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Brückenteilzeit
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, in welchen Betrieben und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine zeitlich begrenzte Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen können, d.h. eine sog. Brückenteilzeit.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, was man bei einem Antrag auf Brückenteilzeit beachten sollte, wann sich der Arbeitgeber auf die gesetzlichen Zumutbarkeitsgrenzen berufen kann und was die Brückenteilzeit von anderen gesetzlichen Teilzeitansprüchen unterscheidet.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Brückenteilzeit und wo ist sie geregelt?
- Wie lang kann eine Brückenteilzeit dauern?
- Welche Unternehmen sind zur Gewährung von Brückenteilzeit verpflichtet?
- Wo liegt die Überforderungsgrenze bei einer Unternehmensgröße zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern?
- Wann können Arbeitgeber eine Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen?
- Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
- Welche Formvorschriften und Fristen sind bei einem Antrag auf Brückenteilzeit zu beachten?
- Was müssen Arbeitgeber bei einem Antrag auf Brückenteilzeit beachten?
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Brückenteilzeit?
- Was unterscheidet die Brückenteilzeit von einer Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 TzBfG?
- Wo liegt der Unterschied zwischen einer Brückenteilzeit und einer Teilzeit in der Elternzeit gemäß § 15 BEEG?
- Was unterscheidet die Brückenteilzeit von einer Arbeitszeitverringerung während einer Pflegezeit?
- Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der Brückenteilzeit?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Brückenteilzeit?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Brückenteilzeit und wo ist sie geregelt?
Brückenteilzeit ist eine zeitliche befristete Arbeitszeitverringerung, d.h. sie endet nach einer von vornherein festgelegten Zeit.
Von Brückenteilzeit ist die Rede, weil die diese Teilzeitform Lebenssituationen überbrücken soll, in denen Beschäftigte weniger Zeit für ihren Beruf haben, v.a. aus familiären Gründen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Brückenteilzeit. Er ist in § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Wie lang kann eine Brückenteilzeit dauern?
Gemäß § 9a Abs.1 Satz 2 TzBfG muss eine Brückenteilzeit
- mindestens eine Jahr lang dauern, und sie darf
- höchstens fünf Jahre betragen.
Kürzere oder längere Teilzeitphasen sind in § 9a TzBfG nicht vorgesehen. Allerdings kann dieser Zeitraum durch Tarifvertrag verlängert oder verkürzt werden (§ 9a Abs.6 TzBfG).
Welche Unternehmen sind zur Gewährung von Brückenteilzeit verpflichtet?
Da eine nur vorübergehende Arbeitszeitverringerung für Arbeitgeber schwieriger auszugleichen ist als eine dauerhafte Teilzeit, besteht der Anspruch nicht in Kleinunternehmen. Nur Unternehmen, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, sind zur Gewährung von Brückenteilzeit verpflichtet (§ 9a Abs.1 Satz 3 TzBfG).
Auszubildende zählen an dieser Stelle nicht mit (§ 9a Abs.7 TzBfG). Außerdem kommt es nicht auf die Größe des Betriebs, sondern auf die des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers an, d.h. des Rechtsträgers des Betriebs.
BEISPIEL: Ein Kurierdienst beschäftigt 60 Arbeitnehmer. Jeweils 20 Arbeitnehmer arbeiten in den drei Betrieben, die der Kurierdienst in Köln, Leverkusen und Bonn unterhält. Die Zentrale befindet sich in Köln, aber über Einstellungen, Entlassungen und über die laufende Personaleinsatzplanung wird in den Betrieben vor Ort entschieden.
Der Kurierdienst in diesem Beispiel ist grundsätzlich brückenteilzeitpflichtig. Allerdings muss er nicht allen 60 Arbeitnehmern auf Antrag eine Brückenteilzeit gewähren, sondern insgesamt nur vier Arbeitnehmern.
Das folgt aus dem gesetzlichen Überforderungsschutz zugunsten von Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern beschäftigen (§ 9a Abs.2 Satz 2 TzBfG).
Wo liegt die Überforderungsgrenze bei einer Unternehmensgröße zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern?
Gemäß § 9a Abs.2 Satz 2 TzBfG können Arbeitgeber eine Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn die Genehmigung des Antrags dazu führen würde, dass im Ergebnis zu viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit wären.
Nach der gesetzlichen Staffelung müssen Arbeitgeber
- mit einer Belegschaft von 46 bis 200 Arbeitnehmern
- pro 15 Arbeitnehmern nur einmal Brückenteilzeit gewähren.
§ 9a Abs.2 Satz 2 TzBfG lautet:
"Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
1. | mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier, |
2. | mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf, |
3. | mehr als 75 bis 90 bereits mindestens sechs, |
4. | mehr als 90 bis 105 bereits mindestens sieben, |
5. | mehr als 105 bis 120 bereits mindestens acht, |
6. | mehr als 120 bis 135 bereits mindestens neun, |
7. | mehr als 135 bis 150 bereits mindestens zehn, |
8. | mehr als 150 bis 165 bereits mindestens elf, |
9. | mehr als 165 bis 180 bereits mindestens zwölf, |
10. | mehr als 180 bis 195 bereits mindestens 13, |
11. | mehr als 195 bis 200 bereits mindestens 14 |
Wann können Arbeitgeber eine Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen?
Arbeitgeber können einen Antrag auf Brückenteilzeit auch unabhängig von der Unternehmensgröße bzw. Mitarbeiterzahl ablehnen.
Voraussetzung für die Ablehnung eines Antrags ist, dass der beantragten Brückenteilzeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ob solche Ablehnungsgründe berechtigt sind oder nicht, müssen im Streitfall die Arbeitsgerichte entscheiden.
Dabei gelten dieselben Maßstäbe bzw. Regeln wie bei Meinungsverschiedenheiten über eine zeitlich unbeschränkte Teilzeit gemäß § 8 TzBfG (§ 9a Abs.2 Satz 1 in Verb. mit § 8 Abs.4 TzBfG).
Daher können Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn die beantragte Brückenteilzeit
- die Organisation,
- den Arbeitsablauf oder
- die Sicherheit im Betrieb
- wesentlich beeinträchtigen würde
oder
- mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
Solche Ablehnungsgründe des Arbeitgebers können sich bei der Brückenteilzeit
- auf den gewünschten Umfang der Arbeitszeitverringerung beziehen, und/oder
- auf die gewünschte Verteilung der (verringerten) Arbeitszeit, und/oder
- auf die gewünschte Dauer der gesamten Brückenteilzeit.
BEISPIEL: Ein Internat, in dem behinderte Kinder und Jugendliche wohnen, muss eine Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch Erzieher an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr gewährleisten. Dazu hat die Internatsleitung ein Dreischichtensystem eingerichtet, d.h. es gibt eine Nachtschicht (von 22:00 Uhr bis 06:30 Uhr), eine Frühschicht (von 06:00 Uhr bis 14:30 Uhr) und eine Spätschicht (von 14:00 Uhr bis 22:30 Uhr). Eine Erzieherin möchte ihre Arbeitszeit für drei Jahre von bislang 40 auf 20 Stunden pro Woche verringern, wobei sie fünf Tage die Woche, von Montag bis Freitag, jeweils nur von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr eingesetzt werden möchte.
In diesem Beispiel könnte sich der Arbeitgeber auf entgegenstehende betriebliche Gründe berufen und den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen. Denn durch die Vorgaben der Erzieherin zur Lage ihrer Arbeitszeit ist es nicht mehr möglich, die Erzieherin in das Schichtensystem zu integrieren, da sie zwar im Rahmen der Frühschichten eingesetzt werden könnte, dort aber weder an der Morgen- noch an der Mittagsübergabe teilnehmen könnte. Wenn die Übergabe zwischen den Schichten zu den notwendigen Arbeitsaufgaben der Erzieher gehört, wären Organisation und Arbeitsablauf im Betrieb wesentlich beeinträchtigt, falls der Arbeitgeber dem Antrag auf Brückenteilzeit stattgeben würde.
Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
Anspruch auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat (§ 9a Abs.1 Satz 1 TzBfG).
Während einer Brückenteilzeit kann allerdings keine weitere Brückenteilzeit beansprucht werden (§ 9a Abs.4 TzBfG).
Und auch nach Ablauf einer Brückenteilzeit gibt es Beschränkungen: Wer einmal eine Brückenteilzeit in Anspruch genommen hat, muss zumindest ein Jahr auf der Grundlage der ursprünglichen Arbeitszeit arbeiten, bevor er eine erneute Brückenteilzeit beantragen kann (§ 9a Abs.5 Satz 1 TzBfG). Es gilt daher eine Wartezeit von einem Jahr zwischen zwei Brückenteilzeiten.
Eine ähnliche Wartezeit gilt auch für den Fall der berechtigten Ablehnung einer Brückenteilzeit. Auch dann ist ein erneuter Antrag erst einmal nicht möglich, d.h. der Arbeitnehmer muss sich mit einem neuen Antrag gedulden. Hier gelten folgende Fristen:
- Der Arbeitgeber hat einen Antrag auf Brückenteilzeit berechtigterweise aufgrund betrieblicher Gründe abgelehnt (§ 9a Abs.5 Satz 2 in Verb. mit § 8 Abs.6 TzBfG): Es gilt eine Wartezeit von zwei Jahren, bis ein erneuter Antrag möglich ist.
- Der Arbeitgeber hat bei einer Betriebsgröße zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern einen Antrag zurückgewiesen, weil bereits zu viele Arbeitnehmer von diesem Recht Gebrauch gemacht haben (§ 9a Abs.5 Satz 3 TzBfG): Es gilt eine Wartezeit von einem Jahr, bis ein erneuter Antrag möglich ist.
Welche Formvorschriften und Fristen sind bei einem Antrag auf Brückenteilzeit zu beachten?
Die Formalitäten beim Antrag auf Brückenteilzeit entsprechen denen bei einem Antrag auf eine dauerhafte Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 Abs.2 TzBfG, wie sich aus § 9a Abs.3 Satz 1, 2 TzBfG ergibt. § 8 Abs.2 TzBfG lautet:
"Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben."
Danach muss der Antrag auf Brückenteilzeit
- in Textform gestellt werden, d.h. per Brief, E-Mail oder Fax beim Arbeitgeber eingehen,
- und zwar spätestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung,
- wobei im Antrag die Dauer der Brückenteilzeit angeben werden muss, d.h. Beginn und das Ende der Teilzeit, sowie der gewünschte Umfang der Arbeitszeitverringerung,
- während die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Arbeitswoche nur angegeben werden "soll", aber nicht angegeben werden muss.
Enthält der Antrag auf Brückenteilzeit keine Angaben zur Verteilung der verringerten Arbeitszeit, kann der Arbeitgeber diese Frage einseitig im Rahmen seines Weisungsrechts entscheiden (§ 106 Gewerbeordnung - GewO).
Was müssen Arbeitgeber bei einem Antrag auf Brückenteilzeit beachten?
Stellt ein Arbeitnehmer einen form- und fristgerechten Brückenteilzeit-Antrag, muss der Arbeitgeber den Antrag mit ihm besprechen (Erörterungspflicht). Dabei soll sich der Arbeitgeber an dem Ziel orientieren, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitnehmer zu erzielen (§ 9a Abs.3 Satz 1 TzBfG in Verb. mit § 8 Abs.3 Satz 2 TzBfG).
Die Pflicht zur Erörterung wird ergänzt um die weitere Pflicht des Arbeitgebers, dem Antrag im Regelfall zuzustimmen. Die Pflicht zur Zustimmung besteht im Ausnahmefall nicht, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. In § 8 Abs.4 Satz 1 TzBfG heißt es dazu:
"Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."
Solche betrieblichen Gründe muss der Arbeitgeber, wenn es zum Prozess über den Teilzeitanspruch kommt, beweisen. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die betrieblichen Ablehnungsgründe nicht ausdrücklich mitteilen, wenn er einen Brückenteilzeit-Antrag unter Hinweis darauf zurückweist. An dieser Stelle ist die Rechtslage nach dem TzBfG anders als bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit in der Elternzeit nach § 15 Abs.7 Satz 4 Bundeselterngeld und -Elternzeitgesetz (BEEG), bei der die Ablehnungsgründe bei der Ablehnung des Antrags mitgeteilt werden müssen.
Das Einverständnis mit einer beantragten Brückenteilzeit und auch die Zurückweisung eines solchen Antrags muss
- in Textform erklärt werden, d.h. per Brief, E-Mail oder Fax beim Arbeitnehmer eingehen (bis Ende 2019 war hier noch die Schriftform vorgeschrieben), und
- sie muss spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Brückenteilzeit dem Arbeitnehmer zugehen,
- wobei die Mitteilung der betrieblichen Ablehnungsgründe nicht erforderlich ist.
Hält der Arbeitgeber diese Formalitäten bei der Ablehnung eines Antrags auf Brückenteilzeit nicht ein, gilt die beantragte Brückenteilzeit kraft Gesetzes als wirksam, d.h. so wie sie der Arbeitnehmer beantragt hat (§ 9a Abs.3 TzBfG in Verb. mit § 8 Abs.5 Satz 2 TzBfG). § 8 Abs.5 Satz 2 TzBfG lautet:
"Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang."
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Brückenteilzeit?
Zusammengefasst gelten die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Brückenteilzeit:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mindestens 46 Arbeitnehmer, wobei Auszubildende nicht mitzählen.
- Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin besteht länger als sechs Monate bestanden.
- Der Antrag auf Brückenteilzeit wird in Textform gestellt (z.B. per Brief oder E-Mail), er nennt (mindestens) Beginn und Ende der Brückenteilzeit sowie den gewünschten Umfang der Arbeitszeitverringerung.
- Der Antrag geht dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit zu.
- Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin befindet sich nicht bereits in einer Brückenteilzeit.
- Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hält die einjährige Wartezeit (nach einer vorherigen Brückenteilzeit oder nach einer berechtigten Antragsablehnung aufgrund der zahlenmäßigen Zumutbarkeitsregelung gem. § 9a Abs.2 Satz 2 TzBfG) bzw. die zweijährige Wartezeit (nach einer berechtigten Antragsablehnung wegen betrieblicher Gründe) ein.
- Der Arbeitgeber hat bei einer Beschäftigtenzahl zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern nicht bereits mehr als einem von 15 Arbeitnehmern eine Brückenteilzeit auf der Grundlage von § 9a TzBfG gewährt.
- Der Brückenteilzeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die gewünschte Brückenteilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 9a Abs.2 Satz 1 in Verb. mit § 8 Abs.4 TzBfG).
Hier finden Sie eine Checkliste zum Thema Brückenteilzeit.
Was unterscheidet die Brückenteilzeit von einer Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 TzBfG?
Alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 Abs.1 TzBfG.
Im Unterschied zur Brückenteilzeit setzt diese Arbeitszeitverringerung eine geringere Unternehmensgröße voraus (mindestens 16 Arbeitnehmer anstatt mindestens 46).
Dafür ist der Anspruch nicht auf eine zeitliche befristete Teilzeit gerichtet, sondern auf eine dauerhaften Arbeitszeitverringerung.
Der Teilzeitanspruch gemäß § 8 Abs.1 TzBfG ist eine Einbahnstraße. Denn es gibt keinen ergänzenden gesetzlichen Anspruch, von einer einmal gemäß § 8 Abs.1 TzBfG bewilligten Teilzeitarbeit wieder loszukommen.
Wo liegt der Unterschied zwischen einer Brückenteilzeit und einer Teilzeit in der Elternzeit gemäß § 15 BEEG?
Die Brückenteilzeit soll zwar nach der politischen Zielvorstellung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen. Es ist aber keine rechtliche Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit, dass man mehr Zeit als bisher für die Kinderbetreuung braucht.
Das ist anders bei dem Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit gemäß § 15 Abs.5 bis 7 BEEG. Diese Arbeitszeitverringerung ist zwar ebenfalls (wie die Brückenteilzeit) nach hinten heraus zeitlich begrenzt, setzt aber eine Elternzeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin voraus.
Ist die Elternzeit einmal beendet, besteht kein Anspruch (mehr) auf Teilzeit in der Elternzeit gemäß § 15 Abs.5 bis 7 BEEG.
Was unterscheidet die Brückenteilzeit von einer Arbeitszeitverringerung während einer Pflegezeit?
Eine Pflegezeit gemäß § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) kann durch vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit in Anspruch genommen werden. Wer eine nur teilweise Freistellung von der Arbeit in Anspruch nimmt (§ 3 Abs.1 Satz 1 PflegeZG), kann damit im Ergebnis eine Arbeitszeitverringerung für die Dauer der Pflegezeit verlangen, d.h. eine Art Brückenteilzeit auf der Grundlage von § 3 Abs.1 Satz 1 PflegeZG.
Im Unterschied zur Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG ist eine Pflegezeit auf maximal sechs Monate beschränkt (§ 4 Abs.1 PflegeZG), d.h. Zeiträume von bis zu fünf Jahren wie bei der Brückenteilzeit sind bei einer Pflegezeit nicht möglich.
Außerdem setzt eine Pflegezeit die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen voraus, die von dem pflegenden Arbeitnehmer nachzuweisen ist (§ 3 Abs.2 PflegeZG).
Eine "Pflege-Teilzeit" ist daher von persönlichen Lebensumständen des pflegenden Arbeitnehmers abhängig, die bei einer Brückenteilzeit keine Rolle spielen.
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der Brückenteilzeit?
Wie bei der dauerhaften Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 TzBfG ist es rechtlich zulässig, eine Brückenteilzeit als Verringerung der Jahresarbeitszeit in Anspruch zu nehmen, und zwar blockweise in Form einiger arbeitsfreier Wochen oder Monate pro Jahr.
Im Ergebnis können Arbeitnehmer den Wunsch nach einem Sabbatjahr auch ohne besondere tarifvertragliche Anspruchsgrundlagen durchsetzen. Dazu kann man z.B. eine 13-monatige Brückenteilzeit von Anfang Januar des nächsten Jahres bis Ende Januar des übernächsten Jahres beantragen (= für 13 Monate) bei einer Verringerung der Arbeitszeit auf 7,69 Prozent der bisherigen Arbeitszeit (= auf ein Dreizehntel), wobei die auf diesen Umfang verringerte Arbeitszeit in der Weise verteilt werden soll, dass sie blockweise auf den Januar des nächsten Jahres fallen soll, so dass die folgenden zwölf Monate (Februar des nächsten bis Januar des übernächsten Jahres) arbeitsfrei sind.
Darüber hinaus spielt es, wie bei einer dauerhaften Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 TzBfG, keine Rolle,
- ob der Arbeitnehmer, der eine Brückenteilzeit beantragt, bisher vollzeitig oder in Teilzeit arbeitet (auch eine Teilzeitarbeit kann weiter verringert werden),
- in welchem Umfang die Arbeitszeit verringert werden soll (d.h. auch eher geringfügige Verringerungen um ein oder zwei Stunden pro Woche oder um zwei oder drei Woche pro Jahr sind rechtlich zulässig).
Allerdings kann man während der Dauer der Brückenteilzeit keine weitere Verringerung ihrer Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen, d.h. weder nach § 8 TzBfG (zeitlich unbeschränkte Teilzeit) noch nach § 9a TzBfG (zeitlich beschränkte Teilzeit = Brückenteilzeit).
Auch auf eine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG besteht während einer Brückenteilzeit kein Anspruch. Die gesetzliche Bevorzugung von Teilzeitkräften bei der Vergabe offener Stellen mit einem erhöhten Arbeitszeitumfang gemäß § 9 TzBfG findet während einer Brückenteilzeit keine Anwendung (§ 9a Abs.4 TzBfG).
Wo finden Sie mehr zum Thema Brückenteilzeit?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Brückenteilzeit interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung von Vertragsbestandteilen
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit gemäß § 8 TzBfG“
- Musterschreiben "Ablehnung eines Teilzeitantrags gemäß § 8 TzBfG"
- Musterschreiben „Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit“
- Tipps und Tricks: Brückenteilzeit - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Brückenteilzeit finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 24|2021 BAG unterstreicht dreimonatige Ankündigungsfrist für Brückenteilzeit
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- Arbeitsrecht aktuell: 14/362 Verbesserungen bei der Pflegezeit
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- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 08/111 Schadensersatz bei rechtswidriger Verweigerung von Arbeitszeitverlängerung
Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer vor der Entscheidung stehen, von Ihrem Arbeitgeber eine Brückenteilzeit zu verlangen, oder wenn Sie als Arbeitgeber zu einem Antrag auf Brückenteilzeit Stellung nehmen müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir vertreten Sie auch gerne bei einer notfalls erforderlichen Klage bzw. bei einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren. Als Arbeitnehmer sollten Sie bedenken, dass eine Brückenteilzeit vorübergehend nicht mehr beantragt werden kann, wenn ein Antrag zurecht abgelehnt worden ist. Ein Antrag auf Brückenteilzeit sollte daher gut überlegt werden. Als Arbeitgeber müssen Sie im Auge behalten, dass nach § 8 TzBfG Schweigen als Zustimmung zur Brückenteilzeit gilt, d.h. Sie müssen einen Antrag auf Brückenteilzeit, den Sie aus betrieblichen Gründen nicht umsetzen können, rechtzeitig in Textform ablehnen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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