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Teilzeit in der Elternzeit
25.02.2013. Wer Elternzeit in Anspruch nimmt, muss nicht unbedingt zu Hause bleiben, sondern kann während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten, in der Regel bei seinem bisherigen Arbeitgeber.
Der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit ergibt sich aus § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach besteht bei einer Betriebsgröße von mehr als 15 Arbeitnehmern und nach einer Beschäftigungszeit von mehr als sechs Monaten ein Anspruch auf Teilzeitarbeit, der nur ausgeschlossen ist, wenn "dringende betriebliche Gründe" entgegenstehen.
Fraglich ist allerdings, wie oft der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine solche Arbeitszeitverringerung in der Elternzeit verlangen kann, wenn der Arbeitgeber bereits zuvor "gutmütig" bzw. freiwillig einer Teilzeitregelung zugestimmt hat. In dieser Frage hat das Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor einigen Tagen die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt: BAG, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11.
- Wie oft kann man Teilzeit in Elternzeit beanspruchen?
- Der Fall des BAG: Nach zweimaliger freiwilliger Arbeitszeitverringerung scheitert eine Einigung über eine dritte Teilzeit
- Bundesarbeitsgericht: Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht anzurechnen
Wie oft kann man Teilzeit in Elternzeit beanspruchen?
Während einer Elternzeit kann man gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG beim Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit "beantragen". Über einen solchen Antrag "sollen" sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG).
Sollen heißt aber nicht müssen. Daher enthält das Gesetz eine Regelung für den Fall, dass man sich freiwillig nicht einig wird: "Soweit" eine Einigung über den Arbeitnehmerantrag nach Abs.5 nicht möglich ist, können Elternzeitler gemäß § 15 Abs. 6 BEEG während der Gesamtdauer ihrer Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit "beanspruchen". Die Voraussetzungen für diesen Rechtsanspruch sind in § 15 Abs.7 BEEG aufgelistet.
Fraglich ist, ob eine solche zweimalige Arbeitszeitverringerung auch dann unter Berufung auf § 15 Abs. 6 BEEG verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits zuvor einmal oder mehrmals freiwillig einer Arbeitszeiverringerung zugestimmt hat. Sind solche freiwilligen Teilzeitregelungen auf den Anspruch gemäß § 15 Abs.6 BEEG anzurechnen oder wird dieser Anspruch nur dann verbraucht, wenn freiwillige Regelungen zuvor gescheitert sind?
Der Fall des BAG: Nach zweimaliger freiwilliger Arbeitszeitverringerung scheitert eine Einigung über eine dritte Teilzeit
Die klagende Arbeitnehmerin war seit 2006 in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern vollzeitig als Juristin beschäftigt. Am 05.06.2008 gebar sie eine Tochter nahm für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch.
Knapp sechs Monate nach der Geburt einigte sich die junge Mutter mit ihrem Arbeitgeber freiwillig auf zwei Teilzeit-Phasen: Von Januar bis Mai 2009 sollte sie 15 Stunden pro Woche und von Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Als das Ende der zweijährigen Elternzeit näher rückte, verlängerte die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit um ein weiteres Jahr. Gleichzeitig verlangte sie, während des dritten Elternzeitjahres wie bisher 20 Stunden pro Woche arbeiten zu können.
Hier wollte der Arbeitgeber aber nicht mehr mitmachen und berief sich auf angebliche dringende betriebliche Gründe, die einer Teilzeit von 20 Stunden im dritten Babyjahr entgegenstünden.
Das Arbeitsgericht Hamburg verurteilte den Arbeitgeber zu der verlangten dritten Arbeitszeitverringerung (Urteil vom 09.09.2010, 7 Ca 203/10). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg gab dagegen dem Arbeitgeber recht, und zwar mit der Begründung, dass die beiden einvernehmlich vereinbarten Teilzeit-Phasen auf den Anspruch gemäß § 15 Abs.6 BEEG anzurechnen seien (LAG Hamburg, Urteil vom 18.05.2011, 5 Sa 93/10).
Bundesarbeitsgericht: Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht anzurechnen
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und entschied zugunsten der Arbeitnehmerin.
In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung kurz und knapp, dass die freiwillige Vereinbarung zweier Teilzeit-Phasen im Dezember 2008 dem Anspruch der Klägerin auf eine dritte Teilzeit-Phase nicht entgegen stehe. Denn freiwillige bzw. einvernehmlich Elternteilzeitregelungen sind nach Ansicht des BAG auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht anzurechnen.
Das Urteil des BAG ist auf den ersten Blick überzeugend, denn es steht ja klipp und klar in § 15 Abs.6 BEEG, dass der Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nur besteht, "soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist".
Andererseits führt die Ansicht des BAG dazu, dass Arbeitgeber künftig die Dummen sind, wenn sie einer vom Gesetz als Idealfall vorgesehenen freiwilligen Arbeitszeitverringerung zustimmen. Schlauer stellt man es als Arbeitgeber auf der Grundlage des hier besprochenen BAG-Urteils an, wenn man einer freiwilligen Arbeitszeitverringerung niemals zustimmt, sondern erst einmal immer bockig nein sagt. Denn dann muss der Arbeitnehmer von seinem Anspruch gemäß § 15 Abs.6 BEEG Gebrauch machen, und das kann er nur zweimal.
Fazit: Das Urteil des BAG stärkt den Anspruch auf zweimalige Arbeitszeitverringerung aus § 15 Abs.6 BEEG, da dieser Anspruch künftig nicht davon abhängt, ob es vor der beanspruchten und ggf. eingeklagten Teilzeitvereinbarung bereits früher freiwillige Teilzeitregelungen gab oder nicht.
Anderereits schwächt das Urteil die vom Gesetz als Regel- und Idealfall vorgesehene freiwillige Teilzeitvereinbarung gemäß § 15 Abs.5 BEEG. Elternzeit-Arbeitnehmer werden hier künftig öfter ein unfreundliches "nein - abgelehnt" zu hören bekommen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Erziehungsurlaub
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/245 Antrag auf Teilzeit muss Weisungsrecht respektieren
- Arbeitsrecht aktuell: 11/240 Anspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet freien Monat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/020 Drittes Jahr Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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