- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Teilzeitantrag kann korrigiert werden
18.01.2012. Wer unter Berufung auf § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) von seinem Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit verlangt, muss eine Reihe von Formalitäten beachten.
Dazu gehört zunächst, dass man mehr als sechs Monate in einem Betrieb arbeiten muss, in dem 16 Arbeitnehmer (oder mehr) beschäftigt sind, denn sonst besteht kein Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung. Außerdem muss man seinen Teilzeitantrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeiverringerung beim Arbeitgeber einreichen. Dabei sollte man beachten, dass es kein Recht auf eine nur vorübergehende Arbeitszeitverringerung gibt: Wer sich einmal für Teilzeit entscheidet, verringert seine Arbeitszeit damit dauerhaft (falls der Arbeitgeber zustimmt).
Um dem Arbeitgeber ständige Diskussionen über Teilzeitwünsche zu ersparen, sieht § 8 Abs.6 TzBfG eine Sperrfrist von zwei Jahren vor: Hat der Arbeitgeber einmal einer Arbeitszeitverringerungzugestimmt oder sie berechtigterweise abgelehnt, kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen.
Aber greift diese zweijährige Sperrfrist auch ein, wenn der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nur aus formaljuristischen Gründen abgelehnt hat, d.h. ohne mit dem Arbeitnehmer über entgegenstehende betriebliche Gründe diskutiert zu haben? Dann würde sich der Arbeitnehmer durch einen ungeschickten, rein formal nicht korrekten Teilzeitantrag seinen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung für zwei Jahre zerschießen.
Das ist aber nicht der Sinn der Sperrfrist des § 8 Abs.6 TzBfG, wie eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigt (Urteil vom 24.10.2011, 7 Sa 399/11).
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer, der unter § 8 TzBfG fiel, die Verringerung seiner Arbeitszeit von 38 auf 35 Stunden beantragt, und zwar „ab dem 22.10.2010 für zunächst 2 Jahre“. Der Arbeitgeber lehnte ab und es kam zum Prozess über den Teilzeitantrag. Das Arbeitsgericht Offenbach wies zu Beginn des Verfahrens, nämlich im Gütetermin, darauf hin, dass die Befristung des Teilzeitantrags dazu führt, dass es gar keinen ordnungsgemäßen Antrag gibt. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer „vorsorglich nochmals“ die Verringerung seiner wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit, allerdings nunmehr auf Dauer.
Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass er den ursprünglichen Antrag zurecht abgelehnt hatte, da er ja wegen der Befristung auf zwei Jahre formaljuristisch unrichtig war. Also meinte er, dass ihm auch die Sperrfrist des § 8 Abs.6 TzBfG zugute kommen müsste. Das aber sahen sowohl das Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 01.02.2011, 6 Ca 320/10) als auch das Hessische LAG anders (Urteil vom 24.10.2011, 7 Sa 399/11).
Denn der Sinn der Sperrfrist besteht darin, dem Arbeitgeber andauernde Diskussionen über die Sachfrage zu ersparen, ob Teilzeitanträge mit betrieblichen Abläufen vereinbart werden können oder nicht. Macht der Arbeitnehmer dagegen einen rein formaljuristischen Fehler bei der Antragstellung, den er später auch noch korrigiert, muss der Arbeitgeber bis dahin gar nicht inhaltlich zu dem Antrage Stellung nehmen. Folglich kann sich auch nicht auf die Sperrfrist des § 8 Abs.6 TzBfG berufen. Der Leitsatz der LAG-Entscheidung lautet:
"Stellt ein Arbeitnehmer, nachdem er vom Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung über ein Teilzeitbegehren i. S. d. § 8 TzBfG darauf hingewiesen wurde, dass sein befristeter Wunsch unzulässig sein dürfte, einen neuen unbefristeten Antrag, so steht diesem die Ausschlussfrist des § 8 Abs.6 TzBfG nicht entgegen."
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2011, 7 Sa 399/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de