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Teilzeit als Sabbatical
26.08.2013. Arbeitnehmer können verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird und sie demgenäß künftig in Teilzeit arbeiten.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber in Regel mehr als 15 Personen beschäftigt und dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Außerdem dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Arbeitgeber auch der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit zustimmen. Teilzeit kann daher auch bedeuten, dass man einen oder zwei arbeitsfreie Monate im Jahr hat.
Das geht aber nicht so weit, dass man sich seinen individuellen, als Teilzeit getarnten Urlaubsplan für Weihnachten und Neujahr zurechtbasteln kann: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11.
- Wie weit geht der Anspruch auf Teilzeit im Blockmodell?
- Der Streitfall: Pilot möchte Arbeitszeitverringerung um 3,29 Prozent seiner jährlichen Arbeitszeit, und zwar durch Sabbattage um Weihnachten und Neujahr
- BAG: Teilzeit als Mini-Sabbatical für 12 Tage im Jahr kann abgelehnt werden, wenn der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung rechtsmissbräuchlich ist
Wie weit geht der Anspruch auf Teilzeit im Blockmodell?
Üblicherweise enthalten Arbeitserträge zum Thema Arbeitszeit nur die Regelung, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche arbeiten muss, so dass die Verteilung der vereinbarten Wochenstunden auf die einzelnen Arbeitstage und damit auch die Länge des einzelnen Arbeitstags vom Arbeitgeber einseitig auf der Grundlage seines Weisungsrechts festgelegt werden kann.
Und in aller Regel verlangt der Arbeitgeber, dass seine Teilzeitkräfte ebenso wie die Vollzeitkräfte jede Woche ihre Arbeitsstunden ableisten, abgesehen natürlich von Urlaub, Krankheit und ähnlichen Verhinderungsfällen.
An dieser Stelle kommt allerdings der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte, vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit gemäß § 8 Abs.3 und 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ins Spiel:
Dass man keinen Rechtsanspruch auf ein unbezahltes Sabbatical hat, ist klar, aber einen solchen Anspruch braucht man vielleicht auch gar nicht, wenn man einen oder zwei arbeitsfreie Sabbatmonate pro Jahr unter Berufung auf § 8 Abs.3 und 4 TzBfG als Verteilung einer verringerten Jahresarbeitszeit beanspruchen kann.
Ob der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung plus Arbeitsneuverteilung auch eine solche "Teilzeit im Blockmodell" erfasst, war in den letzten Jahren umstritten.
So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Ende 2009 einen solchen Anspruch abgelehnt (LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/040 Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit), wobei das Urteil des LAG Köln allerdings einen Fall betraf, in dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) galt und nach Ansicht des LAG ein bestimmtes Arbeitszeitmodell vorgab.
Andere Gerichte haben dagegen entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht nur eine Verringerung seiner Wochenarbeitszeit verlangen kann, sondern auch einen Anspruch auf jährliche Arbeitszeitverringerung mit einem oder zwei arbeitsfreien Monaten hat, so z.B. das LAG Düsseldorf im August 2011 (LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011, 11 Sa 360/11 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/240 Anspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet freien Monat).
Mittlerweile ist anerkannt, dass Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 Abs.3 und 4 TzBfG im Allgemeinen auch als Reduzierung ihrer Jahresarbeitszeit mit einer verblockten unbezahlten Freistellung beanspruchen können. Allerdings stellt sich dann die Frage, wo dieses Recht an seine Grenzen stößt.
Denn der Anspruch auf Neuverteilung der verringerten Arbeitszeit ist ein Folgeanspruch, der den Teilzeitanspruch abrunden soll. Er ist nicht dazu da, damit Arbeitnehmer eine minimale Arbeitszeitverringerung zum formaljuristischen Vorwand nehmen, um ihren Urlaub zu bestimmten Zeiten ohne Rücksicht auf die betriebliche Urlaubsplanung "durchzuboxen".
Der Streitfall: Pilot möchte Arbeitszeitverringerung um 3,29 Prozent seiner jährlichen Arbeitszeit, und zwar durch Sabbattage um Weihnachten und Neujahr
Im Streitfall ging es um einen angestellten Piloten, der als Flugkapitän arbeitete und eine sehr geringe Verringerung seiner Jahresarbeitszeit verlangte, nämlich im Umfang von 3,29 Prozent oder von etwa zehn Tagen.
Besonderen Wert legte er dabei auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit: Er wollte nämlich seine freie Zeit immer über Weihnachten, zwischen den Jahren, an Silvester und am Neujahrstag haben. Der Arbeitgeber betrachtete den Wunsch nach einer solchen "Arbeitszeitverringerung" als bloßen Vorwand, um über Weihnachten und Neujahr sicher Urlaub machen zu können.
Der Pilot zog vor Gericht und hatte in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Erfolg (Urteil vom 14.12.2010, 12 Ca 5360/10), zog aber in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) den Kürzeren (Hessisches LAG, Urteil vom 22.08.2011, 17 Sa 133/11).
Denn das LAG meinte, hier läge Rechtsmissbrauch vor. Der Umfang der begehrten Arbeitszeitverringerung war mit 3,29 Prozent so gering, dass dieser Wunsch nur vorgeschoben war.
In Wahrheit ging es dem Piloten offensichtlich darum, sich der betrieblichen Urlaubsplanung zu entziehen, die ansonsten dazu geführt hätte, dass er hin und wieder auch über Weihnachten und Neujahr zum Dienst eingeteilt worden wäre, so das LAG.
BAG: Teilzeit als Mini-Sabbatical für 12 Tage im Jahr kann abgelehnt werden, wenn der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung rechtsmissbräuchlich ist
Auch in der Revision hatte der Pilot keinen Erfolg. Das BAG schloss sich der Ansicht des LAG an, der Pilot habe hier einen missbräuchlichen Antrag auf Teilzeit gestellt.
Zwar ist der Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung nicht automatisch ein Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch, so das BAG. Anders ist es aber dann, wenn aber im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die die Mini-Teilzeit zweckwidrig nur dazu nutzen, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er sonst keinen Anspruch hätte.
So lag es hier, denn die Arbeitszeitverringerung war minimal, erfasste aber den Zeitraum vom 22. Dezember bis zum 02. Januar, d.h. einen Zeitraum, in dem erfahrungsgemäß viele Piloten der beklagten Fluggesellschaft gerne Urlaub hätten. Daher wollte der Pilot hier im Streitfall eigentlich keine Arbeitszeitverringerung, sondern in Wahrheit eine juristische Absicherung seines Weihnachtsurlaubs.
Fazit: § 8 TzBfG enthält keine Vorgaben zum Umfang der Arbeitszeitverringerung, so dass Arbeitnehmer auch sehr kleine Verringerungen ihrer Arbeitszeit verlangen können. Da das Gesetz auch die Teilzeit im Blockmodell nicht verbietet, ist eine Arbeitszeitverringerung um einen Monat pro Jahr im Allgemeinen rechtens.
Man sollte es aber nicht übertreiben. Eine Arbeitszeitreduzierung um weniger als fünf Prozent in Verbindung mit besonders "attraktiven" Sabbatwochen kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2011, 17 Sa 133/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011, 11 Sa 360/11
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/104 Anspruch auf Brückenteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/255 Ablehnung eines Teilzeitantrags
- Arbeitsrecht aktuell: 15/193 Teilzeitmodelle für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 14/228 Körpergröße als Einstellungsvoraussetzung diskriminiert Frauen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/356 Mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts bei der Pilotenausbildung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/245 Antrag auf Teilzeit muss Weisungsrecht respektieren
- Arbeitsrecht aktuell: 11/240 Anspruch auf Teilzeitarbeit beinhaltet freien Monat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/073 Teilzeit in der Elternzeit auch für Führungskräfte
- Arbeitsrecht aktuell: 10/040 Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 09/112 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Arbeitszeitverteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/014 Arbeitszeitverringerung: Vorsicht bei Verteilungswünschen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/076 Keine Beschränkung des gesetzlichen Teilzeitanspruchs durch freiwillige Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsrecht aktuell: 08/075 Bindung des Arbeitnehmers an die gewünschte Arbeitszeitverteilung
Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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