HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT MUSTER

Mus­ter­schrei­ben: An­trag auf Teil­zeit

Kos­ten­lo­ses Mus­ter­schrei­ben "An­trag auf Teil­zeit ge­mäß § 8 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG)": Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Stress am Arbeitsplatz, Burnout, Hamsterrad

Stich­wor­te: Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung, Ar­beits­zeit und Ar­beits­zeit­recht

Wei­ter­füh­ren­de Stich­wor­te: Ar­beits­ver­trag, Teil­zeit­be­schäf­ti­gung (Teil­zeit­ar­beit, Teil­zeit), Über­stun­den, Mehr­ar­beit

Im fol­gen­den fin­den Sie ein Mus­ter­schrei­ben „An­trag auf Teil­zeit" bzw. "An­trag auf Ver­kür­zung der Wo­chen­ar­beits­zeit ge­mäß § 8 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG)“.

Wenn Sie sich an dem Mus­ter­schrei­ben „An­trag auf Teil­zeit" bzw. „An­trag auf Re­du­zie­rung der Wo­chen­ar­beits­zeit ge­mäß § 8 Tz­B­fG“ ori­en­tie­ren möch­ten oder die­ses über­neh­men wol­len, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Ih­nen sei­ne Be­deu­tung als Bei­spiels­text in al­len Ein­zel­hei­ten wirk­lich klar ist. Wenn Sie da­her z.B. ei­ne Ver­rin­ge­rung Ih­rer Jah­res­ar­beits­zeit er­rei­chen wol­len oder wenn Ih­nen ei­ne be­stimm­te Ver­tei­lung der ver­rin­ger­ten Ar­beits­zeit nicht wich­tig ist, ist der un­ten­ste­hen­de Mus­ter­text für Sie nicht gut ge­eig­net.

Be­den­ken Sie bit­te, dass Sie mit der Ent­schei­dung für ei­nen be­stimm­ten An­trags­text Rechts­fol­gen her­bei­füh­ren, die in Ih­rem kon­kre­ten Fall aber viel­leicht nicht die rich­ti­gen sind. Soll­te Ih­nen da­her ir­gend et­was un­klar sein, las­sen Sie sich lie­ber vor­her an­walt­lich be­ra­ten. Wann Sie ei­nen An­spruch auf Teil­zeit ha­ben und wann nicht, kön­nen Sie in un­se­rem Ar­beits­rechts­hand­buch un­ter dem Stich­wort "Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung" nach­le­sen.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier ge­ge­be­nen For­mu­lie­rungs­vor­schlä­ge un­ver­bind­lich sind, d.h. kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar­stel­len. Wir über­neh­men da­her kei­ne Ge­währ für Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit.

_________________________________________

Fa.
Mus­ter GmbH
- Per­so­nal­ab­tei­lung -
Mus­ter­mann­stra­ße 1
11111 Mus­ter­stadt
Per Bo­ten

Mus­ter­stadt, XX.XX.20XX

An­trag auf Ver­kür­zung der wö­chent­li­chen Ar­beits­zeit

Sehr ge­ehr­ter Herr / sehr ge­ehr­te Frau Mus­ter­mann, sehr ge­ehr­te Da­men und Her­ren,

hier­mit be­an­tra­ge ich un­ter Be­zug­nah­me auf § 8 Tz­B­fG ei­ne Ver­rin­ge­rung mei­ner wö­chent­li­chen Ar­beits­zeit be­gin­nend ab dem XX.XX.20XX von der­zeit 40 St­un­den auf 20 St­un­den.

Die ver­kürz­te Ar­beits­zeit von 20 St­un­den soll­te sich so auf mei­ne fünf­tä­gi­ge Ar­beits­wo­che ver­tei­len, dass je­weils vier St­un­den am Vor­mit­tag ab­zu­leis­ten sind, so dass die täg­li­che Ar­beits­zeit spä­tes­tens um XX.XX Uhr en­det.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

_____________________

(Un­ter­schrift Ar­beit­neh­mer)

 

 

Video: Brückenteilzeit kurz erklärt

Letzte Überarbeitung: 12. Juli 2020

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de
Bewertung: 3.5 von 5 Sternen (176 Bewertungen)

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 

Für Personaler, betriebliche Arbeitnehmervertretungen und andere Arbeitsrechtsprofis: "Update Arbeitsrecht" bringt Sie regelmäßig auf den neusten Stand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Informationen zu den Abo-Bedingungen und ein kostenloses Ansichtsexemplar finden Sie hier:

Alle vierzehn Tage alles Wichtige
verständlich / aktuell / praxisnah

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de