- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Hessisches LAG, Urteil vom 22.08.2011, 17 Sa 133/11
Schlagworte: | Arbeitszeit, Arbeitszeitverringerung, Teilzeit | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 17 Sa 133/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 22.08.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2010, 12 Ca 5360/10 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11 |
|
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2010,
12 Ca 5360/10, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um ein Teilzeitbegehren.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 163 bis 165 d.A.).
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 14. Dezember 2010 verkündetes Urteil, 12 Ca 5360/10, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Anspruch des Klägers aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG stünden keine betrieblichen Gründe entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 166 bis 171 d.A.).
Gegen dieses ihr am 07. Januar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 01. März 2011 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 07. April 2011 am 04. April 2011 begründet.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich und entspreche nicht den Zielsetzungen des TzBfG. Dem Kläger gehe es vielmehr darum, sich jährlich wiederkehrend Sonderurlaub bzw. Freistellung über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu sichern. Sie meint, dies dürfte darauf beruhen, dass in diesem Zeitraum immer deutlich mehr Urlaubsanträge durch die Mitarbeiter gestellt würden als gewährt werden könnten. Die Gewährung des nach ihrer Sicht beantragten Sonderurlaubs würde dazu führen, dass für Kollegen entsprechend eingeschränkte Möglichkeiten zur Urlaubsnahme in diesem Zeitraum bestünden. Im Übrigen bleibt die Beklagte dabei, dem Begehren stünden betriebliche Gründe entgegen und vertieft insoweit ihren Vortrag und ihre Argumentation.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2010, 12 Ca 5360/10, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, hält sein Begehren nicht für rechtsmissbräuchlich und vertritt die Auffassung, dieses gehe konform mit dem Organisationsmodell der Beklagten und deren Arbeitszeitkonzept für das fliegende Personal. Er hält daran fest, seinem Begehren stünden keine betrieblichen Gründe entgegen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2010, 12 Ca 5360/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 ArbGG , 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist auch begründet.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemacht Anspruch nicht zu. Dem auf § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Klagebegehren steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, § 242 BGB , entgegen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Ausübung einer formalen Rechtsposition als Vorwand für die Erreichung sonst nicht durchsetzbarer Zwecke, auf die kein eigenständiger Anspruch besteht. Eine Rechtsausübung kann dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt und sie nur als Vorwand zur Erreichung vertragsfremder Zwecke dient ( BAG 30. September 2004 – 8 AZR 462/03 – AP BGB § 613a Nr. 275).
Ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG liegt vor. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar ( BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8). Der Kläger beansprucht damit zunächst nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“(aA ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.). Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als A zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitverteilung beschränkt ist ( BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist (aA LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06 – DB 2006, 1682). Dies entspricht im Übrigen vom Grundsatz her auch den von der Beklagten als Bestandteil des Organisationsmodells angesehenen und auf Grundlage der gekündigten BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer angebotenen Blockteilzeitmodellen.
§ 8 TzBfG begründet damit nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für ihre Verteilung einen Rechtsanspruch, dessen Grenze Rechtsmissbrauch ist ( BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – aaO; Annuß/Thüsing/Mengel, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 78; Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 55; Boecken/Joussen, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 87a; Meynel/Heym/Herms, TzBfG, 3. Aufl., § 8 Rdnr 30; Sievers, TzBfG, 2. Aufl., § 8 Rdnr 13), wobei Rechtsmissbrauch insbesondere im Zusammenhang mit geringfügigen Arbeitszeitverringerungen verbunden mit einem das bisherige Arbeitszeitmodell ändernden Verteilungsbegehren diskutiert wird.
Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist hierbei nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Der Arbeitgeber, der den Ausnahmefall des Rechtsmissbrauchs einwendet, ist hierbei nach der Rspr. des BAG für die zugrunde liegenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ( BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08 – aaO). Hiernach müssen beispielsweise bei einer erheblichen Arbeitszeitverringerung – und damit auch Vergütungsreduzierung – von im entschiedenen Sachverhalt 10 % besondere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass der Verringerungswunsch nur dazu dient, eine andere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen. Sonst würde die gesetzgeberische Zielvorstellung unterlaufen, die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht von einem bestimmten verbleibenden Arbeitszeitvolumen abhängig zu machen.
Die unstreitigen Umstände des Einzelfalls sprechen für Rechtsmissbrauch. Da insoweit nichts streitig ist, muss die Beklagte auch nichts weiter vortragen oder unter Beweis stellen. Die Vermutung des Rechtsmissbrauchs wäre vorliegend dann vielmehr vom Kläger zu erschüttern. Dies ist nicht erfolgt.
Der Kläger macht ein sehr geringfügiges Verringerungsbegehren geltend, nämlich ein solches von bezogen auf die Vollzeittätigkeit und Vollzeitvergütung in Höhe von 3,29 %. Dies entspricht umgerechnet einem zusätzlichen freien Tag pro Kalendermonat (12 zusätzliche freie Tage). Es handelt sich damit auch um ein ungewöhnliches Verringerungsbegehren, das die Teilzeitmodelle nach der (gekündigten) BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer um ca. 2/3 – bezogen auf die dort vorgesehene Mindestreduzierung bei monatsreduzierter Freizeit – bzw. gut 1/2 – bezogen auf die dort vorgesehene Mindestreduzierung bei Blockteilzeit – unterschreitet. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die in der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer aufgeführten Modelle im Hinblick auf den Anspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG Ausschließlichkeitscharakter hätten. Sie geben aber Aufschluss darüber, in welchem Umfang Verringerungsbegehren bei der Beklagten gewöhnlicher Weise erfolgen und zeigen, dass es sich bei dem Begehren des Klägers gemessen an den betrieblichen Verhältnissen um ein außergewöhnlich geringfügiges Verringerungsverlangen handelt. Hierin liegt im Übrigen auch ein Unterschied zu den Verringerungsverlangen, die den Entscheidungen der Kammer vom 19. April 2010, 17 Sa 1656/09 (nachfolgend BAG 12. Oktober 2010 – 9 AZN 631/10 – nv.), und vom 05. Februar 2007, 17 Sa 1224/06 (nachfolgend BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – aaO) und 17 Sa 1349/06 (nachfolgend BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 314/07 – nv., juris), zugrunde lagen. Diese Verringerungsverlangen betrafen jeweils Blockteilzeit im Volumen von 30 Tagen, damit in einem von der Beklagten ohnehin mit der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer grundsätzlich angebotenen Volumen, wenn auch monats- und jahresübergreifend und ebenfalls die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage erfassend. Von daher lag bei einem Verringerungsbegehren von 30 zusätzlichen freien Tagen bereits vom Volumen her und anderes als im hier zu entscheidenden Sachverhalt kein außergewöhnlich geringfügiges Verringerungsverlangen vor.
Das Verringerungsvolumen, wie es der Kläger verfolgt, würde umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 40 oder auch von 37,5 Stunden dagegen eine Reduzierung von nur etwas über ein Stunde darstellen. Ein an diesem Volumen orientiertes Interesse des Klägers ist nicht ersichtlich. Er setzt sein geringfügiges Verringerungsbegehren – und damit gleichzeitig die damit einhergehende geringfügige Einkommenseinbuße – vielmehr als Vehikel ein, um auf diese Art und Weise eine andere Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, die ihm freie Tage an Weihnachten, Silvester, Neujahr und der Zeit „zwischen den Jahren“ garantieren würde, ohne dass er damit zu rechnen hätte, dass ein Urlaubsantrag für diese Zeit etwa aus dringenden betrieblichen Belangen oder wegen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, abgelehnt werden könnte. Er beabsichtigt dies für eine Zeit, in der erfahrungsgemäß jedenfalls gerade auch mit Urlaubsanträgen anderer Arbeitnehmer zu rechnen ist. Die äußeren Umstände sprechen damit dafür, dass der Kläger das Mittel des Teilzeitbegehrens zweckwidrig dazu verwendet, eine Arbeitszeitverteilung durchzusetzen, auf die er sonst und ohne A zu einem Verringerungsbegehren keinen Anspruch hätte, und sich im Hinblick auf die Freizeitplanung zu Weihnachten und zum Jahreswechsel gleichzeitig einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern zu verschaffen. Zutreffend ist, dass der Kläger hierfür auf einen entsprechenden Teil seines bisherigen Einkommens verzichten will. Dies ergibt sich zwangsläufig aus einem Verringerungsbegehren, schließt aber für sich allein Rechtsmissbrauch nicht aus. Rechtsmissbrauch lässt sich somit anhand der äußeren und auch für den Betrieb der Beklagten ungewöhnlichen Umstände aus der sog. Zweck-Mittel-Relation schließen, wonach der Kläger eine formale Rechtsposition nutzt, um einen Anspruch zu erheben, an dem er isoliert betrachtet kein erkennbares Interesse hat, und diesen wiederum zu nutzen, um eine unabhängig vom Arbeitszeitvolumen in seinem Interesse liegende Arbeitszeitgestaltung zu erreichen, auf die er isoliert betrachtet keinen Anspruch hat.
Der Kläger hat im Verhandlungstermin auch dahin argumentiert, eine Arbeitszeitreduzierung durch eine monatsübergreifende Freistellung an 12 Tagen sei auch nach dem eigenen Organisationskonzept der Beklagten nicht ungewöhnlich. Dies mag zutreffen, wenn man mit der Beklagten in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer ein betriebliches Organisationsmodell sieht und beispielsweise einer festen Verteilung von sechs Freistellungstagen nach der 80,27 %-igen monatsreduzierten Teilzeitmodell alternierend am Monatsanfang und Monatsende (zB. 26. Dezember bis 06. Januar) keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Es handelt sich hierbei dann zunächst aber immer noch um monatsreduzierte Teilzeit, die sich dann sechsmal im Kalenderjahr wiederholen würde und nicht nur zum Jahreswechsel stattfände und nicht um einmalige Blockteilzeit. Im Übrigen besteht der außergewöhnliche und unübliche Aspekt im Teilzeitbegehren des Klägers nicht darin, dass er im Rahmen der Verteilung Freistellung an zusammenhängenden Tagen begehrt, sondern darin, dass er ein ungewöhnlich geringfügiges Verringerungsbegehren verfolgt, das gerade ausreicht, den Freizeitinteressen für einen bestimmten, prägnanten und erfahrungsgemäß auch von anderen Mitarbeitern bevorzugten Zeitraum, nämlich von 22. Dezember bis 02. Januar, zu dienen.
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer keine weiteren Anhaltspunkte dafür darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der Kläger sein Recht auf Verringerung der Arbeitszeit missbräuchlich iSd. § 242 BGB ausübt. Der unstreitige Sachverhalt selbst spricht vielmehr bereits hierfür. Von daher wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, Umstände darzulegen, die entgegen dieser Annahme darauf schließen lassen, dass sein Verringerungswunsch eben nicht allein dazu dient, eine bestimmte Arbeitszeitverteilung durchzusetzen. Hierbei geht es auch nicht darum, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines auf § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG gestützten Begehrens grundsätzlich nicht darzulegen hat, welches Interesse er an einer Arbeitszeitverringerung hat, sondern darum, dass er die aufgrund äußerer Umstände indizierte Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu erschüttern hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob bereits aufgrund ungewöhnlich geringen Verringerungsbegehrens im Zusammenhang mit einem bestimmten Verteilungswunsch der Schluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten gerechtfertigt ist, wobei in der Rspr. (ArbG Stuttgart 23. November 2011 – 26 Ca 1324/01 – NZA-RR 2002, 183) und Lit. (Annuß/Thüsing/Mengel, aaO; Laux/Schlachter, aaO; Meynel/Heym/Herms, aaO) zT. ein Reduzierungsbegehren um 3,2 % verbunden mit einem dem Arbeitszeitmodell widersprechenden Verteilungswunsch noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen wird bzw. als Beispiel Verringerungsbegehren von einer Stunde oder weniger bei vollständiger bzw. erheblicher Neuverteilung genannt werden.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |