruch als auch den tariflichen bzw. arbeitsvertraglichen Lohnanspruch und mit den übrigen 3,00 EUR allein den tariflichen bzw. arbeitsvertraglichen Lohnanspruch.
Können auch Praktikanten den Mindestlohn von 12,00 EUR verlangen?
Gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 MiLoG gilt der gesetzliche Mindestlohn im Prinzip auch für Praktikanten. Praktikanten sind Betriebsangehörige, die berufliche Erfahrungen sammeln sollen, dabei allerdings weder Arbeitnehmer noch Auszubildende sind (§ 26 Berufsbildungsgesetz - BBiG, § 22 Abs.1 Satz 3 MiLoG ).
Eine generelle Pflicht, auch Praktikanten 12,00 EUR brutto zu zahlen, würde viele Unternehmen aber davon abhalten, Praktikanten einzustellen. Daher enthält § 22 Abs.1 Satz 2 MiLoG eine Aufzählung von vier Fällen, in denen Praktikanten nicht unter die Mindestlohnregelung fallen.
Danach haben Praktikantinnen und Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn,
- wenn sie ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
- wenn sie ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
- wenn sie ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
- wenn sie an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen (gemäß § 54a Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) oder eine Berufsausbildungsvorbereitung durchlaufen (gemäß §§ 68 bis 70 BBiG).
Haben Auszubildende, Jugendliche, Langzeitarbeitslose und ehrenamtlich tätige Personen einen Mindestlohnanspruch?
Wer eine Berufsausbildung macht, kann eine Ausbildungsvergütung verlangen, aber keinen Mindestlohn nach dem MiLoG.
Denn Auszubildende arbeiten nicht zum Zwecke des Geldverdienens, sondern um einen Beruf zu erlernen. Sie sind daher kein Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Das stellt § 22 Abs.3, 1. Halbsatz MiLoG klar.
Darüber hinaus gelten gemäß § 22 Abs.2 MiLoG auch
- Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) (= die unter 18jährigen)
- ohne abgeschlossene Berufsausbildung
nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung haben daher keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Begründet wird diese Ausnahmeregelung damit, dass man keine falschen Anreize für junge Leute setzen möchte, anstatt einer (vorübergehend nicht gut bezahlten) Ausbildung einen besser bezahlten Mindestlohn-Job zu wählen (Gesetzentwurf vom 28.05.2014, S.50 f.).
Weiterhin gilt das MiLoG gemäß § 22 Abs.3, 2. Halbsatz MiLoG nicht für die Vergütung von ehrenamtlich tätigen Personen. Gemeint sind vor allem Personen, die in Sportvereinen in erster Linie aus ideellen Gründen mithelfen, gleichzeitig aber auch ein kleines finanzielles Dankeschön erhalten.
Eine letzte Ausnahme macht das Gesetz für Langzeitarbeitslose, d.h. für Arbeitslose, die ein Jahr oder länger ohne Job dastehen. Ihre Chancen auf eine Anstellung sollen, so die Gesetzesbegründung, nicht durch für Arbeitgeber unattraktiven (= zu hohen) Mindestlohn verschlechtert werden sollen.
Wie hoch ist die Mindest-Auszubildendenvergütung?
Dass Auszubildende keinen Anspruch auf einen Mindestlohn haben, heißt nicht, dass für sie keine gesetzliche Untergrenze für die Auszubildendenvergütung gilt.
Eine solche Untergrenze gilt erstmals seit dem 01.01.2020. Eingeführt wurde sie durch das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“, vom 12.12.2019 (BGBl I, S.2522).
Bis Ende 2019 war eine Untergrenze für die Vergütung von Auszubildenden gesetzlich nicht klar geregelt. Vielmehr hieß es dazu ganz allgemein in § 17 Abs.1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) alte Fassung, dass Auszubildende einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ haben.
Aufgrund des o.g. Gesetzes gilt ab Anfang 2020 erstmals eine Art gesetzlicher „Mindestlohn“ auch für Auszubildende, und zwar deutschlandweit in Höhe von 515,00 EUR brutto (erstes Ausbildungsjahr). Im Laufe der Ausbildung muss diese Untergrenze angehoben werden, nämlich um 18 Prozent (zweites Ausbildungsjahr), um 35 Prozent (drittes Ausbildungsjahr) sowie um 40 Prozent (viertes Ausbildungsjahr).
Abgesehen von diesen Anhebungen im Ausbildungsverlauf bleibt es auch in den Jahren 2021 bis 2023 nicht bei der Mindestvergütung für Auszubildende von 515,00 EUR. Sie wird vielmehr kontinuierlich angehoben, und zwar auf 550,00 EUR (2021), auf 585,00 EUR (2022) und schließlich auf 620,00 EUR (2023).
Sind auch Bereitschaftsdienstzeiten mit dem Mindestlohn von 12,00 EUR pro Stunde zu bezahlen?
Da der Mindestlohn von derzeit 12,00 EUR nach dem Gesetz "je Zeitstunde" zu zahlen ist (§ 1 Abs.2 MiLoG), fragt sich, ob auch Zeiten eines Bereitschaftsdienstes in Höhe von mindestens 12,00 EUR zu vergüten sind. Während eines Bereitschaftsdienstes muss sich der Arbeitnehmer zwar im Betrieb aufhalten, kann aber lesen, fernsehen oder schlafen, falls er nicht zur Arbeit herangezogen wird.
Diese Frage ist im Gesetz nicht geregelt. Da aber Bereitschaftsdienste nicht nur im Sinne des Arbeitszeitrechts als Arbeitszeit gelten (so dass bestimmte Arbeitszeit-Höchstgrenzen einzuhalten sind), sondern auch grundsätzlich als vergütungspflichtige Arbeitsleistung anzusehen sind, müsste das Gesetz eine Öffnungsklausel zugunsten tarifvertraglicher und/oder arbeitsvertraglicher Regelungen enthalten, die die Höhe der Bezahlung von Bereitschaftsdiensten abweichend vom gesetzlichen Mindestlohn festsetzen.
Da eine solche gesetzliche Ausnahmeregelung bzw. Öffnungsklausel im MiLoG nicht vorhanden ist, sind auch Bereitschaftsdienste mit derzeit mindestens 12,00 EUR zu vergüten.
In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, und zwar zunächst in Bezug auf einen Fall, der nicht dem MiLoG, sondern einer anderen, ähnlichen Regelung unterfiel (BAG, Urteil vom 19.11.2014, 5 AZR 1101/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/385 Mindestlohn für Bereitschaftsdienst).
Später hat das BAG dann klargestellt, dass auch Mindestlohnansprüche nach dem MiLoG für Bereitschaftsdienstzeiten zu zahlen sind (BAG, Urteil vom 29.06.2016, 5 AZR 716/15, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/205 Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftsdienste).
Tarifvertrag oder gesetzlicher Mindestlohn - was geht vor?
Gemäß § 3 Satz 1 MiLoG sind "Vereinbarungen", die den Anspruch auf Mindestlohn
- unterschreiten oder
- seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen
"insoweit" unwirksam.
Zu den in diesem Paragraphen genannten "Vereinbarungen" gehören nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch Tarifverträge. Enthalten Tarifverträge daher Lohnregelungen, die einen Stundenlohn von weniger als 12,00 EUR vorsehen, sind sie unwirksam und es gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Eine Ausnahme galt nur für einige wenige Tarifverträge und nur für eine beschränkte Übergangszeit bis Ende 2017 (§ 24 Abs.1 MiLoG).
Teilweise unwirksam sind gemäß § 3 Satz 1 MiLoG auch tarifvertragliche Ausschlussfristen-Regelungen, denen zufolge "arbeitsvertragliche Ansprüche" oder "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist und in einer bestimmten Form (meist schriftlich) geltend gemacht werden. Solche tariflichen Ausschlussfristen erfassen nur den Teil des Arbeitslohns, der 9,82 EUR brutto pro Stunde übersteigt, d.h. sie können dem gesetzlichen Mindestlohn nichts anhaben.
Genauer gesagt: Tarifliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten gar nicht für den gesetzlichen Mindestlohnanspruch und lassen ihn daher in voller Höhe unberührt. Im übrigen gelten sie in vollem Umfang für die arbeitsvertraglichen und tariflichen Lohnansprüche, die neben dem Mindestlohnanspruch stehen, was sich aber nur in dem Bereich auswirken kann, in dem diese arbeitsvertraglichen und tariflichen Lohnansprüche den Mindestlohnanspruch übersteigen. Im wirtschaftlichen Ergebnis betreffen Ausschlussfristen daher nur die Lohnanteile, die den "Mindestlohnsockel" übersteigen.
Der Vorrang des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG gilt auch gegenüber Tarifverträgen, die auf der Grundlage von § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
Mindestlohngesetz (MiLoG) oder Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) - was geht vor?
Gemäß § 1 Abs.3 Satz 1 MiLoG geht das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das die Grundlage für branchenbezogene Mindestlöhne z.B. in der Bauwirtschaft oder im Reinigungsgewerbe ist, dem MiLoG und damit dem allgemeinen Mindestlohn vor.
Dieser Vorrang besteht allerdings nur dann, wenn die Branchenmindestlöhne mindestens 12,00 EUR betragen. Branchenmindestlöhne, die unter dem allgemeinen Mindestlohn von 12,00 EUR liegen, werden daher durch den allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG verdrängt.
Nähere Informationen zu den Branchen-Mindestlöhnen nach dem Recht der Arbeitnehmerentsendung finden Sie unter "Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer".
Für welche Branchen gab es vorübergehend Sonderregelungen mit geringeren Mindestlöhnen?
Gemäß § 24 Abs.1 MiLoG galten vorübergehend in den ersten drei Jahren nach Einführung des Gesetzes, d.h. vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017, die alten Branchen-Mindestlöhne weiter, die auf der Grundlage des AEntG oder des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz AÜG) (Leiharbeitsbranche) für branchenweit verbindlich erklärt worden sind.
Diese Übergangsregelung betrifft nur Branchentarifverträge, die Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns (von zunächst 8,50 EUR und ab 2017 von 8,84 EUR) vorsehen, da die günstigeren Branchenmindestlöhne ohnehin dem MiLoG vorgehen.
Für die Arbeitnehmer der folgende Branchen blieb es daher auch ab Januar 2015 vorübergehend bei Lohnuntergrenzen unterhalb des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns:
- Fleischverarbeitung: Hier beträgt der (erst im Januar 2014 vereinbarte) tarifvertragliche Mindestlohn von August 2014 bis November 2014 7,75 EUR, von Dezember 2014 bis September 2015 8,00 EUR, von Oktober 2015 bis November 2016 8,60 EUR und von Dezember 2016 bis Ende 2017 8,75 EUR (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/195 Mindestlohn in der Fleischwirtschaft).
- Friseurhandwerk: Hier beträgt der Mindestlohn / Ost bis zum 31.07.2015 nur 7,50 EUR und der Mindestlohn / West bis zum 31.07.2015 nur 8,00 EUR.
- Gebäudereinigung - Innen- und Unterhaltsreinigung / Ost: Hier beträgt der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 nur 8,23 EUR.
- Landwirtschaft: Hier haben der Gesamtverband der Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände (AgA) mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) am 04.07.2014 einen bundesweit geltenden Tarifvertrag abgeschlossen, der für die unterste Lohngruppe der landwirtschaftlichen Saisonarbeiter einen Mindestlohn von 7,40 EUR (West) bzw. von 7,20 EUR (Ost) ab Januar 2015 vorsieht. Diese Mindestlöhne sollen zum Januar 2016 auf 8,00 EUR (West) bzw. 7,90 (Ost), ab Januar 2017 einheitlich für West- und Ostdeutschland auf 8,60 EUR und ab November 2017 auf 9,10 EUR angehoben werden.
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft / Ost: Hier beträgt der Mindestlohn vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2016 nur 8,00 EUR.
- Zeitarbeit / Ost: Hier beträgt der Mindestlohn vom 01.01. bis zum 31.03.2015 nur 7,86 EUR und vom 01.04.2015 bis zum 30.05.2016 nur 8,20 EUR.
§ 24 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz MiLoG beschränkt allerdings im letzten Jahr der dreijährigen Übergangsphase die Möglichkeiten, den allgemeinen Mindestlohn mit Hilfe von Branchenmindestlöhnen zu unterlaufen. Denn für das Jahr 2017 gilt erstmals eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf über 8,50 EUR, konkret auf 8,84 EUR. Daher schreibt § 24 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz MiLoG vor, dass abweichende Branchenmindestlöhne ab dem 01.01.2017 mindestens ein Entgelt von 8,50 EUR pro Stunde vorsehen müssen.
Eine weitere vorübergehende Ausnahme vom allgemeinen Mindestlohn sieht § 24 Abs.2 zu Lasten der Zeitungszusteller vor. Sie können
- im Jahr 2015 nur 75 Prozent des Mindestlohns verlangen, d.h. 6,36 EUR,
- im Jahr 2016 nur 85 Prozent des Mindestlohns verlangen, d.h. 7,23 EUR, und
- im Jahr 2017 nur 8,50 EUR (d.h. einen Mindestlohn, der unter dem ab Anfang 2017 erstmals erhöhten Mindestlohn von 8,84 EUR liegt).
Kann ein Lohn von 12,00 EUR pro Stunde "sittenwidrig" gering sein?
Ja, denn der gesetzliche Mindestlohn nimmt keine Rücksicht auf die Art der erbrachten Arbeitsleistung. Wer daher nach seinem Arbeitsvertrag eine besonders wertvolle Arbeit verrichtet, kann auch dann in sittenwidriger Weise unterbezahlt sein, wenn er den Mindestlohn erhält.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 EUR brutto pro Stunde ergibt bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche einen Monatslohn von (12,00 x 40 x 13 : 3 =) 2.080,00 EUR brutto (denn das Quartal hat 13 Wochen und drei Monate, so dass der Wochenlohn mal 13 geteilt durch 3 den Monatslohn auf der Grundlage eines Stundenlohns ergibt) . Da dieser Mindestlohn unterschiedslos für alle beruflichen Tätigkeiten gilt, kann er nicht beanspruchen, eine "angemessene Bezahlung" für jede geleistete Arbeit zu sein.
Und nach der Rechtsprechung ist ein Lohn für eine konkrete Arbeitsleistung sittenwidrig gering und die Lohnvereinbarung daher gemäß § 138 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, wenn der vereinbarte Lohn die übliche Vergütung für diese Arbeitsleistung um mehr als ein Drittel unterschreitet.
BEISPIEL: Ein Rechtsanwalt wird als Berufsanfänger für einen Stundenlohn von 12,00 EUR beschäftigt, d.h. für ein Monatsgehalt von 2.080,00 EUR brutto. Diese Bezahlung liegt mehr als ein Drittel unter der üblichen Vergütung für Rechtsanwalts-Berufsanfänger, die zwar je nach Region und Fachrichtung schwankt, aber sicher nicht unter ca. 4.000,00 EUR pro Monat liegen dürfte.
Demzufolge wäre hier im Beispiel die Zwei-Drittel-Grenze, die die Rechtsprechung für den sog. Lohnwucher im Sinne von § 138 Abs.1 BGB zieht, bei etwa 2.667,00 EUR anzusiedeln.
Mit einem Gehalt von deutlich weniger als 2.667,00 EUR für einen angestellten Rechtsanwalt (Berufsanfänger) wäre der Mindestlohn (2.080,00 EUR) sittenwidrig und eine solche vertragliche Gehaltsvereinbarung daher nichtig. Demzufolge wäre der übliche Lohn geschuldet, und der liegt in diesem Beispiel deutlich oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns, d.h. bei 4.000,00 EUR.
Wie ist der gesetzliche Mindestlohnanspruch vor Ausschlussfristen und voreiligen Verzichtserklärungen abgesichert?
Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen sehen oft vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen bzw. ersatzlos untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist, der Ausschlussfrist, in einer bestimmten Weise (meist schriftlich) geltend gemacht werden. Im Allgemeinen sind arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln wirksam, wenn sie eine Frist von mindestens drei Monaten vorsehen. Tarifvertragliche Ausschlussfristen können noch kürzer sein, also zum Beispiel zwei Monate oder sechs Wochen betragen.
Hierzu bestimmt § 3 Satz 1 MiLoG:
"Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam."
Daraus folgt, dass arbeitsvertragliche Ansprüche auf Lohn und Gehalt in dem Umfang, in dem sie dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,00 EUR entsprechen, weder durch arbeitsvertragliche noch durch tarifvertragliche Ausschlussklauseln untergehen können. Das gilt auch für Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers, die in einem Abwicklungsvertrag oder einer Ausgleichsquittung enthalten sind.
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 15,00 EUR brutto muss nach einem Tarifvertrag eine zweimonatige Ausschlussfrist beachten, d.h. offene Ansprüche binnen zwei Monaten nach Fälligkeit in Textform anmahnen. Sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2023, im Dezember 2023, erhebt er Lohnklage, da er für den letzten Monat seines Arbeitsverhältnisses (Mai 2023) noch kein Geld bekommen hat. Vor Klageerhebung hat er den Mai-Lohn aber nicht angemahnt. Unter Hinweis auf seine 40-Stundenwoche verlangt er für die 20 Arbeitstage und die drei Feiertage im Mai 2023 (01. Mai, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag) insgesamt (23 x 8 x 15,00 EUR =) 2.760,00 EUR brutto.
Die Klage ist trotz des Anspruchsuntergangs infolge der versäumten tariflichen Ausschlussfrist teilweise begründet, nämlich in Höhe des Mindestlohnanspruchs. Dieser beträgt für die (23 Tage x acht Stunden =) 184 Arbeitsstunden des Mai 2023 (184 x 12,00 EUR =) 2.208,00 EUR brutto.
In dieser Höhe hat die Lohnklage daher Erfolg, im Übrigen aber nicht, weil der den Mindestlohn übersteigende Teil des Lohnanspruchs wegen der versäumten Ausschlussfrist untergegangen ist.
Ebenso unwirksam sind in aller Regel Verzichtserklärungen, die sich auf den Teil des Lohns beziehen, der dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Denn ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn ist gemäß § 3 Satz 2 MiLoG nur durch einen gerichtlichen Vergleich möglich.
Eine unüberlegte Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag, der eine umfassende Ausgleichsklausel enthält, kann daher nur diejenigen Anteile rückständiger Lohnansprüche vernichten, die den Mindestlohnanspruch übersteigen.
Kann der gesetzliche Mindestlohnanspruch verjähren oder verwirken?
Obwohl der Mindestlohnanspruch vor Ausschlussfristen und Verzichtserklärungen gesichert ist, kann er durch reinen Zeitablauf untergehen, und zwar aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Verjährung.
Ansprüche auf rückständigen Arbeitslohn verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Diese Verjährungsregel gilt auch für Ansprüche auf nicht bezahlten Mindestlohn.
Demgegenüber hat das MiLoG der sog. Verwirkung beim Mindestlohnanspruch einen Riegel vorgeschoben. Ansprüche verwirken nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung,
- wenn der Anspruchsinhaber eine "längere Zeit" hat verstreichen lassen, ohne sich um die Durchsetzung seines Anspruchs zu kümmern ("Zeitmoment"), und
- wenn der Anspruchsgegner aufgrund dessen und aufgrund weiterer Umstände darauf vertrauen darf, dass sich die Angelegenheit erledigt hat, d.h. dass er den Anspruch nicht mehr erfüllen muss ("Umstandsmoment").
Eine Verwirkung von Ansprüchen kann nach der Rechtsprechung schon (viel) früher eintreten als die Anspruchsverjährung. Außerdem gibt es hier keine exakten Zeitgrenzen, da die Rechtsprechung zur Verwirkung auf die alle "Umstände" des Einzelfalls abstellt.
Um Arbeitnehmer vor dem Untergang ihrer Mindestlohnansprüche durch die ziemlich "gummiartige" Verwirkungsrechtsprechung zu schützen, bestimmt § 3 Satz 3 MiLoG, dass die Verwirkung des Anspruchs auf den Mindestlohn generell ausgeschlossen ist.
Wie entwickelt sich der gesetzliche Mindestlohn?
Das MiLoG hat den Mindestlohn nur einmalig zum 01.01.2015 unmittelbar per Gesetz festgesetzt (§ 1 Abs.2 Satz 1 MiLoG). Danach soll der Mindestlohn eine veränderliche Größe sein.
Daher sieht das MiLoG die Bildung einer Mindestlohnkommission vor, die je zur Hälfte ("paritätisch") aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern gebildet wird und durch einen neutralen Vorsitzenden unterstützt wird. Sie beschließt alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns.
Die Umsetzung der Beschlüsse erfolgt dann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 11 Abs.1 MiLoG). Dabei muss die Bundesregierung die Beschlüsse der Kommission nicht umsetzen, d.h. sie kann von einer Veränderung des Mindestlohns absehen. Wenn die Regierung den Mindestlohn aber erhöhen möchte, muss sie sich an den Vorschlag bzw. Beschluss der Mindestlohnkommission halten, d.h. ihn umsetzen.
Solche Beschlüsse hat die Mindestlohnkommission wie oben erwähnt schon mehrfach getroffen, und die Bundesregierung hat sie mehrfach umgesetzt:
- Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV), vom 15.11.2016
- Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohs (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV2), vom 13.11.2018
- Dritte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV3), vom 09.11.2020
Im Jahr 2022 wurde der Mindestlohn entsprechend dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition außerordentlich und bislang einmalig durch eine Gesetzesänderung zum 01.10.2022 auf 12,00 EUR brutto angehoben.
Welche Bedeutung hat das Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) für die Festlegung von Mindestlöhnen?
Das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG) fristete seit seinem Erlass im Jahre 1952 ein trauriges Schattendasein als toter Buchstabe.
Theoretisch hätte das MiArbG Grundlage für die Schaffung von Mindestarbeitsbedingungen (seit 2009 nur noch von Lohnuntergrenzen) durch die Bundesregierung sein können, doch war das in der Geschichte der Bundesrepublik niemals ernsthaft politisch gewollt. Vielmehr überließen die Bundesregierungen jahrzehntelang den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden das Feld.
Zusammen mit dem MiLoG, das als erster Artikel eines Artikelgesetzes mit dem Namen "Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie" am 15.08.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und daher am 16.08.2014 in Kraft getreten ist, wurde das MiArbG endlich auch offiziell aufgehoben (Art.14 Tarifautonomiestärkungsgesetz).
Wo finden Sie mehr Thema Mindestlohn?
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- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV), vom 15.11.2016
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Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Mindestlohn finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Mindestlohn
Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2023
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