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Pflegelöhneverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
26.06.2019. Anfang dieses Monats stellte die von der Bundesregierung ins Leben gerufene "Konzertierte Aktion Pflege" ihre Ergebnisse vor, d.h. einen Maßnahmenkatalog für bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege.
Zugleich stellte die Bundesregierung einen ersten Referentenentwurf für ein Pflegelöhneverbesserungsgesetz vor (Entwurf vom 04.06.2019).
Nachdem sich die betroffenen Organisationen und Verbände dazu geäußert haben, liegt jetzt ein (leicht veränderter) offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung vor: Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 19.06.2019.
- Zwingende Lohnuntergrenzen
- Bisherige Festsetzung von Lohnuntergrenzen in der Pflegebranche
- Die geplante Neuregelung: „Tarifvertragslösung“ statt „Kommissionslösung“
- Gewinner und Verlierer
- Fazit
Zwingende Lohnuntergrenzen
In Deutschland gibt es im Prinzip drei Gruppen von Mindestlöhnen, d.h. von allgemein verbindlichen Lohnuntergrenzen, die Arbeitgeber auch dann beachten müssen, wenn sie nicht an einen Branchen- oder Firmentarifvertrag gebunden sind.
Die praktisch wichtigste Untergrenze ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der deutschlandweit einheitlich der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) für alle Berufe bzw. Branchen gilt. Bei seiner Einführung zum Januar 2015 betrug er 8,50 EUR brutto pro Stunde. In der Zwischenzeit wurde er mehrfach angehoben und beträgt derzeit 9,19 EUR. Ab Januar 2020 wird er dann 9,35 EUR betragen.
Weitere wichtige Lohnuntergrenzen ergeben sich aus (Branchen-)Tarifverträgen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf der Grundlage von § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Infolge einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) erfassen die Rechtsnormen des betreffenden Tarifvertrags in seinem (fachlichen und räumlichen) Geltungsbereich auch die andernfalls nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs.4 Satz 1 TVG). Voraussetzung für eine AVE ist ein gemeinsamer Antrag von Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, die dazu im sog. Tarifausschuss an einem Strang ziehen müssen (§ 5 Abs.4 TVG).
Die dritte Gruppe von Lohnuntergrenzen sind Mindestlohntarifverträge auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Sie gelten für jeweils eine bestimmte Branche. Sie sind in § 4 Abs.1 AEntG abschließend gesetzlich festgelegt.
Die bekanntesten und wichtigsten „AentG-Branchen“ sind die Baubranche, die Gebäudereinigung, die Sicherheitsdienstleistungen und die Briefdienstleistungen. Stellen die Tarifparteien dieser Branchen, nachdem sie einen Mindestlohntarifvertrag vereinbart haben, einen entsprechenden Antrag beim BMAS, kann dieses durch Rechtsverordnung die Anwendbarkeit des Mindestlohntarifvertrags auf alle unter ihn fallenden Arbeitsergebnisse anordnen (Erstreckungsverordnung).
Das eigentliche Ziel des AEntG besteht darin, ausländische Dienstleistungsunternehmen, die in Deutschland auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU aktiv sind, durch Mindestlöhne daran zu hindern, deutschen Unternehmen mit Dumpinglöhnen unfaire Konkurrenz zu machen, indem sie mit "kostengünstigen" ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland tätig sind (§ 1 AEntG). Aus Gründen der rechtlich gebotenen Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Unternehmen gelten die AEntG-Mindestlöhne auch für deutsche Unternehmen.
Bisherige Festsetzung von Lohnuntergrenzen in der Pflegebranche
Im Prinzip gehört auch die Pflegebranche zu den AEntG-Branchen, aber nur im Prinzip. Denn weil knapp 30 Prozent der Beschäftigten in dieser Branche in kirchlichen Einrichtungen arbeiten, gelten für diese Arbeitsverhältnisse keine Tarifverträge.
Denn die beiden großen christlichen „Player“, die katholische Caritas und die evangelische Diakonie, lehnen den Abschluss von Tarifverträgen und insbesondere Arbeitskämpfe prinzipiell ab. Sie regeln die Arbeitsbedingungen in ihren Einrichtungen stattdessen durch tarifvertragsähnliche Regelungswerke, insbesondere durch Arbeitsertragsrichtlinien (AVR), die fortlaufend durch sog. kircheninterne Arbeitsertragskommissionen fortgeschrieben werden (sog. Dritter Weg).
Daher enthält das AEntG Sonderregelungen für die Festlegung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche (§§ 10 bis 13 AEntG). Gemäß § 12 AEntG ist eine Kommission, die paritätisch von kirchlichen und nicht kirchlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt ist, dafür zuständig, Empfehlungen für die Fortentwicklung von Pflegemindestlöhnen zu erarbeiten (§ 12 Abs.4 AEntG).
Auf der Grundlage dieser Empfehlungen kann das BMAS entsprechende Rechtsverordnungen über Pflegemindestlöhne erlassen (§ 11 AEntG), und hat dies in der Vergangenheit auch mehrfach getan.
Nach der bislang letzten Verordnung, der „Dritten Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 3. PflegeArbbV, vom 01.08.2017“, gelten folgende Pflegemindestlöhne:
Geltung ab | EUR (West) | EUR (Ost) |
01.11.2017 | 10,20 | 9,50 |
01.01.2018 | 10,55 | 10,05 |
01.01.2019 | 11,05 | 10,55 |
01.01.2020 | 11,35 | 10,85 |
Die Pflegekommission gemäß § 12 AEntG tagte bislang nicht ständig, sondern wurde nur einige Male einberufen, um die jeweils anstehende Weiterentwicklung der Pflegemindestlöhne zu beschließen.
Von den insgesamt acht Mitgliedern waren dabei in der bislang letzten (dritten) Kommission tätig: Zwei Vertreter der kirchlichen Dienstgeber (Caritas und Diakonie), ein Vertreter freier Pflegediensteinrichtungen (bpa Arbeitgeberverband), ein Vertreter der kommunalen Arbeitgeberverbände, zwei Verdi-Vertreter sowie zwei Vertreter kirchlicher Dienstnehmer.
Beschlussfähig ist die Pflegekommission nach bisheriger Gesetzeslage, wenn alle acht Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind wirksam, wenn insgesamt sieben Mitglieder einem Vorschlag zustimmen. Diese nahe an einem vollständigen Konsens liegende Zustimmungsquote (sieben Ja-Stimmen) ergibt sich aus verschiedenen, nebeneinander zu beachtenden Drei-Viertel-Mehrheiten (§ 12 Abs.5 AEntG).
Die geplante Neuregelung: „Tarifvertragslösung“ statt „Kommissionslösung“
Der Kern der geplanten Neuregelung besteht in einer Ergänzung von § 7a AEntG. Dieser Paragraph hatte bislang gar nichts mit der Pflegebranche zu tun, sondern betrifft den (eher theoretischen) Fall von Mindestlohntarifverträgen, die außerhalb der gesetzlich festgelegten AEntG-Branchen (d.h. außerhalb von § 4 Abs.1 AEntG) vereinbart und dem BMAS unterbreitet werden können (gemäß § 4 Abs.2 AEntG).
Auf dieser Grundlage, d.h. auf der Grundlage eines umfangreich erweiterten § 7a AEntG, sollen die Tarifparteien der Pflegebranche künftig Tarifverträge für die Pflegebranche aushandeln. Praktisch gesehen betrifft diese Regelung Verdi auf der einen und - derzeit - die kommunalen Arbeitgeber auf der anderen Seite.
Nehmen diese Tarifparteien Tarifverhandlungen auf, gibt das BMAS dies öffentlich bekannt, so dass sich nunmehr die kirchlichen Einrichtungen der Pflegebranche beteiligen können, und zwar in einer ziemlich speziellen Weise: Die katholische Caritas und die evangelische Diakonie können innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Tarifverhandlungen jeweils eine in ihrem Bereich gebildete Arbeitsvertragskommission benennen, die von den Tarifvertragsparteien zu dem voraussichtlichen Inhalt des Tarifvertrags angehört wird (§ 7a Abs.1a Satz 2 AEntG - Entwurf). Auf Verlangen der kirchlichen Kommissionen erfolgt die Anhörung auch mündlich.
Entscheidend für den Einfluss der kirchlichen Einrichtungen ist dann aber, dass ein gemeinsamer Antrag der Tarifparteien gegenüber dem BMAS, den Mindestlohn-Tarifvertrag für generell verbindlich zu erklären (§ 7a Abs.1 Satz 1 AEntG), nur möglich ist, wenn die kirchlichen Kommissionen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen (§ 7a Abs.1a Satz 4 AEntG - Entwurf). Im Ergebnis kombiniert die Neuregelung „weltliche“ Tarifverhandlungen mit dem Erfordernis der kirchlichen Zustimmung.
Infolge der geplanten Änderungen wird die Pflegekommission weitgehend an Bedeutung verlieren (obwohl es sie nach den Buchstaben des Gesetzes auch künftig geben soll, und das sogar als ständige Einrichtung). Denn die im Gesetzentwurf als „Tarifvertragslösung“ bezeichnete Regelsetzung soll gegenüber den Empfehlungen der Pflegekommission (der „Kommissionslösung“) vorrangig sein.
Dieser Vorrang ist in § 13 Satz 1 AEntG (Entwurf) ausdrücklich festgeschrieben. Außerdem ergibt er sich daraus, dass die Pflegekommission mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen kann, ihre Beratungen vier Monate lang auf Eis zu legen, sobald die Pflege-Tarifverhandlungen unter Beteiligung der kirchlichen Einrichtungen gemäß § 7a Abs.1a AEntG (Entwurf) einmal aufgenommen worden sind (§ 12a Abs.1 Satz 2 AEntG - Entwurf).
Gewinner und Verlierer
Die Neuregelung entspricht weitgehend den Vorstellungen von Verdi und DGB, die Arbeitsbedingungen in der Pflege künftig auf tarifvertraglicher Grundlage zu regeln, und dabei über die bisherigen Mindestlöhne hinaus auch Tariflöhne für qualifizierte Pflegeleistungen zu schaffen. Dementsprechend positiv äußerte sich der DGB in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben.
Auch die Kirchen bzw. ihre karitativen Einrichtungen können zufrieden sein (und sind es auch), denn ihr Einfluss auf die künftige Tarifentwicklung wird durch das geplante Vetorecht erheblich gestärkt.
Demgegenüber wird der bisher im AEntG festgeschriebene Einfluss der privaten Betreiber von Pflegeeinrichtungen auf künftige Lohnuntergrenzen praktisch beseitigt. Ihre Verbände üben daher heftige Kritik an der geplanten Reform (vgl. die Stellungnahmen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)). Sie verweisen darauf, dass Verdi nicht sehr viele Arbeitnehmer der Pflegebranche organisiert, und dass auch die Kirchen nur etwa 28 Prozent der Arbeitnehmer in der Pflegebranche beschäftigen.
Fazit
Aufgrund des Personalmangels in der Pflegebranche haben sich die Löhne in den letzten Jahren deutlich nach oben bewegt, so dass die derzeit gültigen Pflegemindestlöhne ohnehin vielfach überschritten werden. In welcher Höhe sich die künftigen „weltlich-christlichen“ Tariflöhne bewegen werden, ist daher noch nicht absehbar, erst recht nicht, ob bzw. welche privaten Betreiber von Pflegeeinrichtungen durch solche künftigen Tariflöhne finanziell überfordert würden.
Auch aus anderen Gründen sollte der (mögliche) positive Einfluss einer künftigen branchenweiten Tarifpraxis auf die Arbeitsbedingungen in der Pflege nicht überschätzt werden. Auch „anständige“ Tariflöhne für Pflegekräfte werden nichts daran ändern können, dass in der Pflege wie überall der Nachwuchs fehlt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung, vom 19.06.2019
- Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz), Referentenentwurf der Bundesregierung, vom 04.06.2019
- Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung - 3. PflegeArbbV, vom 01.08.2017
- Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes Pflege e.V., vom 11.06.2019, zum Referenten-Entwurf eines Pflegelöhneverbesserungsgesetzes
- Stellungnahme des AWO Bundesverbandes und des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland, vom 04./11.06.2019, zum Referenten-Entwurf eines Pflegelöhneverbesserungsgesetzes
- Stellungnahme des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), vom 11.06.2019, zum Referenten-Entwurf eines Pflegelöhneverbesserungsgesetzes
- Stellungnahme des bpa Arbeitgeberverbands e.V., vom 04./11.06.2019, zum Referenten-Entwurf eines Pflegelöhneverbesserungsgesetzes
- Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), vom 11.06.2019, zum Referenten-Entwurf eines Pflegelöhneverbesserungsgesetzes
- Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), vom 11.06.2019, zum Referenten-Entwurf eines Pflegelöhneverbesserungsgesetzes
- Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, Deutschen Caritasverbandes und der Diakonie Deutschland sowie des Kommissariats der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin, vom 11.06.2019, zum Referenten-Entwurf eines Pflegelöhneverbesserungsgesetzes
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Fragen und Antworten zum Pflegemindestlohn, 19.07.2017
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 21/010 Reform der medizinisch-technischen Berufe
- Arbeitsrecht aktuell: 20/061 Haftung für Mindestlohnzahlung durch Subunternehmen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/016 Verbesserte Mindestlöhne in der Pflege
- Arbeitsrecht aktuell: 18/280 Volle Kostenerstattung für zusätzliche Pflegekräfte im Krankenhaus
- Arbeitsrecht aktuell: 18/007 Einwanderungsgesetz für ausländische Fachkräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 16/205 Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste
- Arbeitsrecht aktuell: 16/029 Reform der Pflegeausbildung
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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