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Leiharbeits-Mindestlohn beträgt 12,43 EUR ab Januar 2023
17.01.2023. Ab Oktober 2022 beträgt der für alle Branchen geltende Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) 12,00 EUR brutto (§ 1 Abs.2 Satz 1 MiLoG).
Dadurch wurde eine Anpassung des Branchen-Mindestlohns für die Leiharbeit erforderlich.
Denn die Lohnuntergrenzen in der Leiharbeit sind wegen der besonderen Belastungen und Unsicherheiten in der Leiharbeit traditionell höher als der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Der Leiharbeits-Mindestlohn betrug aber von April bis Dezember 2022 nur 10,88 EUR und lag daher unter dem allgemeinen Mindestlohn von 12,00 EUR. Leiharbeitnehmer bekamen daher im vierten Quartal 2022 "nur" den auf 12,00 EUR angehobenen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn.
Daher hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Leiharbeits-Mindestlohn durch Rechtsverordnung zum 01.01.2023 von 10,88 EUR auf 12,43 EUR angehoben: BMAS, Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, vom 20.12.2022.
Diese Rechtsverordnung gilt von Januar 2023 bis März 2024. Sie schreibt folgende Mindestlöhne für Leiharbeitnehmer vor:
01.01.2023 bis 31.03.2023: 12,43 EUR
01.04.2023 bis 31.12.2023: 13,00 EUR
01.01.2024 bis 31.03.2024: 13,50 Euro.
Damit übernimmt die BMAS-Rechtsverordnung die tarifvertraglichen Regelungen für die unterste Lohngruppe der Leiharbeitstarifverträge, die von DGB-Gewerkschaften mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) ausgehandelt wurden.
Ende März 2024 tritt die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung dann wieder außer Kraft.
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
Letzte Überarbeitung: 7. Februar 2023
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