- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Antrag auf Teilzeit muss Weisungsrecht respektieren
Das Gesetz sieht zwar vor, dass der Teilzeitantrag auch die gewünschte Verteilung der (verringerten) Arbeitszeit konkret angibt, aber eine lange Wunschliste mit weiteren Vertragsänderungen sollte ein Antrag auf Teilzeit nicht enthalten. Denn eine solche Wunschliste kann der Arbeitgeber einfach ablehnen, ohne damit gegen das TzBfG zu verstoßen.
Arbeitnehmer sollten sich deshalb genau überlegen, wie sie ihren Antrag auf Teilzeit formulieren, wie ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln zeigt: LAG Köln, Urteil vom 29.08.2011, 2 Sa 181/11.
- Was muss ein Antrag auf Teilzeit enthalten - und was nicht?
- LAG Köln: Wer neben der Arbeitszeit auch andere Arbeitsbedingungen ändern will, stellt keinen Antrag auf Teilzeit
Was muss ein Antrag auf Teilzeit enthalten - und was nicht?
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, wenn sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 TzBfG). Der Anspruch bezieht sich auch auf die Verteilung der (verringerten) Arbeitszeit. "Anspruch auf Teilzeit" heißt: Der Arbeitgeber muss dem Wunsch auf Arbeitszeitverringerung zuzustimmen und auch der gewünschten Arbeitszeitverteilung, falls betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
An dieser Stelle endet aber auch der Anspruch auf einseitige Vertragsänderung, d.h. weitergehende Änderungen des Vertrags kann der Arbeitnehmer unter Berufung auf nicht § 8 TzBfG verlangen. Aber kann der Arbeitgeber einfach nein sagen, wenn der Arbeitnehmer neben einer Arbeitszeitverringerung auch andere "goodies" fordert?
LAG Köln: Wer neben der Arbeitszeit auch andere Arbeitsbedingungen ändern will, stellt keinen Antrag auf Teilzeit
Eine Flugbegleiterin beantragte Teilzeit, d.h. eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50 Prozent. Außerdem verlangte sie, dass sie künftig keine Überstunden mehr machen müsste und forderte einen Urlaubsanspruch von 21 Tage pro Jahr. Und die Fluggesellschaft sollte sie künftig nicht mehr zu Diensten einteilen, die außerhalb der Station Köln enden, d.h. Übernachtungen an anderen Einsatzorten sollten generell ausgeschlossen sein.
Die Fluggesellschaft sagte dazu weder ja noch nein, sondern übersandte ein Vertragsänderungsangebot, das eine Arbeitszeitverringerung auf 50,67 Prozent enthielt und sich auf eine Betriebsvereinbarung Teilzeit Kabine bezog . Dieses Angebot nahm die Stewardess nicht an, sondern zog vor Gericht mit dem Ziel, ihren eigenen Antrag auf Arbeitszeiverringerung durchzusetzen. Damit hatte sie keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 16.12.2010, 8 Ca 11890/09) und das LAG meinten, der ursprüngliche Arbeitsvertrag (Vollzeit) sei noch in Kraft.
Das stimmt, denn dem Änderungsangebot der Flugbegleiterin hatte ihr Arbeitgeber nicht zugestimmt, und dessen Änderungsangebot wiederum hatte die Flugbegleiterin abgelehnt. Und einen Anspruch auf Zustimmung zu ihrem Änderungsangebot hatte die Stewardess nicht, denen das TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber nicht dazu, auf bestimmte Dienste bzw. Weisungen generell zu verzichten.
Ihr Antrag zielte nicht nur auf die Veränderung ihrer Arbeitszeit, sondern auch auf die Veränderung anderer Arbeitsbedingungen ab. Er war deshalb insgesamt kein Antrag nach § 8 TzBfG, sondern nach BGB und konnte somit vom Arbeitgeber abgelehnt werden. Dies hatte er durch sein modifiziertes Gegenangebot getan.
Fazit: Zielt ein Antrag auf Teilzeit nicht nur auf eine Arbeitszeitverringerung und eine bestimmte Arbeitszeitverteilung, sondern auch auf die Veränderung anderer Arbeitsbedingungen, ist er insgesamt kein Antrag nach § 8 TzBfG. Der Arbeitgeber kann einen solchen Antrag schlicht ablehnen. Die Arbeitnehmerin wäre gut beraten gewesen, wenn sie zweigleisig gefahren wäre. Neben einem ausdrücklich auf § 8 TzBfG gestützten Antrag hätte sie Verhandlungen über eine Vertragsänderung aufnehmen können. So hätte sie immerhin einen Teil ihrer Ziele erreichen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.08.2011, 2 Sa 181/11
- Landesarbeitsgericht Köln (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 13/246 Teilzeit als Sabbatical
- Arbeitsrecht aktuell: 13/043 Teilzeit in der Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/240 Anspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet freien Monat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 10/040 Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/014 Arbeitszeitverringerung: Vorsicht bei Verteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/075 Bindung des Arbeitnehmers an die gewünschte Arbeitszeitverteilung
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de