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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/040

Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit bei Teil­zeit

Kein An­spruch auf Frei­zeit im Block: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
Wanduhr Ar­beits­frei­er Mo­nat durch Teil­zeit?

26.02.2010. Ar­beit­neh­mer ha­ben An­spruch dar­auf, ih­re Ar­beits­zeit zu ver­rin­gern und in Teil­zeit zu ar­bei­ten, wenn der Ar­beit­ge­ber in der Re­gel mehr als 15 Per­so­nen be­schäf­tigt und be­trieb­li­che Grün­de nicht ent­ge­gen­ste­hen.

Da­bei muss der Ar­beit­ge­ber wie­der­um, wenn be­trieb­li­che Grün­de nicht ent­ge­gen­ste­hen, sich auch bei der Ver­tei­lung der ver­rin­ger­ten Ar­beits­zeit nach den Wün­schen des Ar­beit­neh­mers rich­ten (§ 8 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz).

Ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Köln be­fasst sich da­mit, ob der Ar­beit­neh­mer auch An­spruch auf ei­ne Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit hat, nach der er "im Block" ab­wech­selnd ar­bei­tet und Frei­zeit hat, d.h. nach der er ei­nen Mo­nat ar­bei­tet und an­schlie­ßend ei­nen Mo­nat frei hat: LAG Köln, Ur­teil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09.

An­spruch auf Teil­zeit - auch im Block­mo­dell?

Der zwei­te Ab­schnitt des Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­set­zes (Tz­B­fG) enthält Vor­schrif­ten zur Förde­rung der Teil­zeit­ar­beit. Be­son­ders wich­tig ist der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf ei­ne Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit gemäß § 8 Tz­B­fG. Da­nach gilt:

In Be­trie­ben mit in der Re­gel mehr als 15 Ar­beit­neh­mern können Ar­beit­neh­mer, de­ren Ar­beits­verhält­nis seit mehr als sechs Mo­na­ten be­steht, ei­ne Ver­rin­ge­rung ih­rer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit ver­lan­gen. Die gewünsch­te Ver­rin­ge­rung dem Ar­beit­ge­ber drei Mo­na­te vor ih­rem Be­ginn an­ge­zeigt wer­den. Der Ar­beit­ge­ber muss ihr zu­stim­men, falls nicht be­trieb­li­che Gründe ent­ge­gen­ste­hen.

Mit der Ar­beits­zeit ver­rin­gert sich natürlich auch die Vergütung. Zu­dem soll­ten Ar­beit­neh­mer be­ach­ten, dass ei­ne Rück­kehr in ein Vol­l­ar­beits­verhält­nis nur möglich ist, wenn der Ar­beit­ge­ber zu­stimmt.

Wenn der Ar­beit­neh­mer Teil­zeit­ar­beit ver­langt, soll er auch an­ge­ben, wie die ver­rin­ger­te Ar­beits­zeit nach sei­nem Wunsch zu ver­tei­len ist. Die­sem Wunsch des Ar­beit­neh­mers muss der Ar­beit­ge­ber eben­falls zu­stim­men, wenn nicht be­trieb­li­che Gründe ent­ge­gen­ste­hen.

Wie groß die Frei­heit des Ar­beit­neh­mers bei sei­nem Ver­tei­lungs­wunsch ist, ist al­ler­dings um­strit­ten. Kann man die Ver­tei­lung völlig frei wählen? Kann man bei ei­ner Re­du­zie­rung der Ar­beits­zeit um die Hälf­te z.B. ein hal­bes Jahr frei neh­men und ein hal­bes Jahr ar­bei­ten? Hier ge­hen die ju­ris­ti­schen Mei­nun­gen aus­ein­an­der.

Ei­ner An­sicht nach ist der Ar­beit­neh­mer im Prin­zi völlig frei. Die Ver­tre­ter die­ser An­sicht ar­gu­men­tie­ren, dass das Tz­B­fG vor al­lem ei­ne Aus­wei­tung der Teil­zeit­ar­beit durch mehr Fle­xi­bi­lität und größere Zeit­sou­veränität für die Ar­beit­neh­mer be­zweckt. Ziel Ge­set­zes sei aus­drück­lich die Förde­rung der Teil­zeit­ar­beit (§ 1 Tz­B­fG). Nach der Ge­set­zes­be­gründung gibt es kei­ne recht­li­chen Zeit­vor­ga­ben, die die Wünschen der Ar­beit­neh­mer von vorn­her­ein ein­schränken.

Der Ge­gen­mei­nung zu­fol­ge können Ar­beit­neh­mer nur ein­ge­schränkt ei­ne be­stimm­te Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit for­dern. Die Ver­tre­ter die­ser An­sicht be­ru­fen sich da­bei auf den Wort­laut von § 8 Abs. 1 Tz­B­fG, da dort von der „ver­trag­lich ver­ein­bar­ten" Ar­beits­zeit die Re­de ist. Dann, so die Ar­gu­men­ta­ti­on, ist der Ar­beit­neh­mer bei der Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit auch an das ver­trag­li­che ver­ein­bar­te "Ar­beits­zeit­mo­dell" ge­bun­den.

Wenn ei­ne wöchent­li­che Ar­beits­zeit ver­ein­bart sei, sei auch ver­ein­bart, dass je­de Wo­che ge­ar­bei­tet wer­den müsse. Der Ar­beit­neh­mer hat die­ser An­sicht zu­fol­ge nur das Recht, je­de Wo­che kürzer als die ver­ein­bar­te St­un­den­zahl (eben in Teil­zeit) zu ar­bei­ten, aber nicht, ei­ne Wo­che zu ar­bei­ten und die nächs­te nicht. In­ner­halb des nach dem Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­ten „Be­zugs­zeit­rau­mes“ für die Ar­beits­zeit, sei dies nun die Wo­che oder der Mo­nat, dürfe es kei­ne „Nul­lar­beits­zeit“ ge­ben.

In ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil hat­te nun das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln die­se Streit­fra­ge zu be­ant­wor­ten, ob trotz ei­ner ver­trag­lich ver­ein­bar­ten wöchent­li­chen Ar­beits­zeit nach Maßga­be des Ta­rif­ver­trags für den öffent­li­chen Dienst (TVöD) Teil­zeit im Block­mo­dell be­an­sprucht wer­den kann (LAG Köln, Ur­teil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09).

Der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln: Ar­beit­neh­me­rin möch­te Teil­zeit im Block­mo­dell

Die Par­tei­en strit­ten um die Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit nach ei­nem An­trag der kla­gen­den Ar­beit­neh­me­rin auf Teil­zeit­ar­beit gemäß § 8 Tz­B­fG. Die Kläge­rin war Ver­wal­tungs­an­ge­stell­te bei der be­klag­ten Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

Nach­dem bei ihr ei­ne Schwer­be­hin­de­rung fest­ge­stellt wor­den war, be­an­trag­te sie Ver­rin­ge­rung ih­rer Ar­beits­zeit um die Hälf­te. Hin­sicht­lich der Ver­tei­lung gab sie al­ter­na­tiv als Wünsche an, ent­we­der ei­nen oder zwei oder auch drei Mo­na­te am Stück zu ar­bei­ten und dem­ent­spre­chend ei­nen, zwei oder drei Mo­na­te frei zu ha­ben.

Die­sen Wunsch stütz­te sie auf ei­ne ärzt­li­che Be­schei­ni­gung, nach der ein sol­ches Block­mo­dell ih­rer Ge­sund­heit am zu­träglichs­ten sei.

Die Be­klag­te gab dem An­trag auf Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit statt, lehn­te aber die gewünsch­te Ver­tei­lung aus be­trieb­li­chen Gründen ab. Statt­des­sen schlug sie der Kläge­rin vor, im Wech­sel zwei­ein­halb Ta­ge zu ar­bei­ten und frei zu ha­ben.

Nach­dem die Kläge­rin vor dem Ar­beits­ge­richt er­folg­los war, leg­te sie Be­ru­fung zum LAG Köln ein, wo sie hilfs­wei­se die Zu­stim­mung zu ei­nem we­nigs­ten wöchent­li­chen Wech­sel von Ar­beits- und Frei­zeit be­an­trag­te.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln: Kein An­spruch auf Teil­zeit­ar­beit im Block­mo­dell

Auch die Be­ru­fung war er­folg­los. Das LAG schloss sich der oben dar­ge­stell­ten Mei­nung an, nach der die Ver­tei­lung der Teil­zeit­ar­beit nur in­ner­halb des „ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit­mo­dells“ be­an­sprucht wer­den kann.

Nach dem auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­ba­ren TVöD galt für das Ar­beits­verhält­nis ei­ne „wöchent­li­che Ar­beits­zeit von 39 St­un­den“. Ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Be­zugs­rah­men für die Ar­beits­zeit war dem­nach die Wo­che, mein­te das LAG.

Dies be­deu­tet, dass die ver­rin­ger­te Ar­beits­zeit zwar in­ner­halb ei­ner Wo­che frei ver­teilt wer­den kann. An­de­rer­seits ist da­mit aber auch fest­ge­legt, dass in je­der Ar­beits­wo­che Ar­beits­stun­den zu leis­ten sind, al­so kei­ne ganz frei Wo­che aus § 8 Tz­B­fG be­an­sprucht wer­den kann, so das LAG.

Dar­auf, ob be­trieb­li­che Gründe der von der Kläge­rin gewünsch­ten Ar­beits­zeit ent­ge­gen­stan­den, kam es da­nach nicht mehr an.

Fa­zit: Das Ge­richt stützt sich hier im we­sent­li­chen auf die Ar­beits­zeit­vor­ga­ben des TVöD. Da­her lässt sich die­se Ent­schei­dung nicht oh­ne wei­te­res auf Ar­beits­verhält­nis­se über­tra­gen, die nicht ta­rif­lich re­gu­liert sind.

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Letzte Überarbeitung: 7. Januar 2019

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