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Erleichterte Zuwanderung für ausländische Fachkräfte
25.09.2020. Aufgrund des bevorstehenden gesellschaftlichen Wandels ist Deutschland stark auf Arbeitskräfte aus dem außereuropäischen Ausland angewiesen. Daher zielt Deutschland darauf ab, Fachkräfte aus aller Welt anzuwerben. Dazu dient das am 01.03.2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz, vom 15.08.2019, (BGBl I, S.1307).
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt dabei kein spezielles neues Gesetzbuch dar, sondern ändert und ergänzt zentrale Vorschriften in den bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtslage galt eine unbeschränkte Zulassung zum Arbeitsmarkt nur für solche Nicht-EU-Ausländer, die eine akademische Ausbildung abgeschlossen hatten. Für Ausländer ohne solche Berufsabschlüsse konnten nur in Ausnahmefällen, in sogenannten Engpassberufen, Visa oder Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies ändert das neue Gesetz nun: auch Personen mit einem nicht-akademischen Berufsabschluss sollen die Möglichkeit bekommen, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung zu erhalten.
Die neuen Voraussetzungen für die Berufstätigkeit sind in § 18 Abs.2 Nr.1 und Nr.4 AufenthG neue Fassung geregelt: Die ausländische Fachkraft muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Gleichwertigkeit seiner beruflichen Qualifikation nachweisen. Eine Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur, wonach Deutsche oder EU-Bürger vorrangig an offene Stellen vermittelt werden, soll ausgesetzt werden, kann aber bei Verschlechterung des Arbeitsmarktes wieder eingeführt werden.
Weiterhin können Fachkräfte mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erhalten (§ 20 Abs.1 und 2 AufenthG neue Fassung). Dabei dürfen die Ausländer bis zu zehn Stunden die Woche zur Ausübung von Probebeschäftigungen arbeiten. Jedoch darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Berufsgruppen bestimmen, in denen Fachkräfte ein solcher Aufenthaltstitel verwehrt bleibt.
Zusätzlich soll die Integration ausländischer Arbeitskräfte schneller werden durch ein sogenannten beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81 …). Ziel dieses Verfahrens ist es unter anderem, die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder die Bewertung des ausländischen Hochschulabschlusses möglichst zügig festzustellen. Dabei werden Arbeitgeber und die örtliche Ausländerbehörde eingebunden.
Um die neue Rechtslage bei potentiellen Einwanderern bekannt zu machen wirbt die Bundesregierung dafür im Internet auf einem offiziellen Informationsportal. Die neue Webseite zu diesem Thema heißt „Make it in Germany“.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz, vom 15.08.2019, BGBl I, S.1307
- Make it in Germany: Das Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt, Pressemitteilung vom 01.03.2020
- Deutscher Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem (DIP), Fachkräfteeinwanderungsgesetz Basisinformationen
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ausländischer Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht aktuell: 18/007 Einwanderungsgesetz für ausländische Fachkräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 17/293 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- Arbeitsrecht aktuell: 16/236 Neues Integrationsgesetz unter dem Motto "Fördern und Fordern"
- Arbeitsrecht aktuell: 16/121 Modellprojekt für den Zugang von Nicht-EU-Ausländern zum Arbeitsmarkt
- Arbeitsrecht aktuell: 15/055 Anwendung ausländischer Gesetze in Deutschland
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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