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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 02|2022

Update Arbeitsrecht 02|2022 vom 26.01.2022

Entscheidungsbesprechungen

BAG: Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum vor Studienbeginn

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2022, 5 AZR 217/21

Wer ein Pflichtpraktikum absolviert, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

§ 22 Mindestlohngesetz (MiLoG); § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Rechtlicher Hintergrund

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,82 EUR brutto pro Stunde können nicht nur Arbeitnehmer verlangen, sondern auch Praktikanten. Dies ergibt sich aus § 22 Abs.1 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG). Danach gelten auch Praktikantinnen und Praktikanten im Allgemeinen „als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes“.

Hinter dieser Regelung steht die Befürchtung, dass Unternehmen Praktikanten als billige Arbeitskräfte missbrauchen bzw. ausbeuten (könnten). Daher soll die sog. „Generation Praktikum“ durch den gesetzlichen Mindestlohn geschützt werden. Allerdings würde es zu weit gehen, jedes Praktikum mindestlohnpflichtig zu machen. Denn dadurch würden viele Betriebe davon abgehalten werden, Praktika anzubieten.

Daher sieht § 22 Abs.1 Satz 2 MiLoG vier Ausnahmefälle vor, in denen ein Praktikum (entgegen dem Grundsatz der Mindestlohnpflicht) keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns auslöst. Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip geht zulasten der Betriebe: Können sie im Einzelfall nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes vorliegen, müssen sie ihren Praktikanten den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Im Gesetz nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob Praktikanten einen Mindestlohnanspruch haben, wenn sie vor Beginn eines Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren, das Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.

Zwar sind gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.1 MiLoG Pflichtpraktika aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung mindestlohnfrei, doch gilt das unmittelbar nur für Praktika, die im Rahmen bzw. während eines Studiums absolviert werden, d.h. möglicherweise nicht für Praktika vor Studienbeginn. Weiterhin ist auch für sog. Orientierungspraktika vor Studienbeginn kein Mindestlohn zu zahlen (§ 22 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MiLoG), doch gilt hier eine zeitliche Grenze von maximal drei Monaten.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch Pflichtpraktika, die vor Beginn eines Studiums absolviert werden müssen, um überhaupt studieren zu können, keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns begründen: BAG, Urteil vom 19.01.2022, 5 AZR 217/21.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um ein mehr als sechsmonatiges Praktikum, das eine Studieninteressentin von Mai bis November 2019 im Krankenpflegedienst bei einem Krankenhaus absolviert hatte.

Denn die private Universität, bei der sie sich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bewerben wollte, verlangte nach ihren Zugangsregelungen ein sechsmonatiges Krankenpflegepraktikum, das vor Beginn des Studiums absolviert sein musste.

Nachdem die Studieninteressentin dem Krankenhausbetreiber einen Nachweis der Universität vorgelegt hatte, dem zufolge ein solches Praktikum für die Aufnahme des Medizinstudiums notwendig war, war der Krankenhausbetreiber einverstanden und die Bewerberin wurde auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung als Praktikantin auf der Krankenpflegestation des Klinikums tätig. Eine Vergütungsvereinbarung trafen die Parteien nicht.

Nach Beendigung ihres Praktikums verklagte sie den Krankenhausbetreiber auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 9,19 brutto pro Stunde für die 28 Wochen ihres Praktikums (vom 20.05.2019 bis zum 29.11.2019). In dieser Zeit war sie 38,75 Stunden auf der Station tätig. Außerdem verlangte sie Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage gemäß § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), in Summe 10.269,85 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht Trier (Urteil vom 10.06.2020, 4 Ca 204/20) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wiesen die Klage ab (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2021, 8 Sa 206/20).

Entscheidung des BAG

Auch in der Revision vor dem BAG hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Erfurter Richter bestätigten die Entscheidungen der Vorinstanzen. In der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung heißt es zur Begründung:

Die Klägerin hatte keinen Mindestlohnanspruch auf der Grundlage von § 22 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 MiLoG. Denn sie unterfiel, obwohl sie ein Praktikum absolviert hatte, nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Zugunsten des Arbeitgebers war hier nämlich der gesetzliche Ausnahmetatbestand des Pflichtpraktikums gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.1 MiLoG anzuwenden, so das BAG.

Der Ausschluss von Mindestlohnansprüchen gemäß dieser Vorschrift erfasst nicht nur verpflichtende Praktika während eines Studiums, sondern auch Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dies folgt nach Ansicht des BAG aus dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gekommen sei.

Das Argument der Klägerin, dass die hier maßgebliche Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, ließ das BAG nicht gelten, denn diese Universität war staatlich anerkannt. Dadurch war die von ihr erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Diese, von einer Privathochschule erlassene Zugangsvoraussetzung akzeptiert das BAG als ausreichende Garantie dafür, dass der im Allgemeinen bestehende Anspruch von Praktikanten auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht sachwidrig umgangen wird.

Praxishinweis

Dem BAG ist zuzustimmen. Im Allgemeinen gilt zwar die Regel, dass gesetzliche Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind, doch entspricht dies bei den vier Ausnahmeregelungen des § 22 Abs.1 Satz 2 MiLoG gerade nicht der Absicht des Gesetzgebers. Insbesondere wurden alle verpflichtenden Praktika aufgrund (irgend-)einer „hochschulrechtlichen Bestimmung“ von der Mindestlohnpflicht ausgenommen (§ 22 Abs.1 Satz 2 Nr.1 MiLoG). Darunter fallen auch hochschulrechtliche Zugangsregelungen.

Auch die Maximaldauer von drei Monaten für ein Orientierungspraktikum gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MiLoG führt nicht zur Mindestlohnpflicht eines Praktikums, das obligatorische Voraussetzung für den Beginn eines Studiums ist. Vielmehr kann ein solches Pflichtpraktikum vor Beginn eines Studiums auch einmal länger als drei Monate dauern, wie im Streitfall, ohne dass ein Mindestlohnanspruch entstehen würde. Denn ein Pflichtpraktikum vor Studienbeginn ist kein Orientierungspraktikum.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2022, 5 AZR 217/21 (Pressemeldung des Gerichts)


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