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Einwanderungsgesetz für ausländische Fachkräfte
09.01.2018. Die Hilferufe auf dem Arbeitsmarkt nach qualifizierten Fachkräften werden in vielen Branchen immer lauter.
Zur Steuerung aber auch zur Erleichterung des Zuzugs von qualifiziertem Fachpersonal braucht Deutschland daher, so jedenfalls die Bundestagsfraktion der SPD, ein einheitliches Einwanderungsgesetz.
Zu diesem Zweck hat die SPD-Fraktion jetzt einen Vorschlag ausgearbeitet, der ein Auswahlverfahren nach Punkten mit einem jährlichen Einwanderungskontingent vorsieht: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Einwanderung qualifizierter Fachkräfte vom 08.11.2017, BT Drucks. 19/44.
- Was ist das Ziel des Gesetzentwurfs?
- Auf welche Fachkräfte zielt der Gesetzentwurf ab?
- Wie sieht das Auswahlverfahren im Punktesystem aus?
- Was beinhaltet die Aufenthaltserlaubnis?
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- Fazit
Was ist das Ziel des Gesetzentwurfs?
Laut Gesetzentwurf und der darin enthaltenen Problembeschreibung kann der Fachkräftebedarf in den kommenden Jahren nicht durch das Erwerbspersonenpotenzial des nationalen Arbeitsmarktes gedeckt werden.
Das hängt, so die Entwurfbegründung, vor allem mit dem demographischen Wandel zusammen, denn dadurch wird die Zahl der Personen im erwerbfähigen Alter immer geringer. Gleichzeitig steigt die Nachfrage nach qualifiziertem Personal, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Pflege, Technik und IT sowie im Handwerk. Deshalb ist Deutschland nach Ansicht der SPD-Fraktion auf qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen.
Das neue Einwanderungsgesetz (EinwG) soll deshalb die Arbeitsmigration nach Deutschland verbessern und für Ausländer attraktiver machen. Dabei bezieht sich der Entwurf ausschließlich auf Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, da die Einwanderung von EU-Bürgern ohnehin zum größten Teil europarechtlich geregelt ist. Außerdem gehen laut Entwurf auch in anderen europäischen Ländern die Geburtenraten zurück, weshalb in Zukunft mit weniger Zuwanderung aus den Nachbarländern zu rechnen sei.
Die Einwanderung soll durch das Gesetz und das darin enthaltene Auswahlverfahren sowohl steuerbarer als auch flexibler und transparenter werden. Der Entwurf sieht vor, dass die neuen Regelungen die bisherigen Gesetze und Verordnungen in einer ersten Testphase unberührt lassen, d.h. nebenher bestehen. Im Anschluss sollen sowohl die neuen als auch die alten Vorschriften bewertet und dann Schritt für Schritt in ein Einwanderungsgesetz überführt werden.
Auf welche Fachkräfte zielt der Gesetzentwurf ab?
Gemäß § 3 EinwG können nur Fachkräfte im Sinne von § 2 EinwG am Auswahlverfahren teilnehmen. Zu diesem Zweck wird der Begriff „Fachkraft“ in dem Gesetzentwurf definiert.
Demnach sind Fachkräfte im Sinne des Gesetzes zunächst einmal Personen, die über einen inländischen Hochschulabschluss verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss vorweisen können, der entweder in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.
Da das Gesetz aber auch Ausländern ohne Hochschulabschluss die Einwanderung ermöglichen soll, sind im Auswahlverfahren akademische und nicht-akademische Abschlüsse als gleichberechtigt zu bewerten.
Dementsprechend sind Fachkräfte im Sinne des Gesetzes auch Personen, die eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung durchlaufen haben oder eine als gleichwertig festgestellte ausländische Berufsqualifikation haben.
Zusätzlich bietet § 2 Nr.2 EinwG die Möglichkeit, die Qualifikation nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) festzustellen. Dabei handelt es sich um ein Instrument, das Qualifikationen innerhalb Europas anhand von Qualifikationsniveaus vergleichbar machen soll. Ausländer, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen (oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot haben), welche sich auf dem EQR-Niveau drei oder höher befinden, gelten demnach als Fachkräfte. Das soll auch qualifizierten Arbeitskräften aus Regionen ohne formales Ausbildungssystem eine Einwanderungsoption eröffnen.
Wie sieht das Auswahlverfahren im Punktesystem aus?
Im Auswahlverfahren sollen einwanderungswilligen Ausländer Punkte erhalte, die anhand bestimmter Kriterien vergeben werden. Die Punktzahl bestimmt dann darüber, ob eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt wird. So soll die Qualifikation und die Integrationsfähigkeit bestimmt werden.
Wie genau das Verfahren ablaufen soll, welche Bedingungen an die Teilnahme geknüpft sind und wie viele Punkte man braucht, um das Verfahren erfolgreich zu durchlaufen, wird im Gesetzesentwurf nicht genau gesagt. Vielmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Verordnungsermächtigung erhalten, um per Verordnung über die Einzelheiten des Punktesystems zu entscheiden. Für eine entsprechende BMAS-Rechtsverordnung soll die Zustimmung des Bundesrates und das Einvernehmen des Bundesministerium des Innern nötig sein.
Immerhin werden im Entwurf sechs Kriterien genannt, nach denen sich das Auswahlverfahren mindestens richten muss. Gemäß § 4 EinwG müssen folgende Aspekte bewertet werden:
- Berufsqualifikation,
- Sprachkenntnisse,
- Alter,
- Integrationsaspekte,
- Berufserfahrung, und
- Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots.
Zusätzlich soll jährlich auf Vorschlag der Bundesregierung ein neues Einwanderungskontingent festgelegt werden (§ 5 EinwG). Ist das Kontingent im Laufe des Jahres erschöpft, wird das Verfahren bis zur nächsten Festlegung des Kontingents eingestellt.
Wie ein solches Verfahren in der Praxis aussehen könnte, wird in einem Entwurf einer entsprechenden Verordnung der SPD-Bundestagsfraktion vom 07.11.2016 angedeutet. Demnach sollen Einwanderungsinteressierte eigenständig auf einer Onlineplattform unter Angabe bestimmter Daten eine Vorprüfung durchführen. Dabei können sie prüfen, ob sie die erforderliche Mindestpunktzahl erreichen, um zum eigentlichen Auswahlverfahren zugelassen zu werden.
Kann die potenzielle ausländische Fachkraft die erforderliche Punktzahl vorweisen, soll sie in eine Rangliste aufgenommen werden. Ist die Person im Ranking weit genug vorne und reicht das festgelegte Einwanderungskontingent aus, soll der Kandidat zur Visumsanstragsstellung in die jeweilige deutsche Auslandsvertretung eingeladen werden. Dort soll geprüft werden, ob die Punktzahl gemäß Online-Plattform tatsächlich erreicht wurde und ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen. Bewerber mit einem Arbeitsplatzangebot sollen dabei vorrangig behandelt werden.
Was beinhaltet die Aufenthaltserlaubnis?
Hat die ausländische Fachkraft das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen und liegt ein Angebot zur Ausübung einer der Qualifikation entsprechenden qualifizierten Beschäftigung vor, soll eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche, also ohne verbindliches Jobangebot, wird die Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr befristet. Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten ausländische Fachkräfte in dem Falle nicht (§ 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB II).
Grundsätzlich sieht § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG vor, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur möglich ist, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Um Potenzialeinwanderungen zu ermöglichen, soll davon gem. § 9 EinwG bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden.
Bei Einwanderungen zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche ist es deshalb erlaubt, bis zu 120 Tage (240 halbe Tage) im Jahr einer Beschäftigung neben der Arbeitssuche nachzugehen, um zum Lebensunterhalt beizutragen. Voraussetzung ist, dass die Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung dadurch nicht negativ beeinträchtigt wird.
Nach drei Jahren in Deutschland kann dem Ausländer schließlich eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Voraussetzungen dafür sind gem. § 7 EinwG:
- die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
- die Leistung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens 18 Monate,
- ausreichend Wohnraum gem. § 9 Abs.2 Satz 1 Nr.9 AufenthG.
Zudem dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegen eine Niederlassungserlaubnis sprechen (§ 9 Abs. 2 S. 1. Nr. 4 AufenthG).
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung ist schließlich gemäß § 39 Abs. 1 AufenthG noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Nach derzeitiger Rechtslage kann die BA ihre Zustimmung nur für Berufsgruppen geben, für die es eine entsprechende Bestimmung in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Gesetzen oder Verordnungen gibt.
Zudem ist derzeit eine sog. Vorrangprüfung vorzunehmen (§ 39 Abs.2 Satz 1 Nr.1b AufenthG). Dazu muss die BA überprüfen, ob deutsche Arbeitnehmer oder gleichgestellte Ausländer, wie z.B. EU-Bürger, einen vorrangigen Anspruch auf Beschäftigung in der Berufsgruppe haben, in der der Bewerber eine Tätigkeit aufnehmen möchte.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Bundesagentur für Arbeit für jede qualifizierte Beschäftigung ihre Zustimmung geben kann, solange sie
- sozialversicherungspflichtig ist,
- nicht geringfügig entlohnt wird,
- nicht als kurzfristig gilt und
- eine ggf. nötige Berufsausübungserlaubnis vorliegt oder zugesagt ist.
Außerdem soll die Vorrangprüfung für Fachkräfte im Sinne des EinwG künftig nicht mehr durchgeführt werden. Allerdings wird den Landesregierungen eingeräumt, für Bezirke mit hoher Arbeitslosigkeit nach Ermessen an der Prüfung festzuhalten.
Die BA darf weiterhin der Beschäftigung nur zustimmen, wenn keine negativen Folgen für den Arbeitsmarkt abzusehen sind. Das heißt: Stehen in der Region deutlich mehr Arbeitslose einer bestimmten Wirtschaftsklasse den entsprechenden gemeldeten Jobangeboten gegenüber, soll keine Zustimmung erteilt werden.
In dem Entwurf ist auch ein Schutz vor Lohndumping vorgesehen. So besagt § 10 Abs.2 Satz 3 EinwG, dass ausländische Fachkräfte nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt werden dürfen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Dazu sollen von der BA die wesentlichen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitszeit) geprüft und verglichen werden.
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Die Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen soll gemäß dem Entwurf weiterhin nach geltendem Recht geprüft werden, also u.a. nach dem BQFG und den Berufsordnungen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/293 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse).
Nach aktueller Rechtslage muss ein Gleichwertigkeitsbescheid bereits für die Zustimmung zur Beschäftigung (§ 6 Abs. BeschV) und damit für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Gleiches gilt für die Anerkennung bzw. Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen (§ 2 Abs.3 BeschV).
Dem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zufolge soll es für nicht-reglementierte Berufe nun die Möglichkeit geben, diesen Nachweis innerhalb eines Jahres nachzureichen. Als Konsequenz könnte der Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung aus dem Inland gestellt werden. Außerdem könnten die ausländischen Fachkräfte etwaige wesentliche Unterschiede durch Weiterbildungen oder das Sammeln von Berufserfahrung innerhalb der Frist ausgleichen.
Zusätzlich bietet der Entwurf die Möglichkeit einer Fristverlängerung, falls eine Bildungsmaßnahe nicht innerhalb eines Jahres absolviert werden kann oder etwas mehr Zeit benötigt wird, um die nötige Berufserfahrung zu sammeln.
Wird der Nachweis jedoch nicht innerhalb der Frist nachgereicht, kann die BA ihre Zustimmung widerrufen. Da die Zustimmung eine Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis ist, kann auch diese widerrufen werden. Dabei sind allerdings Ermessensentscheidungen möglich.
Fazit
Dass der Fachkräftemangel derzeit und in Zukunft ein großes Problem für de deutsche Wirtschaft ist, kann man angesichts immer neuer Studien und Alarm-Meldungen kaum bestreiten- Es wird daher kein Weg daran vorbei führen, qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern die Einwanderung nach Deutschland zu erleichtern.
Das vorgeschlagene Auswahlverfahren im Punktesystem bringt dabei einige Vorteile mit sich. Die Einführung einer Online-Plattform zur Vorprüfung würde gleichzeitig zu einer erhöhten Transparenz für Bewerber und zu einer Entlastung der zuständigen Stellen führen. Einwanderungsinteressenten könnten ohne das Einreichen von Unterlagen und ohne langwieriges Prüfungsverfahren eine erste Einschätzung erhalten, ob sie für eine Arbeitsmigration in Frage kommen. Das würde Zeit bei der weiteren Bearbeitung sparen.
Der Abbau allzu hoher Einwanderungsbarrieren wie Mindesteinkommen, Vorrangprüfungen und Arbeitsplatznachweisen würde die Zahl der Zuwanderer vermutlich erhöhen. Der Verzicht auf die Lebensunterhaltssicherung als Einwanderungsvoraussetzung führt allerdings zu Belastungen der Sozialsysteme und birgt daher politischen Sprengstoff.
Kritisch ist auch anzumerken, dass das vorgeschlagene Punktesystem nicht in allen Hinsichten wirklich praktikabel ist. Die Zuordnung einer exakten Punktzahl zu einem kaum greifbaren Kriterium wie der „Integrationsaspekte“ ist schwierig. Eine entsprechende Rechtsverordnung müsste dann ein Bewertungsschema mitliefern, um die Durchführung des Auswahlverfahrens zu gewährleisten.
Insgesamt liegt der Entwurf sehr dicht bei dem kanadischen Einwanderungsverfahren, wo ebenfalls ein jährliches Zuwanderungskontingent bestimmt und Bewerber anhand von Kriterien mit Punkten bewertet werden. Die dortige Migrationspolitik gilt als wichtige Stütze für die einheimische Wirtschaft und den Arbeitsmarkt.
Ob das Gesetz in Deutschland überhaupt bis zur Testphase kommt, hängt letztlich von Verlauf und Ausgang der derzeitigen Sondierungsgespräche für eine mögliche große Koalition zwischen SPD und CDU/CSU ab.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Einwanderung qualifizierter Fachkräfte vom 08.11.2017, BT Drucks. 19/44
- Entwurf eines Einwanderungsgesetzes der SPD-Bundestagsfraktion vom 07.11.2016
- Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)
- Arbeitsrecht aktuell: 20/094 Erleichterte Zuwanderung für ausländische Fachkräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 19/151 Pflegelöhneverbesserungsgesetz auf den Weg gebracht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/037 "GroKo" will Teilzeit- und Befristungsrecht anpassen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/293 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern"
- Arbeitsrecht aktuell: 16/121 Modellprojekt für den Zugang von Nicht-EU-Ausländern zum Arbeitsmarkt
Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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