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Anspruch auf Brückenteilzeit
26.04.2018. In ihrem Koalitionsvertrag vom 07.02.2018 hat sich die Bundesregierung darauf festgelegt, in dieser Legislaturperiode einen gesetzlichen Anspruch auf befristete Teilzeit zu verabschieden (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/037 „GroKo“ will Teilzeit- und Befristungsrecht anpassen).
Zuvor hatte sich die ehemalige SPD-Arbeitsministerin Andrea Nahles mit ihrem Vorschlag einer solchen Gesetzesänderung nicht durchsetzen können, d.h. gegen Ende der letzten Legislaturperiode lief hier nichts mehr.
Nun hat der neue Bundesarbeitsminister, Hubertus Heil (SPD), seinen Referentenentwurf für eine Reform des Teilzeitrechts vorgestellt: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 17.04.2018.
- Was sieht das geltende Teilzeit- und Befristungsrecht zur Arbeitszeitverringerung vor?
- Welchen Nachteil haben die aktuellen Teilzeitregelungen für Arbeitnehmer?
- Wie soll die neue Brückenteilzeit ausgestaltet werden?
- Welche Verbesserungen sind bei der Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG geplant?
- Änderungen bei der Arbeit auf Abruf
- Stimmen zum Referentenentwurf
- Fazit
Was sieht das geltende Teilzeit- und Befristungsrecht zur Arbeitszeitverringerung vor?
Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber verlangen, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit um eine gewünschte Anzahl von Arbeitsstunden zu verringern.
Dafür muss der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs.7 TzBfG). Auszubildende werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Zudem müssen Arbeitnehmer, die eine Arbeitszeitverringerung haben möchten, länger als sechs Monate im Unternehmen angestellt sein (§ 8 Abs.1 TzBfG).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeitszeitreduzierung unter Angabe der gewünschten Verteilung der Arbeitsstunden geltend machen.
Auch Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten, können eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit verlangen, z.B. von 30 auf 25 Stunden. Eine Untergrenze der Arbeitsstunden sieht das Gesetz nicht vor. Demnach ist auch eine Reduzierung auf drei oder fünf Stunden pro Woche möglich.
Wer einmal eine Arbeitszeitverringerung durchgesetzt hat, muss mit einem weiteren Teilzeitantrag mindestens zwei Jahre warten (§ 8 Abs.6 TzBfG). Diese Karenzzeit gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag berechtigterweise abgelehnt hat.
Welchen Nachteil haben die aktuellen Teilzeitregelungen für Arbeitnehmer?
Verkürzt man seine Arbeitszeit nach den o.g. Regelungen, dann macht man dies auf unbegrenzte Zeit. Zwar ist eine weitere Reduzierung der Arbeitsstunden nach zwei Jahren möglich. Einen Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen (längeren) Arbeitszeit gibt es aber derzeit auf der Grundlage des TzBfG nicht.
Das heißt: Wenn die Entscheidung für eine Arbeitszeitverringerung nur vorübergehend sinnvoll ist, z.B. weil man kleine Kinder hat, sitzt man später in der Teilzeitfalle. Denn sobald die Kinder zur Schule gehen, könnte man ja wieder länger arbeiten. Dafür ist man aber derzeit auf das OK des Arbeitgebers angewiesen.
Besonders Frauen sind davon betroffen. So arbeiten nach Angaben des Statistischen Bundesamts 72 Prozent der Mütter mit minderjährigen Kindern auf Teilzeitbasis, während nur sechs Prozent der Väter aus familiären Gründen im Beruf kürzer treten.
Hier hilft derzeit auch § 9 TzBfG wenig: Danach hat der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung von Arbeitsplätzen zu bevorzugen, wenn sie den Wunsch nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit geäußert haben. Dazu muss aber erst einmal ein entsprechender Arbeitsplatz im Betrieb frei sein, und für diesen freien Arbeitsplatz muss der Teilzeit-Arbeitnehmer gleich gut geeignet sein wie ein anderer (externer) Bewerber. Zudem dürfen die Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter sowie dringende betriebliche Gründe der Aufstockung der Arbeitszeit nicht entgegenstehen.
Und da nach derzeit geltendem Recht der Arbeitnehmer nachweisen muss, dass eine Stelle frei ist, für die er geeignet wäre, kommt es selten vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Berufung auf § 9 TzBfG eine Arbeitszeitverlängerung durchsetzen können.
Wie soll die neue Brückenteilzeit ausgestaltet werden?
Mit dem neuen Gesetz soll eine sog. Brückenteilzeit, also ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, in das TzBfG eingeführt werden, und zwar in Gestalt eines neuen § 9a TzBfG.
Damit können Arbeitnehmer künftig ihre Arbeitszeit für eine vorher festgelegte Dauer um die gewünschten Arbeitsstunden reduzieren, d.h. mit der Gewissheit, dass sie im Anschluss wieder zu ihrer alten längeren Arbeitszeit zurückkehren. Derzeit gibt es eine solche rechtliche Möglichkeit nur im Rahmen einer Elternzeit gemäß § 15 Abs.5 bis 7 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG). Danach können Elternzeit-Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringern, allerdings nur in einem Korridor zwischen mindestens 15 und höchstens 30 Stunden pro Woche (§ 15 Abs.7 Satz 1 Nr.3 BEEG).
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Zeit der Arbeitszeitverringerung zwischen einem und fünf Jahre dauern kann. Von diesem zeitlichen Rahmen können die Tarifparteien abweichende Regelungen treffen. Wie nach derzeit geltendem Teilzeitrecht müssen Arbeitnehmer für einen Wunsch nach Brückenteilzeit keine Gründe angeben.
Hat sich der Arbeitnehmer für eine bestimmte Dauer der temporären Teilzeit und für eine bestimmte (reduzierte) Anzahl von Arbeitsstunden entschieden, soll er daran auch gebunden sein. Während der Brückenteilzeit besteht laut Gesetzentwurf kein Anspruch auf eine weitere Verkürzung oder auf eine Verlängerung der Arbeitszeit bzw. auf eine vorzeitige Rückkehr zur alten Arbeitszeit. Auf eine solche Regelung müssten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig einigen.
Betriebliche Voraussetzung für den neuen Teilzeitanspruchs ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Mindestbetriebsgröße weicht von der Regelung zur unbefristeten Arbeitszeitverringerung ab, die eine geringe Mindestbetriebsgröße von über 15 Arbeitnehmern vorsieht (§ 8 Abs.7 TzBfG).
Ebenso wie beim derzeitigen Teilzeitbegehren kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Verlangen nach einer Brückenteilzeit auf entgegenstehende "betriebliche Gründe" berufen. Hier verweist der Gesetzentwurf auf § 8 Abs.4 TzBfG in der derzeit geltenden Fassung.
Darüber hinaus soll es für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigten, eine Zumutbarkeitsgrenze geben. Konkret heißt das: Betriebe dieser Größe müssen nur einem pro 15 Arbeitnehmer eine Brückenteilzeit gewähren.
Als weitere Neuerung sieht der Gesetzentwurf vor, dass Teilzeitanträge künftig in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) gestellt werden müssen, also z.B. per E-Mail. Das gilt sowohl für die befristete als auch für die unbefristete Arbeitszeitverringerung. Die Fristen zur Einreichung des Antrags (drei Monate im Voraus) und zur Beantwortung des Teilzeitbegehrens durch den Arbeitgeber (einen Monat im Voraus) bleiben unverändert.
Nach der Rückkehr aus der zeitlich begrenzen Teilzeit oder nach einer berechtigten Absage des Arbeitgebers aufgrund der o.g. Zumutbarkeitsgrenze soll eine erneute Verringerung frühestens nach einem Jahr verlangt werden können. Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch der Arbeitszeitreduzierung dagegen berechtigterweise aus betrieblichen Gründen ab, so soll die aktuell geltende Frist von zwei Jahren (§ 8 Abs.6 TzBfG) für einen erneuten Antrag gelten.
Und während Arbeitnehmer derzeit, wenn sie ihre Arbeitszeiten verändern möchten, vom Arbeitgeber über passende freie Arbeitsplätze nur informiert werden müssen (§ 7 Abs.2 TzBfG), hat der Arbeitgeber solche Wünsche künftig mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.
Welche Verbesserungen sind bei der Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG geplant?
Auf der Grundlage des reformierten TzBfG wird es künftig zwei Gruppen von Teilzeitkräften geben: Die Brücken-Teilzeitkräfte, die in absehbarer Zeit wieder zu ihrer alten Arbeitszeit zurückkehren werden, und die "normalen" Teilzeitkräfte, die dauerhaft in Teilzeit arbeiten.
Um auch die Rechte der zweiten Gruppe von Teilzeitkräften zu verbessern, soll § 9 TzBfG geändert werden. Denn derzeit müssen Teilzeitarbeitnehmer, wie oben erwähnt, bei der Berufung auf § 9 TzBfG nachweisen, dass eine für sie geeignete Stelle frei ist. Diese aus Arbeitnehmersicht ungünstige Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ergibt sich aus dem Wortlaut von § 9 TzBfG, der dem Arbeitgeber nur die Darlegungs- und Beweislast für möglicherweise entgegenstehende Gründe auferlegt ("es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe ... entgegenstehen").
§ 9 TzBfG lautet in seiner derzeitigen Fassung:
"Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
Demgegenüber soll die künftige Fassung von § 9 TzBfG so lauten:
"Der Arbeitgeber hat den in Textform angezeigten Wunsch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt, für den der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer Bewerber oder dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen."
Die reformierte Gesetzesfassung bringt im Wesentlichen eine weitgehende Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber mit sich ("es sei denn, dass..."). Danach muss nämlich ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer künftig nur noch "den Finger heben" bzw. auf einen aus seiner Sicht geeigneten Arbeitsplatz hinweisen, wenn er eine Verlängerung seiner Arbeitszeit wünscht. Im nächsten Schritt ist es dann am Arbeitgeber, darzulegen bzw. im Streitfalle vor Gericht zu beweisen,
- dass der vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer genannte Arbeitsplatz gar nicht frei ist, d.h. zur Besetzung ansteht, und/oder
- dass der vom teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer genannte Arbeitsplatz für ihn gar nicht geeignet ist, d.h. dass es sich nicht um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt, und/oder
- dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer weniger gut geeignet ist wie ein anderer Bewerber, und/oder
- dass dringende betriebliche Gründe der Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entgegenstehen, und/oder
- dass Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer der Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entgegenstehen.
Wie man sieht, muss der Arbeitgeber beim Streit um die Vergabe einer (angeblich freien) Stelle mit höherer Stundenzahl an einen an einer Stundenaufstockung interessierten Teilzeitarbeitnehmer künftig sehr viel genauer als bisher nachweisen, dass eine solche Stundenaufstockung nicht möglich ist.
Änderungen bei der Arbeit auf Abruf
Schließlich enthält der Gesetzentwurf auch einige Änderungen für die Arbeit auf Abruf. Demnach soll der Anteil der zusätzlich vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit künftig nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Die maximale Verringerung der Höchstarbeitszeit soll auf 20 Prozent begrenzt werden.
Ist keine Wochenarbeitszeit festgelegt, sollen 20 Stunden als vereinbart gelten. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall soll künftig auf Grundlage der Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate berechnet werden. Gleiches gilt für die Entgeltzahlung an Feiertagen.
Stimmen zum Referentenentwurf
Wie nicht anders zu erwarten ist, stößt das Vorhaben bei den Arbeitgebern auf Kritik.
In einer Pressemitteilung vom 17.04.2018 teilte die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) mit, dass sie das Gesetz ablehne, da es sich um „bürokratische Regelungen und dirigistische Eingriffe des Gesetzgebers in die betriebliche Arbeitszeitgestaltung“ handele.
Auch der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, brachte in einer Pressemitteilung vom 18.04.2018 seine Ablehnung zum Ausdruck:
„Die vom Bundesarbeitsministerium vorgeschlagenen Veränderungen des Teilzeitgesetzes lehnen wir ab. Sie sind in weiten Teilen weltfremd, gehen an der betrieblichen Realität in Bauunternehmen vorbei und führen zu weiteren bürokratischen Lasten. Das können wir Unternehmern nicht mehr zumuten.“
Der Koalitionspartner, der das Gesetz mit zu vertreten hat, ist ebenfalls noch nicht ganz überzeugt. So sagte CDU-Generalsekretärin Annegret Kramp-Karrenbauer der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung, es sei noch einiges zu verhandeln.
Vonseiten des Deutsche Gewerkschaftsbundes (DGB) heißt es, dass man das Vorhaben an sich begrüßt, aber die Quoten und Ausnahmen für kleinere Unternehmen kritisch sieht.
Fazit
Dass die Arbeitgeberseite von der geplanten Gesetzesänderung nicht begeistert ist, kann man verstehen. Immerhin stellt der neue befristete Teilzeitanspruch Unternehmen vor Probleme bei Personalplanung. Sie müssen künftig für die Zeit einer befristeten Arbeitszeitverringerung Übergangslösungen finden, um den Arbeitsausfall abzufedern, und nach dem Ende der Brückenteilzeit stellt sich das umgekehrte Problem.
Hier könnten zwar theoretisch befristete Arbeitsverhältnisse Abhilfe schaffen, doch ist es angesichts des derzeitigen Fachkräftemangels zunehmend schwer, neue Mitarbeiter für befristete Stellen zu begeistern. Eben diese Arbeitsmarktsituation und die anhaltend gute wirtschaftliche Lage dürften andererseits dafür sorgen, dass viele Arbeitgeber keine großen Probleme damit haben, die Wochenstundenzahl von Teilzeitkräften nach Ablauf einer Brückenteilzeit wieder aufzustocken.
Berücksichtigt man die Tatsache, dass viele gut qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schon heute aufgrund des Arbeitskräftemangels recht selbstbewusst und "proaktiv" ihre Arbeitszeitwünsche vortragen (und durchsetzen) können, dürften sich die Probleme vieler Personalabteilungen durch das Gesetz nicht grundlegend verschärfen.
So oder so wird die Brückenteilzeit, auf die sich die Große Koalition im Koalitionsvertrag ja verbindlich geeinigt hat, im Laufe dieses Jahres aller Voraussicht nach Gesetz werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit vom 17.04.2018
- Pressemitteilung des Arbeitgeberverbands BDA vom 17.04.2018
- Pressemitteilung der Zentralverbands Deutsches Baugewerbe vom 18.04.2018
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/257 Brückenteilzeit gemäß § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Arbeitsrecht aktuell: 18/037 "GroKo" will Teilzeit- und Befristungsrecht anpassen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 16/209 Arbeitszeitverkürzung kann Diskriminierung wegen des Alters sein
- Arbeitsrecht aktuell: 13/246 Teilzeit als Sabbatical
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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