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ARBEITSRECHT AKTUELL // 13/246

Teil­zeit als Sab­ba­ti­cal

Teil­zeit als Mi­ni-Sab­ba­ti­cal für 12 Ta­ge im Jahr kann ab­ge­lehnt wer­den, wenn der Wunsch nach Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung rechts­miss­bräuch­lich ist: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11
Fluggast und Pilot auf dem Rollfeld Teil­zeit mit Frei­stel­lung im Block­mo­dell gibt es auch für Pi­lo­ten

26.08.2013. Ar­beit­neh­mer kön­nen ver­lan­gen, dass ih­re Ar­beits­zeit ver­rin­gert wird und sie dem­ge­näß künf­tig in Teil­zeit ar­bei­ten.

Vor­aus­set­zung da­für ist, dass der Ar­beit­ge­ber in Re­gel mehr als 15 Per­so­nen be­schäf­tigt und dass das Ar­beits­ver­hält­nis län­ger als sechs Mo­na­te be­steht. Au­ßer­dem dür­fen kei­ne be­trieb­li­chen Grün­de ent­ge­gen­ste­hen.

Lie­gen die­se Vor­aus­set­zun­gen vor, muss der Ar­beit­ge­ber auch der vom Ar­beit­neh­mer ge­wünsch­ten Ver­tei­lung der ver­rin­ger­ten Ar­beits­zeit zu­stim­men. Teil­zeit kann da­her auch be­deu­ten, dass man ei­nen oder zwei ar­beits­freie Mo­na­te im Jahr hat.

Das geht aber nicht so weit, dass man sich sei­nen in­di­vi­du­el­len, als Teil­zeit ge­tarn­ten Ur­laubs­plan für Weih­nach­ten und Neu­jahr zu­recht­bas­teln kann: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11.

Wie weit geht der An­spruch auf Teil­zeit im Block­mo­dell?

Übli­cher­wei­se ent­hal­ten Ar­beits­erträge zum The­ma Ar­beits­zeit nur die Re­ge­lung, dass der Ar­beit­neh­mer ei­ne be­stimm­te An­zahl von St­un­den pro Wo­che ar­bei­ten muss, so dass die Ver­tei­lung der ver­ein­bar­ten Wo­chen­stun­den auf die ein­zel­nen Ar­beits­ta­ge und da­mit auch die Länge des ein­zel­nen Ar­beits­tags vom Ar­beit­ge­ber ein­sei­tig auf der Grund­la­ge sei­nes Wei­sungs­rechts fest­ge­legt wer­den kann.

Und in al­ler Re­gel ver­langt der Ar­beit­ge­ber, dass sei­ne Teil­zeit­kräfte eben­so wie die Voll­zeit­kräfte je­de Wo­che ih­re Ar­beits­stun­den ab­leis­ten, ab­ge­se­hen natürlich von Ur­laub, Krank­heit und ähn­li­chen Ver­hin­de­rungsfällen.

An die­ser Stel­le kommt al­ler­dings der An­spruch auf Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit und auf ei­ne be­stimm­te, vom Ar­beit­neh­mer gewünsch­te Ver­tei­lung der ver­rin­ger­ten Ar­beits­zeit gemäß § 8 Abs.3 und 4 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) ins Spiel:

Dass man kei­nen Rechts­an­spruch auf ein un­be­zahl­tes Sab­ba­ti­cal hat, ist klar, aber ei­nen sol­chen An­spruch braucht man viel­leicht auch gar nicht, wenn man ei­nen oder zwei ar­beits­freie Sab­b­at­mo­na­te pro Jahr un­ter Be­ru­fung auf § 8 Abs.3 und 4 Tz­B­fG als Ver­tei­lung ei­ner ver­rin­ger­ten Jah­res­ar­beits­zeit be­an­spru­chen kann.

Ob der An­spruch auf Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung plus Ar­beits­neu­ver­tei­lung auch ei­ne sol­che "Teil­zeit im Block­mo­dell" er­fasst, war in den letz­ten Jah­ren um­strit­ten.

So hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln En­de 2009 ei­nen sol­chen An­spruch ab­ge­lehnt (LAG Köln, Ur­teil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/040 Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit bei Teil­zeit), wo­bei das Ur­teil des LAG Köln al­ler­dings ei­nen Fall be­traf, in dem der Ta­rif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst (TVöD) galt und nach An­sicht des LAG ein be­stimm­tes Ar­beits­zeit­mo­dell vor­gab.

An­de­re Ge­rich­te ha­ben da­ge­gen ent­schie­den, dass der Ar­beit­neh­mer nicht nur ei­ne Ver­rin­ge­rung sei­ner Wo­chen­ar­beits­zeit ver­lan­gen kann, son­dern auch ei­nen An­spruch auf jähr­li­che Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung mit ei­nem oder zwei ar­beits­frei­en Mo­na­ten hat, so z.B. das LAG Düssel­dorf im Au­gust 2011 (LAG Düssel­dorf, Ur­teil vom 25.08.2011, 11 Sa 360/11 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/240 An­spruch auf Teil­zeit­ar­beit be­inhal­tet frei­en Mo­nat).

Mitt­ler­wei­le ist an­er­kannt, dass Ar­beit­neh­mer ei­ne Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung gemäß § 8 Abs.3 und 4 Tz­B­fG im All­ge­mei­nen auch als Re­du­zie­rung ih­rer Jah­res­ar­beits­zeit mit ei­ner ver­block­ten un­be­zahl­ten Frei­stel­lung be­an­spru­chen können. Al­ler­dings stellt sich dann die Fra­ge, wo die­ses Recht an sei­ne Gren­zen stößt.

Denn der An­spruch auf Neu­ver­tei­lung der ver­rin­ger­ten Ar­beits­zeit ist ein Fol­ge­an­spruch, der den Teil­zeit­an­spruch ab­run­den soll. Er ist nicht da­zu da, da­mit Ar­beit­neh­mer ei­ne mi­ni­ma­le Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung zum for­mal­ju­ris­ti­schen Vor­wand neh­men, um ih­ren Ur­laub zu be­stimm­ten Zei­ten oh­ne Rück­sicht auf die be­trieb­li­che Ur­laubs­pla­nung "durch­zu­bo­xen".

Der Streit­fall: Pi­lot möch­te Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung um 3,29 Pro­zent sei­ner jähr­li­chen Ar­beits­zeit, und zwar durch Sab­bat­ta­ge um Weih­nach­ten und Neu­jahr

Im Streit­fall ging es um ei­nen an­ge­stell­ten Pi­lo­ten, der als Flug­ka­pitän ar­bei­te­te und ei­ne sehr ge­rin­ge Ver­rin­ge­rung sei­ner Jah­res­ar­beits­zeit ver­lang­te, nämlich im Um­fang von 3,29 Pro­zent oder von et­wa zehn Ta­gen.

Be­son­de­ren Wert leg­te er da­bei auf die Ver­tei­lung der ver­rin­ger­ten Ar­beits­zeit: Er woll­te nämlich sei­ne freie Zeit im­mer über Weih­nach­ten, zwi­schen den Jah­ren, an Sil­ves­ter und am Neu­jahrs­tag ha­ben. Der Ar­beit­ge­ber be­trach­te­te den Wunsch nach ei­ner sol­chen "Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung" als bloßen Vor­wand, um über Weih­nach­ten und Neu­jahr si­cher Ur­laub ma­chen zu können.

Der Pi­lot zog vor Ge­richt und hat­te in der ers­ten In­stanz vor dem Ar­beits­ge­richt Frank­furt am Main Er­folg (Ur­teil vom 14.12.2010, 12 Ca 5360/10), zog aber in der Be­ru­fung vor dem Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) den Kürze­ren (Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 22.08.2011, 17 Sa 133/11).

Denn das LAG mein­te, hier läge Rechts­miss­brauch vor. Der Um­fang der be­gehr­ten Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung war mit 3,29 Pro­zent so ge­ring, dass die­ser Wunsch nur vor­ge­scho­ben war.

In Wahr­heit ging es dem Pi­lo­ten of­fen­sicht­lich dar­um, sich der be­trieb­li­chen Ur­laubs­pla­nung zu ent­zie­hen, die an­sons­ten da­zu geführt hätte, dass er hin und wie­der auch über Weih­nach­ten und Neu­jahr zum Dienst ein­ge­teilt wor­den wäre, so das LAG.

BAG: Teil­zeit als Mi­ni-Sab­ba­ti­cal für 12 Ta­ge im Jahr kann ab­ge­lehnt wer­den, wenn der Wunsch nach Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung rechts­miss­bräuch­lich ist

Auch in der Re­vi­si­on hat­te der Pi­lot kei­nen Er­folg. Das BAG schloss sich der An­sicht des LAG an, der Pi­lot ha­be hier ei­nen miss­bräuch­li­chen An­trag auf Teil­zeit ge­stellt.

Zwar ist der An­trag auf ei­ne nur ge­ringfügi­ge Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung nicht au­to­ma­tisch ein An­zei­chen für ei­nen Rechts­miss­brauch, so das BAG. An­ders ist es aber dann, wenn aber im Ein­zel­fall be­son­de­re Umstände vor­lie­gen, die dar­auf schließen las­sen, der Ar­beit­neh­mer wol­le die die Mi­ni-Teil­zeit zweck­wid­rig nur da­zu nut­zen, ei­ne be­stimm­te Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit zu er­rei­chen, auf die er sonst kei­nen An­spruch hätte.

So lag es hier, denn die Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung war mi­ni­mal, er­fass­te aber den Zeit­raum vom 22. De­zem­ber bis zum 02. Ja­nu­ar, d.h. ei­nen Zeit­raum, in dem er­fah­rungs­gemäß vie­le Pi­lo­ten der be­klag­ten Flug­ge­sell­schaft ger­ne Ur­laub hätten. Da­her woll­te der Pi­lot hier im Streit­fall ei­gent­lich kei­ne Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung, son­dern in Wahr­heit ei­ne ju­ris­ti­sche Ab­si­che­rung sei­nes Weih­nachts­ur­laubs.

Fa­zit: § 8 Tz­B­fG enthält kei­ne Vor­ga­ben zum Um­fang der Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung, so dass Ar­beit­neh­mer auch sehr klei­ne Ver­rin­ge­run­gen ih­rer Ar­beits­zeit ver­lan­gen können. Da das Ge­setz auch die Teil­zeit im Block­mo­dell nicht ver­bie­tet, ist ei­ne Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung um ei­nen Mo­nat pro Jahr im All­ge­mei­nen rech­tens.

Man soll­te es aber nicht über­trei­ben. Ei­ne Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung um we­ni­ger als fünf Pro­zent in Ver­bin­dung mit be­son­ders "at­trak­ti­ven" Sab­bat­wo­chen kann rechts­miss­bräuch­lich und da­mit un­zulässig sein.

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Letzte Überarbeitung: 2. November 2020

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