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Hessisches LAG, Urteil vom 24.10.2011, 7 Sa 399/11
Schlagworte: | Teilzeit, Teilzeitantrag | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 399/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 24.10.2011 | |
Leitsätze: | Stellt ein Arbeitnehmer, nachdem er vom Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung über ein Teilzeitbegehren i. S. d. § 8 TzBfG darauf hingewiesen wurde, dass sein befristeter Wunsch unzulässig sein dürfte, einen neuen unbefristeten Antrag, so steht diesem die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 01.02.2011, 6 Ca 320/10 | |
Hessisches Landesarbeitsgericht
Verkündet am:
24. Oktober 2011
Aktenzeichen: 7 Sa 399/11
(Arbeitsgericht Offenbach: 6 Ca 320/10)
gez. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Berufungsverfahren
Beklagte und
Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigt.:
gegen
Kläger und
Berufungsbeklagter
Prozessbevollmächtigt.:
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 7,
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schäfer als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter
und den ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
01. Februar 2011 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Teilzeitbegehren.
Die Beklagte produziert Backwaren, die sie in zahlreichen Filialgeschäften vertreibt. Der Kläger, der zwei Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren hat, ist seit dem 01. Juli 1999 als Kommissionierer in der Abteilung „A“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, die sich auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilen, beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 07. Juni 1999 (Bl. 18f d.A.) verwiesen.
Unter dem 19. Juli 2010 beantragte der Kläger die Verringerung seiner wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit von 38 Stunden auf 35 Stunden „ab dem 22.10.2010 für zunächst 2 Jahre“ und bat, die Arbeitszeit auf die Zeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr zu verteilen (Bl. 4 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. September 2010 (Bl. 5 d.A.) ab.
Mit der beim Arbeitsgericht am 23. September 2010 eingegangenen, der Beklagten am 30. September 2010 zugestellten Klage hat der Kläger sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt.
Nachdem der Kläger im Rahmen des Gütetermins vom 29. Oktober 2010 durch die Vorsitzende darauf hingewiesen wurde, dass es in Anbetracht der Befristung des Teilzeitbegehrens an einem ordnungsgemäßen Antrag fehlen dürfte, beantragte der Kläger unter dem 29. Oktober 2010 „vorsorglich nochmals“ die Verringerung seiner wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit - nunmehr auf Dauer. Wegen des Wortlauts dieses Schreibens wird auf Bl. 25 d.A. verwiesen.
Mit seiner Klageerweiterung vom 16. November 2010 macht der Kläger dieses Begehren als Hilfsantrag geltend.
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Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag am 21. Dezember 2010 ab.
Der Kläger hat die Auffassung geäußert, beide Antragsschreiben, jedenfalls aber das vom 29. Oktober 2010 erfüllten die Anforderungen nach § 8 TzBfG. Wenn schon nicht vom Wortlaut her, so sei der Antrag vom 19. Juli 2010 doch konkludent als unbefristeter Antrag auszulegen, da die Änderung der Arbeitszeit „zunächst“ für zwei Jahre gewünscht wurde.
Der Antrag vom 29. Oktober 2010 stünde auch nicht unter einer Bedingung, denn das Wort „vorsorglich“ stelle lediglich eine überflüssige Floskel im Hinblick auf den rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts dar.
Schließlich stünde auch die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG dem erneuten Antrag nicht im Wege, da ein nicht wirksam gestellter Antrag diese Frist nicht auslösen könne.
Der Kläger behauptet, betriebliche Gründe stünden seinem Teilzeitbegehren nicht entgegen. Er könne weiterhin in zwei Schichten abwechselnd eingesetzt werden. Im Übrigen werde das Schichtmodell der Beklagten auch keineswegs konsequent angewendet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers von 38 auf 35 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr (einschließlich einer halben Stunde Pause) von Montag bis Freitag zuzustimmen,
hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers von 38 auf 35 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr (einschließlich einer halben Stunde Pause) von Montag bis Freitag ab dem 30. Januar 2011 zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung geäußert, beide Anträge seien unwirksam, da unter einer Bedingung gestellt. Während der erste Antrag befristet gelten sollte, sei der zweite Antrag nur „vorsorglich“, und damit erneut bedingt gestellt.
Außerdem sei der Antrag gemäß § 8 Abs. 6 TzBfG ausgeschlossen.
Die Beklagte hat behauptet, betriebliche Gründe stünden dem Antrag entgegen. Die Mitarbeiter in der Abteilung A arbeiteten in einem wöchentlich roulierenden Schichtsystem mit 5 Schichten. Damit seien die vom Kl. gewünschten festen Arbeitszeiten nicht vereinbar.
Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 50 - 52 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen, dem Hilfsantrag aber stattgegeben und dies - kurz zusammengefasst - wie folgt begründet:
Im Gegensatz zum - befristeten - Teilzeitbegehren vom 19. Juli 2010 sei der Antrag mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 wirksam gestellt worden, denn der Zusatz „vorsorglich“ sei keine Bedingung. Die Beklagte könne sich auch nicht
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auf § 8 Abs. 6 TzBfG berufen. Ebenso wenig wie bei einem unbestimmten Verringerungsverlangen gelte diese Rechtsfolge bei einem Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Verringerung, da an beide Fälle nicht die Rechtswirkungen des § 8 Abs. 3 bis 5 TzBfG geknüpft seien.
Hinsichtlich der betrieblichen Gründe, die die Beklagte aufgeführt hat, sei nicht substanziiert vorgetragen, weswegen ein Einsatz des Klägers lediglich in den Schichten 3 und 4 bei gleichzeitiger Beibehaltung des roulierenden Systems im Übrigen nicht erfolgen könne. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte ihr 5-Schicht-System selbst nicht strikt durchhält.
Der Umstand, dass der Einsatz des Klägers nach seinen Wünschen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöse, sei ebenfalls nicht geeignet, einen betrieblichen Grund i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG darzustellen.
Gegen dieses Urteil vom 01. Februar 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte äußert die Auffassung, das Arbeitsgericht hätte die Klage schon deshalb abweisen müssen, weil der Kläger in seinem Klageantrag mehr verlangt habe als im Antrag vom 29. Oktober 2010 ihr gegenüber. In letzterem sei die Verteilung der Arbeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag nicht enthalten gewesen.
Darüber hinaus sei auch der Antrag des Klägers vom 29. Oktober 2010 aus mehreren Gründen unwirksam. Indem er diesen Antrag nur „vorsorglich“ gestellt hat, habe er ihn mit einer Bedingung verknüpft, was mit § 8 TzBfG nicht vereinbar sei, da sie diesen Antrag nicht mit einem einfachen „Ja“ annehmen könne.
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Weiterhin sei die erneute Antragstellung gem. § 8 Abs. 6 TzBfG ausgeschlossen, da sie seinen Antrag vom 19. Juli 2010 zu Recht abgelehnt habe. Im Gegensatz zum unbestimmten Antrag, für den das Bundesarbeitsgericht die Rechtsfolge des § 8 Abs. 6 TzBfG verneint hat, handele es sich beim befristeten Antrag um ein Angebot i.S.d. § 145 BGB, das sie durch ein einfaches „Ja“ hätte annehmen können. Darüber hinaus bedürfe es auch in einem solchen Falle derselben Planungssicherheit wie bei einem wirksamen Antrag.
Hinsichtlich der vorgetragenen betrieblichen Gründe nimmt die Beklagte Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 01. Februar 2011, Az. 6 Ca 320/10, insoweit abzuändern, als es die Beklagte verurteilt hat, dem Antrag des Klägers vom 29. Oktober 2010 auf Verringerung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auf 35 Stunden bei einer regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr von Montag bis Freitag ab dem 30. Januar 2011 zuzustimmen, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Insbesondere äußert er die Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihm keineswegs mehr zugesprochen, als er im Antrag vom 29. Oktober 2010 verlangt hatte, da die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag bereits zuvor Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags war.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 22. Mai 2011 (Bl. 78 - 83 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 27. Juni 2011 (Bl. 92 - 96 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht hinsichtlich des Hilfsantrages stattgegeben.
Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgender Ergänzung:
1. Der Klageantrag stellt kein unzulässiges Abweichen vom Verringerungsantrag des Klägers vom 29. Oktober 2010 dar, vielmehr ist die ergänzende Angabe, dass die Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag verteilt werden soll, lediglich eine Wiederholung der bereits im Arbeitsvertrag erfolgten Festlegung. Die begehrte Verteilung der Arbeitszeit erlaubt auch durchaus wie bisher betrieblich notwendige Abweichungen, insbesondere im zulässigen Rahmen auch Wochenendarbeit, da ausdrücklich lediglich die regelmäßige Arbeitszeitverteilung von der
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umstrittenen Neuregelung betroffen ist und daher Ausnahmen auch zukünftig möglich sein werden.
2. Die Bezeichnung des Antrags als „vorsorglich“ stellt keine unzulässige Bedingung dar, vielmehr ist dem Arbeitsgericht dahin gehend zu folgen, dass es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf die besondere Prozesssituation handelte. Es entspricht dies der allgemeinen Praxis, im Falle einer gegen eine ausgesprochene Kündigung erhobenen Klage eine weitere Kündigung „vorsorglich“ auszusprechen. Auch dadurch wird aus einer etwaigen weiteren Kündigung keine solche unter einer unzulässigen Bedingung.
3. Dem erneuten Antrag des Klägers auf Arbeitszeitverringerung stand auch die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen, denn die Ablehnung des befristeten Antrags vom 19. Juli 2010 ist nicht als berechtigt abgelehnter Antrag im Sinne dieser gesetzlichen Regelung anzusehen.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht hier dieselben Rechtsfolgen angewandt, die das Bundesarbeitsgericht an den Fall geknüpft hat, dass ein Arbeitnehmer zunächst einen unbestimmten Antrag gestellt hat und diesen dann mit einem bestimmten Verringerungswunsch wiederholt.
Das Arbeitsgericht hat auch völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass sich beide Fälle dadurch unterscheiden, dass im Falle des unbestimmten Antrags überhaupt kein Antrag i.S.d. § 145 BGB gegeben ist, den der Arbeitgeber durch ein einfaches „Ja“ annehmen könnte, während dies bei dem mit einer Fristbestimmung versehenen Verringerungswunsch der Fall ist. Es ist jedoch auch nach den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils (BAG Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - BAGE 124, 219 - 228) nicht nur auf diesen Aspekt, sondern auch auf die Systematik des § 8 TzBfG und den Zweck der Veränderungssperre abzustellen (BAG a.a.O. Rn. 19).
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Aus der Systematik des § 8 TzBfG folgt, dass der Arbeitgeber auch bei einem mit einer Befristung versehenen Teilzeitbegehren nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG genannten Frist durch Annahme oder Ablehnung reagieren muss, um eine sonst kraft Gesetzes eintretende Änderung des Arbeitsvertrags zu vermeiden, denn der befristete Verringerungswunsch stellt keinen wirksamen Antrag i.S.d. 8 TzBfG dar. Wenn der Arbeitgeber diesen Wunsch dennoch akzeptiert, handelt es sich um einen völlig normalen Änderungsvertrag, auf den sich die Parteien eines Arbeitsverhältnisses jederzeit einvernehmlich einigen können, nicht jedoch um eine den speziellen Regelungen des § 8 TzBfG unterliegende Arbeitszeitverringerung, für die nach dem systematischen Aufbau des Gesetzes allein § 8 Abs. 6 TzBfG gelten soll. Wenn es sich bei dem vorausgegangenen Antrag schon nicht um einen wirksamen Antrag i.S.d. § 8 Abs. 2 TzBfG handelte, kann der Arbeitgeber auch nicht materiell „berechtigt“ i.S.v. § 8 Abs. 6 TzBfG von den gesetzlichen Ablehnungsgründen des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Gebrauch machen.
Insoweit folgt die Kammer der Auffassung von Bayreuther, der eine zeitlich unbegrenzte Antragsmöglichkeit auch dann annimmt, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch abgelehnt hat und der Arbeitnehmer im Neuantrag auf die vom Arbeitgeber vorgebrachten Bedenken gegenüber dem ersten Wunsch eingeht (Bayreuther, BeckOK TzBfG § 8 Rn. 70 m.w.N.). Damit ist der vorliegende Fall auch durchaus vergleichbar, denn hier hat sich der Kläger zwar nicht die vom Arbeitgeber vorgebrachten, aber doch die vom Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung über seinen ersten Antrag gemachten Hinweise zu eigen gemacht und den Antrag entsprechend modifiziert.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 (9 AZR 514/07 - BAGE 127, 95 - 101) steht dem nicht entgegen, denn dort hatte der Arbeitnehmer nach wirksamer Ablehnung seines Wunsches durch den Arbeitgeber den Verteilungswunsch inhaltlich geändert, was nach den
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Erkenntnissen des BAG innerhalb der Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht zulässig war.
4. Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch dahingehend zu folgen, dass betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG dem Antrag nicht entgegenstehen. Den in den Entscheidungsgründen genannten Argumenten ist die Beklagte in der Berufung nicht entgegengetreten, sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2011 bestätigt, dass sie entgegen ihrem ursprünglichen erstinstanzlichen Vortrag das dargestellte Schichtmodell nicht starr anwendet, sondern flexibel sowohl auf die betrieblichen Notwendigkeiten als auch auf die Interessen der beschäftigten Arbeitnehmer reagiert. Daher hätte es ergänzenden Vortrags bedurft, warum ein eingeschränkter Einsatz, wie ihn der Kläger wünscht, damit nicht vereinbar sein soll.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da der Frage, ob auch ein wegen einer Befristung unwirksam gestellter Verringerungsantrag die Rechtsfolge des § 8 Abs. 6 TzBfG auslöst, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |