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Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit
26.02.2010. Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern und in Teilzeit zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigt und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Dabei muss der Arbeitgeber wiederum, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, sich auch bei der Verteilung der verringerten Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers richten (§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln befasst sich damit, ob der Arbeitnehmer auch Anspruch auf eine Verteilung der Arbeitszeit hat, nach der er "im Block" abwechselnd arbeitet und Freizeit hat, d.h. nach der er einen Monat arbeitet und anschließend einen Monat frei hat: LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09.
- Anspruch auf Teilzeit - auch im Blockmodell?
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln: Arbeitnehmerin möchte Teilzeit im Blockmodell
- Landesarbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit im Blockmodell
Anspruch auf Teilzeit - auch im Blockmodell?
Der zweite Abschnitt des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) enthält Vorschriften zur Förderung der Teilzeitarbeit. Besonders wichtig ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG. Danach gilt:
In Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht, eine Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen. Die gewünschte Verringerung dem Arbeitgeber drei Monate vor ihrem Beginn angezeigt werden. Der Arbeitgeber muss ihr zustimmen, falls nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Mit der Arbeitszeit verringert sich natürlich auch die Vergütung. Zudem sollten Arbeitnehmer beachten, dass eine Rückkehr in ein Vollarbeitsverhältnis nur möglich ist, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Wenn der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit verlangt, soll er auch angeben, wie die verringerte Arbeitszeit nach seinem Wunsch zu verteilen ist. Diesem Wunsch des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ebenfalls zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Wie groß die Freiheit des Arbeitnehmers bei seinem Verteilungswunsch ist, ist allerdings umstritten. Kann man die Verteilung völlig frei wählen? Kann man bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um die Hälfte z.B. ein halbes Jahr frei nehmen und ein halbes Jahr arbeiten? Hier gehen die juristischen Meinungen auseinander.
Einer Ansicht nach ist der Arbeitnehmer im Prinzi völlig frei. Die Vertreter dieser Ansicht argumentieren, dass das TzBfG vor allem eine Ausweitung der Teilzeitarbeit durch mehr Flexibilität und größere Zeitsouveränität für die Arbeitnehmer bezweckt. Ziel Gesetzes sei ausdrücklich die Förderung der Teilzeitarbeit (§ 1 TzBfG). Nach der Gesetzesbegründung gibt es keine rechtlichen Zeitvorgaben, die die Wünschen der Arbeitnehmer von vornherein einschränken.
Der Gegenmeinung zufolge können Arbeitnehmer nur eingeschränkt eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit fordern. Die Vertreter dieser Ansicht berufen sich dabei auf den Wortlaut von § 8 Abs. 1 TzBfG, da dort von der „vertraglich vereinbarten" Arbeitszeit die Rede ist. Dann, so die Argumentation, ist der Arbeitnehmer bei der Verteilung der Arbeitszeit auch an das vertragliche vereinbarte "Arbeitszeitmodell" gebunden.
Wenn eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart sei, sei auch vereinbart, dass jede Woche gearbeitet werden müsse. Der Arbeitnehmer hat dieser Ansicht zufolge nur das Recht, jede Woche kürzer als die vereinbarte Stundenzahl (eben in Teilzeit) zu arbeiten, aber nicht, eine Woche zu arbeiten und die nächste nicht. Innerhalb des nach dem Arbeitsvertrag vereinbarten „Bezugszeitraumes“ für die Arbeitszeit, sei dies nun die Woche oder der Monat, dürfe es keine „Nullarbeitszeit“ geben.
In einem aktuellen Urteil hatte nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln diese Streitfrage zu beantworten, ob trotz einer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nach Maßgabe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) Teilzeit im Blockmodell beansprucht werden kann (LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln: Arbeitnehmerin möchte Teilzeit im Blockmodell
Die Parteien stritten um die Verteilung der Arbeitszeit nach einem Antrag der klagenden Arbeitnehmerin auf Teilzeitarbeit gemäß § 8 TzBfG. Die Klägerin war Verwaltungsangestellte bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland.
Nachdem bei ihr eine Schwerbehinderung festgestellt worden war, beantragte sie Verringerung ihrer Arbeitszeit um die Hälfte. Hinsichtlich der Verteilung gab sie alternativ als Wünsche an, entweder einen oder zwei oder auch drei Monate am Stück zu arbeiten und dementsprechend einen, zwei oder drei Monate frei zu haben.
Diesen Wunsch stützte sie auf eine ärztliche Bescheinigung, nach der ein solches Blockmodell ihrer Gesundheit am zuträglichsten sei.
Die Beklagte gab dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit statt, lehnte aber die gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen ab. Stattdessen schlug sie der Klägerin vor, im Wechsel zweieinhalb Tage zu arbeiten und frei zu haben.
Nachdem die Klägerin vor dem Arbeitsgericht erfolglos war, legte sie Berufung zum LAG Köln ein, wo sie hilfsweise die Zustimmung zu einem wenigsten wöchentlichen Wechsel von Arbeits- und Freizeit beantragte.
Landesarbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit im Blockmodell
Auch die Berufung war erfolglos. Das LAG schloss sich der oben dargestellten Meinung an, nach der die Verteilung der Teilzeitarbeit nur innerhalb des „vereinbarten Arbeitszeitmodells“ beansprucht werden kann.
Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TVöD galt für das Arbeitsverhältnis eine „wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden“. Vertraglich vereinbarter Bezugsrahmen für die Arbeitszeit war demnach die Woche, meinte das LAG.
Dies bedeutet, dass die verringerte Arbeitszeit zwar innerhalb einer Woche frei verteilt werden kann. Andererseits ist damit aber auch festgelegt, dass in jeder Arbeitswoche Arbeitsstunden zu leisten sind, also keine ganz frei Woche aus § 8 TzBfG beansprucht werden kann, so das LAG.
Darauf, ob betriebliche Gründe der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeit entgegenstanden, kam es danach nicht mehr an.
Fazit: Das Gericht stützt sich hier im wesentlichen auf die Arbeitszeitvorgaben des TVöD. Daher lässt sich diese Entscheidung nicht ohne weiteres auf Arbeitsverhältnisse übertragen, die nicht tariflich reguliert sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
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Letzte Überarbeitung: 7. Januar 2019
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