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"GroKo" will Teilzeit- und Befristungsrecht anpassen
09.02.2018. Seit der Bundestagswahl vor knapp fünf Monaten warten die Deutschen auf eine neue Bundesregierung. Und darauf zu erfahren, was diese für die kommende Legislaturperiode vorhat.
Nachdem sich die Verhandlungsführer von SPD, CDU und CSU auf einen Koalitionsvertrag einigen konnten, steht in groben Zügen fest, was sich im Bereich des Arbeitsrechts ändern soll.
Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über die geplanten Reformen: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018.
- Gleichstellung von Frauen und Männern
- Aus- und Weiterbildung
- Gründung und Wahl des Betriebsrats
- Bekämpfung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge
- Arbeitszeitrecht
- Recht auf befristete Teilzeit
- Steuern und Sozialabgaben
- Fachkräftemangel
- Fazit
Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben war bereits in der vergangenen Legislaturperiode ein wichtiges Thema. Mit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24.04.2015 ( BGBl. I S. 642 (Nr. 17)) schaffte die Bundesregierung eine Quote für Frauen in Aufsichtsräten (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/085 Gesetz zur Frauenquote in Aufsichtsräten verabschiedet).
Zudem soll das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom 30.06.2017 der schlechteren Bezahlung von Frauen im Vergleich zu Männern, dem sog. Gender Pay Gap entgegenwirken. Das soll durch einen neuen Auskunftsanspruch über die Vergütung vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts unter gewissen Voraussetzungen realisiert werden (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/185 Entgelttransparenzgesetz in Kraft). Seit dem 06.01.2018 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Auskunftsverlangen an den Betriebsrat oder den Arbeitgeber herantragen.
Für die nächsten Jahre sieht der Koalitionsvertrag eine erneute Begutachtung des Themas Frauen in Führungspositionen vor. Insbesondere Unternehmen, die sich für die Beteiligung von Frauen im Aufsichtsrat die Zielgröße „null“ gesetzt haben, sollen genauer unter die Lupe genommen werden. Denn diese Zielgröße muss begründet werden. Geschieht dies nicht oder wird bereits die Meldepflicht nicht eingehalten, sollen die Unternehmen künftig entsprechend dem § 335 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Ordnungsgeldern sanktioniert werden.
Für den öffentlichen Dienst soll das Erreichen der 50:50-Quote bis zum Jahr 2025 im Bundesgleichstellungsgesetz und im Bundesgremiengesetz festgeschrieben werden. In Bundesgremien soll die Quote bereits ab zwei Mitgliedern greifen. Außerdem sollen Erziehungs- und Pflegezeiten bei der dienstlichen Beurteilung künftig berücksichtigt und Teilzeit in Führungspositionen stärker ermöglicht werden.
Für Menschen, die Auskunft gem. §10 EntgTranspG beanspruchen wollen, ist ein Beratungs- und Unterstützungsangebot bei der Antidiskriminierungsstelle vorgesehen. Auch Unternehmen sollen zertifizierte Prüfungsverfahren zur Seite gestellt bekommen.
Aus- und Weiterbildung
Bis zum 01.08.2019 möchte die zukünftige Bundesregierung eine Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz beschließen, welche bis spätestens 01.01.2020 in Kraft treten soll. Auch die weiterführende Ausbildung, etwa zum Meister oder zum Betriebswirt soll durch eine Erhöhung der Zuschüsse des „Aufstiegs-BAföG“ erleichtert werden.
Zur weiteren Förderung erhalten alle Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbildungsberatung bei der Bundesagentur für Arbeit. Außerdem sollen auch Erweiterungsqualifikationen durch eine Anpassung des § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert werden.
Für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird darüber hinaus eine stärkere Nutzung der Teilzeitausbildung angestrebt.
Studenten sollen durch eine Erhöhung der BAföG-Leistungen finanziell besser unterstützt werden.
Gründung und Wahl des Betriebsrats
Die Gründung bzw. Wahl von Betriebsräten in kleineren Betrieben soll erleichtert werden.
Zu diesem Zweck heißt es im Koalitionsvertrag, dass das vereinfachte Wahlverfahren für Unternehmen mit fünf bis 100 Wahlberechtigten verpflichtend werden wird. Eine Wahlmöglichkeit zwischen dem vereinfachten und dem allgemeinen Wahlverfahren soll es künftig erst in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern geben.
Außerdem soll der Betriebsrat zur Weiterbildungsförderung beitragen, indem er sich auf eigene Initiative mit dem Arbeitgeber über entsprechende Maßnahmen berät.
Bekämpfung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge
Ein viel debattiertes Thema während des Wahlkampfes und im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen war die Begrenzung befristeter Arbeitsverträge. Nachdem die SPD zunächst die komplette Abschaffung sachgrundloser Befristungen ins Spiel gebracht hatte, sieht der Koalitionsvertrag jetzt einen Kompromiss vor.
Um den Missbrauch bei den Befristungen einzudämmen, sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten künftig nur noch maximal 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmer auf der Grundlage sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge beschäftigen können. Wird diese Quote überschritten, gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen.
Darüber hinaus soll die Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristungsvereinbarung von derzeit 24 auf 18 Monate beschränkt. Innerhalb dieser Zeit soll künftig auch nur noch eine Verlängerungen zulässig sein (derzeit sind innerhalb des 24-Monatszeitraums maximal drei Verlängerungen möglich).
Aber auch Befristungen mit Sachgrund sollen beschränkt werden, damit es künftig nicht mehr allzu lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen gibt. Hier soll künftig eine Höchstdauer für Sachgrundbefristungen von fünf Jahren gelten. Angerechnet werden dabei auch Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer. Eine erneute Befristung nach Ablauf dieser Höchstdauer soll erst wieder nach einer Karenzzeit von drei Jahren möglich sein. Zudem sollen Befristungen unzulässig sein, wenn zuvor bei demselben Arbeitgeber bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine Ausnahme von diesen Regelungen soll es, vermutlich mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, für den Sachgrund nach § 14 Abs.1 Nr.4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) für Künstler, Profifußballer und ähnliche Beschäftigte wegen der Eigenart der Arbeitsleistung geben (wir berichteten u.a. in Arbeitsrecht aktuell: 18/016 BAG segnet Befristung von Profifußballer-Verträgen ab und Arbeitsrecht aktuell: 17/308 Befristung auf der Grundlage des Normalvertrags Bühne).
Arbeitszeitrecht
Noch im Juni des vergangenen Jahres ist die damalige Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) mit ihrem Vorhaben gescheitert, die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen probeweise zu flexibilisieren.
Ihr Plan enthielt u.a. „Experimentierräume“ für Arbeitszeitregelungen. Solche Experimentierräume sollen nun durch eine Tariföffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geschaffen werden. Auf der Grundlage von entsprechenden Tarifverträgen können die tarifgebundenen Unternehmen dann anhand von Betriebsvereinbarungen flexible Regelungen insbesondere hinsichtlich der wöchentlichen Höchstarbeitszeit treffen.
SPD und CDU/CSU haben sich auch darauf geeinigt, die Arbeit auf Abruf stärker zu reglementieren. Künftig soll der Anteil der Arbeitszeit, die der Arbeitgeber nach seinem Ermessen abrufen kann, auf höchstens 20 Prozent unterhalb und 25 Prozent oberhalb der vertraglich vereinbarten Mindestarbeitszeit beschränkt werden. Ist keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, soll künftig eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden gelten. Im Krankheitsfall und an Feiertagen soll die Bezahlung entsprechend dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate verpflichtend sein.
Recht auf befristete Teilzeit
Neben dem Vorschlag einer Arbeitszeitflexibilisierung legte Andrea Nahles im vergangenen Jahr ebenfalls einen Referentenentwurf zum Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit vor. Das Kanzleramt teilte der damaligen Arbeitsministerin jedoch im Mai 2017 mit, dass eine Kabinettsbefassung in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr vorgesehen war.
Falls die große Koalition zustande kommt, soll ein entsprechendes Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts nun doch noch eingeführt werden. Die Parteien einigten sich jedoch auf einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf zugunsten der Arbeitgeber.
Demnach soll der Anspruch nur gelten, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Der ursprüngliche Entwurf sah hier eine Grenze von 15 Arbeitnehmern vor, wie auch § 8 Abs.7 TzBfG für den unbefristeten Teilzeitanspruch voraussetzt.
Darüber hinaus soll eine Zumutbarkeitsgrenze für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten eingeführt werden. Diese Unternehmen sollen nur dazu verpflichtet sein, einem pro angefangene 15 Arbeitnehmern eine befristete Teilzeit zu gewähren. Dabei werden die ersten 45 Beschäftigten mitgezählt.
Ferner soll der gesetzliche Anspruch nur für eine Befristung der Teilzeit zwischen einem und fünf Jahren bestehen. Nach der Rückkehr in die Vollzeit soll eine erneute Arbeitszeitverringerung frühestens nach einem Jahr möglich sein.
Steuern und Sozialabgaben
Als Entlastung für Arbeitnehmer haben sich die Parteien auf eine schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlag (SoliZ) geeinigt, wobei ab 2021 etwa 90 Prozent aller Zahler durch eine Freigrenze vollständig befreit werden sollen.
Außerdem sollen Geringverdiener in Bezug auf die Sozialbeiträge entlastet werden, indem die sogenannten Midi-Jobs (derzeit 450,01 Euro bis 850,00 Euro) ausgeweitet werden. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll für alle um 0,3 Prozentpunkte gesenkt und der Kinderfreibetrag erhöht werden. Zudem wird eine Stabilisierung der Sozialabgaben unterhalb von 40 Prozent angestrebt.
Fachkräftemangel
Um dem zunehmenden Fachkräftemangel zu begegnen ist im Koalitionsvertrag ein besseres Ausschöpfen des bereits vorhandenen Arbeitskräftepotenzials vorgesehen. So soll z.B. die Weiterbildung von geringqualifizierten Beschäftigten aber auch von Langzeitarbeitslosen und Bildungsabbrechern gefördert werden. Die Koalition einigte sich auch darauf, die Rahmenbedingungen für ältere Beschäftigte zu verbessern und den Frauenanteil im Erwerbsleben zu erhöhen.
Da besonders in der Kranken- und Altenpflege Personalnot herrscht, ist ein Sofortprogramm auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geplant, das für 8.000 neue Fachkraftstellen und für „spürbar“ bessere Arbeitsbedingungen und Bezahlung sorgen soll. Auch Krankenhäuser sollen finanzielle Unterstützung für Tarifsteigerungen erhalten und werden gleichzeitig dazu verpflichtet nachzuweisen, dass diese finanziellen Mittel auch bei den Beschäftigten ankommen.
Für die Erarbeitung von langfristigen Lösungen soll eine Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags zur „Stärkung der beruflichen Bildung zur Sicherung des Fachkräftebedarfs“ eingerichtet werden.
Um auch internationales Fachkräftepotenzial zu nutzen, nehmen sich CDU/CSU und SPD vor, ein „Regelwerk zur Steuerung von Zuwanderung in den Arbeitsmarkt“ zu erarbeiten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatte bereits die Bundestagsfraktion der SPD im vergangenen Herbst präsentiert (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/007 Einwanderungsgesetz für ausländische Fachkräfte).
Inwieweit man sich an dem Gesetzentwurf orientieren wird, lässt sich dem Koalitionsvertrag nicht entnehmen. Kernpunkte wie die Regulierung des Zuzugs in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Bedarf, die Zuwanderungskriterien Alter, Sprache, einen konkreten Arbeitsplatz und die Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Verzicht auf die Vorrangprüfung finden sich allerdings auch hier wieder.
Fazit
Für die 19. Legislaturperiode hat sich die große Koalition in Bezug auf die Arbeitsmarktpolitik und das Arbeitsrecht Einiges vorgenommen, auch wenn einige Pläne noch etwas wage beschrieben sind. Wie bei jedem Koalitionsvertrag bleibt auch diesmal abzuwarten, ob auch alle Ideen umgesetzt werden.
Schließlich wurde bereits im letzten Vertragswerk von CDU/CSU und SPD vom 16.12.2013 die Einführung des Anspruchs auf befristete Teilzeit (S.50) beschlossen. Doch mit dem entsprechenden Entwurf hat man sich in der vergangenen Legislaturperiode schlussendlich nicht befasst. Allerdings wird die SPD einen weiteren Aufschub dieses Thema sicher nicht zulassen.
Mit dem Vorhaben, sachgrundlose Befristungen gänzlich abzuschaffen, ist die SPD zwar gescheitert, dennoch wurden zumindest Einschränkungen beschlossen. Nach Schätzungen des Instituts für Berufs- und Arbeitsmarktforschung (IAB) auf Grundlage von Daten aus dem Jahr 2013 könnten die neuen Regelungen "zu einer Reduzierung von sachgrundlosen Befristungen um etwa 400.000 Fälle führen", da ein Großteil der betroffenen Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 75 Beschäftigten arbeite.
Auch die Begrenzung von Befristungen mit Sachgrund auf fünf Jahre ist sinnvoll, da extrem lange Kettenbefristungen dann nicht mehr möglich wären. Hier würde der Staat auch endlich einmal vor seiner eigenen Tür kehren, da extreme Kettenbefristungen praktisch nur im öffentlichen Dienst vorkommen. Von einer Reduzierung der rechtlich anerkannten Sachgründe, die im Vorfeld von den Sozialdemokraten gefordert wurde, ist im Koalitionsvertrag jedoch keine Rede.
Wie groß die Spielräume für Gewerkschaften und Arbeitgeber in puncto Arbeitszeit durch die Tariföffnungsklausel ausfallen werden, wird man sehen. Die aktuelle Tarifrunde in der Metall- und Elektroindustrie hat zumindest schon gezeigt, dass es durchaus Bedarf an flexibleren Regelungen hinsichtlich der Wochenarbeitszeiten gibt. Für etwa die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland, die in Betrieben ohne Tarifbindung arbeiten bleibt jedoch alles beim alten (Statistisches Bundesamt zur Tarifbindung).
Besonders den Kampf gegen den Fachkräftemangel will sich die künftige Regierung Einiges kosten lassen. Der Notstand in den Pflegeberufen wurde viel thematisiert. Das geplante Sofortprogramm ist da eine angemessene Konsequenz. Ob es auch gelingen wird, geringer qualifizierte Personen und/oder Langzeitarbeitslose an Weiterbildungen heranzuführen, um aus ihnen Fachkräfte zu machen, ist aber wenig wahrscheinlich. Trotzdem ist es richtig, Qualifikationsangebote so barrierefrei wie möglich zu gestalten.
Qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern wäre ein weiterer wichtiger Schritt, um den steigenden Bedarf zu decken. Dazu sollte ein künftiges Einwanderungsgesetz möglichst transparent, leicht verständlich und unbürokratisch sein. Vor allem sollten die Anforderungen, die Immigranten bezüglich der Lebensunterhaltssicherung erfüllen müssen, so definiert werden, dass sog. Potenzialeinwanderungen möglich sind, gleichzeitig aber die Sozialsysteme nicht übermäßig belastet werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018
- Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16.12.2013
- IAB zur Einschränkung von befristeten Arbeitsverträgen vom 12.02.2018
- Statistisches Bundesamt zur Tarifbindung 2014 (Pressemitteilung vom 25.10.2016)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/104 Anspruch auf Brückenteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/016 BAG segnet Befristung von Profifußballer-Verträgen ab
- Arbeitsrecht aktuell: 18/007 Einwanderungsgesetz für ausländische Fachkräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 17/308 Befristung auf der Grundlage des Normalvertrags Bühne
- Arbeitsrecht aktuell: 17/185 Entgelttransparenzgesetz in Kraft
- Arbeitsrecht aktuell: 15/085 Gesetz zur Frauenquote in Aufsichtsräten verabschiedet
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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